Der "Mannsmann-Prozess"


Der Techniker und Industrielle Reinhard Mannesmann aus Remscheid (1856 bis 1922, erfand mit seinem Bruder Max (1861 bis 1915) das Schrägwalz- und Pilgerschrittwalzverfahren zur Herstellung nahtloser Rohre.


Der im vorigen Jahrhundert weltbekannte und weltweit tätige Konzern, Mannesmann AG, mit Sitz in Düsseldorf und den Betätigungsbereichen

wurde 1890 von allen Mannsmann-Brüdern (unter dem Namen Mannesmannröhren-Werke AG) gegründet. Ab 1907 widmete sich Reinhard Mannesmann der wirtschaftlichen und industriellen Erschließung Marokkos.

 

Dann wurde die Firma 2000 zerschlagen und durch die

Durch Ungereimtheiten bei der Zerschlagung kam es zu Anklagen von

Ihnen wurde vorgeworfen, als Mitglieder des Aufsichtsratsausschusses für Vorstandsangelegenheiten (Präsidium) der früheren Mannesmann AG im engen zeitlichen Zusammenhang mit dessen Übernahme durch das britische Telekommunikationsunternehmen Vodafone Airtouch plc durch Zuerkennung freiwilliger Sonderzahlungen und Abgeltung von Pensionsansprüchen Untreue im Sinne des § 266 StGB* zum Nachteil der Mannesmann AG begangen zu haben.

* 266 Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 

Die weiteren Angeklagten

sollen mehrere Taten durch die Vorbereitung von Beschlüssen und deren Umsetzung unterstützt haben (Beihilfe zur Untreue gemäß § 27 StGB*).

* Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern. (§ 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.)


 

Den an den Entscheidungen beteiligten Präsidiumsmitgliedern soll bewusst gewesen sein, dass die Sonderzahlungen, die als Anerkennungsprämien für die in der Vergangenheit erbrachte besondere Leistungen bezeichnet wurden, tatsächlich für die Mannesmann AG nutzlos waren und die Empfänger unrechtmäßig bereicherten.

 

Kleiner zeitlicher Überblick

  • 28. Mai 1999: Klaus Esser wird Vorstandsvorsitzender bei Mannesmann
  • 23. Dezember 1999: Feindliches Übernahmeangebot
  • 1999–2000: Die Übernahmeschlacht zwischen Vodafone und Mannesmann begann Ende Oktober 1999 und endete Anfang Februar 2000 mit der feindlichen Übernahme des Düsseldorfer Traditionsunternehmens.
  • 7. März 2000: Anzeige gegen Esser
  • 12. März 2001: Neues Ermittlungsverfahren
  • 20. August 2001 Ermittlungen gegen Klaus Zwickel und Josef Ackermann.
  • Am 19. September 2003 lässt das Landgericht Düsseldorf die Anklage gegen die oben genannten Personen zu.

Erster Prozess vor dem Landgericht Düsseldorf

Im Laufe des Verfahrens wurden zahlreiche prominente Zeugen vernommen, unter anderem

  • Chris Gent (Ex-Chief Executive Officer des britisches Mobilfunkunternehmens Vodafone),
  • Julian Horn-Smith (Vodafone),
  • Canning Fok (Managing Director des größten Börsenunternehmens von HongKong - Hutchison Whampoa),
  • Alexander Dibelius (Deutschlandchef des Wertpapierhandelsunternehmens Goldman Sachs) und
  • Henning Schulte-Noelle (Aufsichtsratschef Versicherungsunternehmens Allianz).

Am 23. Juni 2004 beantragte die Staatsanwaltschaft für Joachim Funk eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und für Klaus Esser eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Josef Ackermann sollte wegen Untreue in einem besonders schweren Fall eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, Klaus Zwickel eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bekommen. Ebenfalls eine Freiheitsstrafe wurde für Jürgen Ladberg gefordert. Der Mannesmann-Mitarbeiter Dietmar Droste sollte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erhalten. Bei den Angeklagten Ackermann, Zwickel, Ladberg und Droste sollte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

Am 22. Juli 2004 ging der Prozess nach 24 Wochen, 37 Verhandlungstagen und 55 Zeugenvernehmungen zu Ende. Alle Angeklagten wurden freigesprochen. Das Düsseldorfer Handelsblatt schrieb dazu: DÜSSELDORF. Es war wohl der spektakulärste Wirtschaftsprozess der deutschen Nachkriegsgeschichte, bei dem die Vorsitzende Richterin von Druck bis Drohung alles aushalten musste: der Mannesmann-Prozess. Ein alter Bekannter jener Tage wird heute im Saal E 116 im IKB-Prozess wieder vor Brigitte Koppenhöfer sitzen: Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann, drei Jahre älter und zig Millionen Euro schwerer als sie selbst.

