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Zuerst einige Hinweise:
Die Scharia: Geschichte und Gegenwart
Von Stephan Massing
Seit der Etablierung eines islamischen Rechtssystems stellt die
Scharia einen Schlüsselbegriff im islamischen Rechtsdenken dar. Die
Scharia kann bezeichnet werden als "die Gesamtheit der auf die
Handlungen des Menschen bezüglichen Vorschriften Allahs" (Schimmel
1990: 54). Die Scharia stellt somit ein gottgegebenes Gesetz für den
Menschen dar, welches alle menschlichen Lebensbereiche und die
Beziehungen des Menschen zu Allah für alle Zeiten verbindlich
regelt.
Dass es sich bei der Scharia um ein Normensystem handelt, das mit
seinem Regelungsgehalt über die rein juristische Dimension
hinausgeht, wird sehr gut in folgender Definition von Bodiveau
deutlich:
"In der islamischen Kultur bezeichnet die Scharia das Gesetz in
seiner weitesten Form, d.h. die Gesamtheit der religiösen,
moralischen, sozialen und rechtlichen Normen, welche im Koran und
der prophetischen Tradition beinhaltet sind." (zit. in Petersohn
1999: 13)
Die Scharia beeinflusst daher die gesellschaftlichen Verhältnisse in
den muslimischen Staaten wesentlich stärker, als die Rechtssysteme
westlichen Ursprungs auf die europäischen Gesellschaften einwirken.
Die Quellen der Scharia und somit auch die Rechtsquellen des
islamischen Rechts wurden im sunnitischen Islam im 9. Jh. n. Chr.
durch den Begründer der schafiitischen Rechtsschule Schafi'i
systematisiert. Die auf ihn zurückgehende Lehre von den "Grundlagen
der islamischen Jurisprudenz" (usul al-fiqh) nennt als abschließende
Quellen der Scharia: den Koran, die sunna, den Konsens der
Rechtsgelehrten (idschma) und den Analogieschluss (qiyas).
Der Koran ist das Heilige Buch des Islam. Sein Inhalt ist nach
muslimischer Überzeugung nicht das Wort eines Propheten, sondern die
endgültige Offenbarung, das unverfälschte Wort Gottes, das nur durch
das Instrument Mohammed vermittelt wurde. Somit verkündet der Koran
nach der islamischen Theologie nicht nur Gott, sondern ist selbst
göttlicher Natur. Die in ihm enthaltenen Regeln sind theoretisch
universell und zeitlos gültig. Für viele Juristen müssen die Verse
demzufolge ohne Rücksicht auf die historische Situation, in der sie
verkündet worden sind, nur aufgrund ihres Wortlautes ausgelegt
werden. Es wäre jedoch falsch, von diesem theoretischen Anspruch auf
eine große Starrheit des islamischen Rechts zu schließen: es besteht
keineswegs Einigkeit über die Lesart des Koran, so dass es strittig
ist, was im Koran angeordnet wird und welche Folgen daraus für den
Einzelfall resultieren. Weiterhin wird der Absolutheitsanspruch des
Koran spätestens im Prozess der Anwendung des Rechts auf den
Einzelfall durch den Einsatz anderer Quellen und Methoden
relativiert.
Die zweite Quelle des islamischen Rechts ist die sunna. Darunter
versteht man die Gesamtheit der Berichte (hadith, pl. hadithe) über
Äußerungen, Handlungen und stillschweigende Billigung von
Geschehnissen des Propheten Mohammed. Die Einbeziehung der sunna,
d.h. der Gewohnheit des Propheten, in die Rechtspraxis war
notwendig, da der Koran nicht alle Erfordernisse des täglichen
Lebens genügend erklärte. Um die vorhandenen Lücken möglichst im
Geiste der Religion zu schließen, hielten sich bereits die Gefährten
Mohammeds und die Generation nach ihm an die Worte und Handlungen
des Propheten.
Das Konzept der sunna, demzufolge dem Vorbild oder den Gebräuchen
der Vorfahren gefolgt werden soll, ist vorislamischen Ursprungs.
Auch in der Zeit nach Mohammed wurden Rechtsprobleme, die nicht von
seinen offenbarten Regelungen abgedeckt wurden, noch unter Rückgriff
auf vorislamisches Gewohnheitsrecht gelöst.
Da die Worte und Taten Mohammeds gesammelt und über Generationen
hinweg weitergereicht wurden, ist es nicht verwunderlich, dass sich
dabei im Laufe der Zeit ein großer Teil von unechten Traditionen
einschob. Die hadithe sind daher "nicht so sehr eine Quelle für die
ursprüngliche Lehre Muhammeds, sondern spiegeln z.T. die
verschiedenen Strömungen innerhalb des wachsenden Islam wider"
(Schimmel 1990: 46). Als Reaktion auf die große Zahl von
Überlieferungen angeblicher Aussagen oder Handlungen des Propheten
wurden Sammlungen von hadithe zusammengestellt, die als authentisch
akzeptiert wurden. Ausschlaggebendes Kriterium hierfür war
insbesondere die Glaubwürdigkeit der Überliefererkette. d.h. der
Kette, derer, die das Wort gehört haben; eine Kette welche bis zu
Mohammed bzw. einem seiner Gefährten führen musste. Besonders
hervorzuheben sind die als verläßlich geltenden hadith-Sammlungen
von Bukhârî (gest. 870) und Muslim (gest. 875).
Die dritte Quelle des islamischen Rechts ist der Konsens der
Rechtsgelehrten, die idschma. Die Wichtigkeit der Konsensbildung
wird nicht nur im Koran (z.B. Sure 3:110), sondern auch in der
hadith begründet: "Meine umma wird sich auf keinen Irrtum einigen."
(Müller 1996: 91)
Das idschma-Prinzip kann auf zwei unterschiedlichen Ebenen
angewendet werden. Zum einen wurde es praktiziert um eine gemeinsame
Interpretation von Koran und sunna zu erreichen. Zum anderen kann es
dort angewendet werden, wo Koran und sunna als hierarchisch
höherstehende Rechtsquellen keine Regelungen enthalten.
Trotz seiner frühen Entstehung und der theoretischen Klarheit des
Anwendungsbereiches gibt es bis heute Streit über Inhalt und Umfang
des idschma-Prinzips.
Unter dem Begriff qiyas, der vierten Quelle des islamischen Rechts,
versteht man grundsätzlich eine logische Deduktion, die aus einem
bereits entschiedenen Fall eine Lösung für einen aktuellen Fall
ableitet. Auf das islamische Recht bezogen bedeutet dies "ein
analogisches Vorgehen im Sinne der Übertragung der Rechtsfolge eines
Präzedenzfalles oder einer bereits bestehenden Regel auf den zu
beurteilenden Sachverhalt" (Müller 1996: 92). Obwohl die Stellung
des Analogieschlusses, der aus den ersten drei Rechtsquellen
gewonnen wurde, zu Koran, sunna und idschma umstritten blieb, wurde
er von allen sunnitischen Rechtsschulen grundsätzlich anerkannt. Als
Mittel der Anpassung der materiellen Rechtsquellen übernahm er eine
zentrale Funktion.
Teilweise werden diese Rechtsquellen noch um die folgenden Quellen
ergänzt: al-istihsan (eine Abweichung von der Regel zugunsten eines
Präzedenzfalles), al-istislah (ein Urteil, dass aufgrund eines
öffentlichen Interesses gefällt wird und ohne Bezug zu Koran oder
sunna steht) und al-urf (Gewohnheitsrecht) (vgl. Kühnhardt 1991:
143).
Schon in der islamischen Frühzeit stellte sich die Frage, wer
berechtigt sein sollte, das nicht-kodifizierte - nur ein sehr
kleiner Teil der 114 Suren hat den Charakter einer Rechtsvorschrift
- göttliche Gesetz auszulegen. Es entwickelte sich ein eigener Stand
aus religiösen Schriftgelehrten (ulema), welche sich um die
Auslegung des Korans bemühten. Daraus entwickelte sich die
islamische Gesetzeswissenschaft (fiqh), mit der sich die
Rechtsgelehrten (fuqaha, sing. faqih) beschäftigten. Um eine
Systematisierung der Materialien vorzunehmen, fanden sich die
Rechtsgelehrten in Rechtsschulen zusammen.
Die heute noch bestehenden sunnitischen Rechtsschulen sind die
hannafitische, die malikitische, die schafiitische und die
hanbalitische. Die vier Rechtsschulen unterscheiden sich in der
Anerkennung der Rechtsquellen, erkennen sich aber gegenseitig als
gleichberechtigt in der Interpretation der Scharia an.
Literatur
ZDF: Die Scharia: Gesetz und Pflicht für jeden Muslim
Die Scharia, das islamische Gesetz, wird im Westen vor allem dann
wahrgenommen, wenn in einem moslemischen Land drakonische Strafen
gegen Leib und Leben verhängt werden. Dabei ist sie weit mehr als
ein Strafgesetz. Sie regelt auch das religiöse, soziale und
politische Leben der Muslime. Höchste Autorität für alle
sunnitischen Moslems besitzt die Al-Azhar-Universität in Kairo.
27.09.2001
Scharia bedeutet auf arabisch nichts anderes als 'Gesetz'.
Zurückgeführt wird sie auf Allah als obersten Gesetzgeber aller
Muslime. Da der Islam keinen Unterschied zwischen der Gemeinschaft
aller Muslime, der 'Umma' und dem Staat macht, ist die Scharia
religiöses und staatliches Recht zugleich.
Dieser Anspruch wird jedoch nur in den wenigsten islamischen Ländern
auch eingelöst. Fast alle moslemischen Staaten verfügen über ein
kodifiziertes, vom Staat aufgestelltes Rechtssystem aus Zivil- und
Strafrecht. Dort ist die Scharia vor allem religiöses Recht und wird
vor allem in Familienangelegenheiten herangezogen.
Die vier Wurzeln der Scharia
Die islamische Rechtsordnung, die sich aus der Scharia ergibt,
basiert nicht allein auf dem Koran. Hinzu kommt vor allem die 'Sunna',
eine Sammlung der überlieferten Äußerungen und Handlungen des
Propheten Mohammed. In allen Fällen, in denen weder der Koran noch
die Sunna Klarheit über die Behandlung einer Rechtsfrage geben
können, greift 'Kiyas', der Analogieschluss. So wurde das Verbot des
Weingenusses im Islam per Analogieschluss auf sämtliche
alkoholischen Getränke ausgedehnt.
Für die ständige Fortentwicklung des islamischen Rechts sorgt zudem
das Prinzip der 'Idjma', der Übereinstimmung. Damit ist der Konsens
der islamischen Gemeinschaft in Fragen des Rechtslebens und des
Glaubens gemeint. Anders ausgedrückt heißt dies: Stimmen alle
bedeutenden Rechtsgelehrten einer Generation in einer Frage überein,
dann findet dies Eingang in die Scharia.
Ulama, Muftis und die Fatwa
Rechtsgelehrte, die auf arabisch 'Ulama' genannt werden, sammeln die
Gesetze und interpretieren sie. Verbindliche Rechtsgutachten dürfen
jedoch nur 'Muftis' anfertigen, die auf Antrag von Einzelpersonen,
Staatsorganen oder Gerichten tätig werden. Die Bedeutung des
Rechtsgutachtens, auch 'Fatwa' genannt, hängt jedoch maßgeblich von
der religiösen Autorität des Muftis ab. Höchste Autorität in
Rechtsfragen besitzt für die sunnitische Glaubensrichtung, der 85
Prozent aller Muslime angehören, die Al-Azhar-Universität in Kairo
unter Leitung von Scheich Mohammed Sayyed Tantawi.
Die Pflichten des Muslim
Alle Handlungen und Unterlassungen der Muslime werden von der
Scharia in fünf Kategorien eingeordnet. Dazu zählen an erster Stelle
die Pflichten - 'Fard' genannt - und verbotene Dinge, die als 'Haram'
bezeichnet werden. In beiden Fällen wird sowohl die Handlung als
auch die Unterlassung bestraft oder belohnt.
Hinzu kommen so genannte Empfehlungen oder 'Mandub', die eine
Handlung bezeichnen, deren Tun zwar belohnt, deren Unterlassung aber
nicht bestraft wird. Umgekehrt kennt die Scharia auch die Kategorie
Verwerfliches oder 'Makruh'. Dabei handelt es sich um Handlungen,
deren Tun zwar nicht bestraft, deren Unterlassung aber belohnt wird.
Zuguterletzt gibt es auch noch die Kategorie des Unbestimmten, zu
arabisch 'Mubah', in die all jene Dinge fallen, zu denen die Scharia
keine Meinung hat.
Die fünf Säulen des Islam
Für jeden Muslim gelten vor allem fünf Pflichten, denen er
nachkommen muss: Das Glaubensbekenntnis (Shahada), das tägliche
Gebet (Salat), die Wohltätigkeit (Zakat), das Fasten im Monat
Ramadan (Sawm) und die Pilgerfahrt nach Mekka (Hadj), die jeder
Gläubige einmal im Leben absolvieren muss.
Der Dschihad, der Glaubenskrieg oder Heilige Krieg, ist hingegen
keine Grundpflicht für Muslime, auch wenn dieser Eindruck oft
erweckt wird. Nur die Ismailiten, eine schiitische Sekte, haben den
Dschihad als 6. Grundpflicht eines Muslim eingeführt. Zudem muss der
Glaubenskrieg von einem muslimischen Herrscher oder einem Imam
ausgerufen werden.
Das Verhältnis zu Nicht-Muslimen
Sehr fein unterscheidet die Scharia in den Beziehungen zwischen
Muslimen und Nicht-Muslimen. Vor allem die Angehörigen der jüdischen
und der christlichen Religion fallen als so genannte
'Schriftbesitzer', denen die geschriebene Religion schon vorher
übergeben wurde, in eine besondere Kategorie.
Mit ihnen sind religiös gemischte Ehen erlaubt, wie aus der 5. Sure
des Koran hervorgeht: »Und ehrbare gläubige Frauen und ehrbare
Frauen unter den Leuten, denen vor euch die Schrift gegeben wurde,
wenn ihr ihnen die Brautgabe gebt, und nur für eine Ehe und nicht
für Unzucht und heimliche Liebschaften.« Diese Erlaubnis gilt jedoch
nur für Männer, weibliche Muslime dürfen laut Scharia keinen
Nicht-Muslimen heiraten.
Quelle:
www.heute.t-online.de