Das Landgericht unter der Richterin Brigitte Koppenhöfer stellte fest, dass bei der Gewährung der Anerkennungsprämie für den Vorstandsvorsitzenden Esser und vier weitere Vorstandsmitglieder die Angeklagten Funk, Ackermann und Zwickel aktienrechtlich pflichtwidrig gehandelt und ihre gegenüber der Mannesmann AG obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt hätten. Jedoch sei bei risikoreichen unternehmerischen Entscheidungen Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen Untreue eine „gravierende“ Pflichtverletzung, die bei den Angeklagten zu verneinen sei. Deshalb hätten die Angeklagten Esser und Droste hierzu auch nicht Beihilfe leisten können. Hinsichtlich der Gewährung einer Anerkennungsprämie für den Angeklagten Funk hätten die Angeklagten Ackermann und Zwickel zwar den Tatbestand der Untreue erfüllt, da hier eine gravierende Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht vorliege. Jedoch hätten sie sich insoweit in einem schuldausschließenden umvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 StGB*) befunden. (AZ: XIV 5/03 – Urteil vom 22. Juli 2004 – Landgericht Düsseldorf – NJW 2004, 3275).

* § 17 Verbotsirrtum
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld , wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Im Rahmen der Urteilsverkündung sparte die Vorsitzende auch nicht mit Kritik an der Öffentlichkeit: Insbesondere Politiker hätten versucht, sie zu beeinflussen und eine Verurteilung zu erreichen. Die Staatsanwälte hätten die Presse instrumentalisiert; Diskussionen seien oft auf Stammtisch-Niveau geführt worden.

Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf legte gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts Revision ein. Die Revision wurde von dem Generalbundesanwalt vertreten. Am 20. und 21. Oktober 2005 fand vor dem Bundesgerichtshof eine mündliche Verhandlung statt.

Mit Urteil vom 21. Dezember 2005 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) das Verfahren hinsichtlich eines Anklagepunktes ein, da es insoweit an der Verfahrensvoraussetzung einer zugelassenen Anklage fehle. Im übrigen hob der BGH das Urteil des Landgerichts Düsseldorf mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurück. (AZ: 3 StR 470/04)

Der BGH entschied, dass sich die Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts der Untreue bzw. der Beihilfe hierzu schuldig gemacht haben und dass das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen habe, dass sich die Angeklagten in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden hätten.

Der BGH fasste die maßgeblichen, auch über den konkreten Fall hinaus bedeutsamen, Aussagen des Urteils in folgenden Leitsätzen zusammen:

  1. Bewilligt der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft für eine erbrachte dienstvertraglich geschuldete Leistung einem Vorstandsmitglied nachträglich eine zuvor im Dienstvertrag nicht vorgesehene Sonderzahlung, die ausschließlich belohnenden Charakter hat und dem Unternehmen keinen zukunftsbezogenen Nutzen bringt (kompensationslose Anerkennungsprämie), liegt hierin eine treupflichtwidrige Schädigung des anvertrauten Gesellschaftsvermögens.
  2. Die zur Erfüllung des Tatbestandes der Untreue erforderliche Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht muss auch bei unternehmerischen Entscheidungen eines Gesellschaftsorgans nicht zusätzlich „gravierend“ sein.

Zweiter Prozess vor dem Landgericht Düsseldorf

Am 26. Oktober 2006 begann die erneute Verhandlung vor der X. großen Strafkammer des Düsseldorfer Landgerichts, diesmal unter dem Vorsitz des Richters Stefan Drees.  Ursprünglich waren zunächst 25 Verhandlungstage bis Ende Februar angesetzt. Am 24. November 2006 wurde nun die Möglichkeit einer Einstellung des Mannesmann-Prozesses bekannt gegeben. Bei dem Prozess ging es ursprünglich um einen Schaden von 58 Millionen Euro. Ackermann gab zum Prozessauftakt Ende Oktober bekannt, dass er jährlich 15 bis 20 Millionen Euro brutto verdient.

 

Das Verfahren wurde am 29. November 2006 gegen eine Geldauflage (§ 153a Abs. 2 StPO*) in Höhe von 5,8 Millionen Euro auf Grund eines Antrags der Verteidiger, dem die Staatsanwaltschaft zustimmte, vorläufig eingestellt.

* § 153a (Auflagen, Weisungen)
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahren! zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten auferlegen,
1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schaden, eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
wenn diese Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 höchstens ein Jahr betragt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen unKeisun- gen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

Nach Erfüllung der Auflagen wurde das Verfahren durch die Strafkammer mit Beschluss vom 5. Februar 2007 endgültig gemäß § 153a StPO (Strafprozessordnung)eingestellt. Gleichzeitig wurden 40 % der Auflagen - insgesamt 2.321.000 € - an über 350 gemeinnützige Einrichtungen verteilt. Die restlichen 60 % wurden der Staatskasse zugewiesen. Die Angeklagten sind mit der Einstellung des Verfahrens nicht vorbestraft. Josef Ackermann bleibt Deutsche-Bank-Manager.

 

Im Zusammenhang mit dieser Verfahrenseinstellung wurde von Klassenjustiz gesprochen. Der rechtspolitische Sprecher der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Jerzy Montag, sagte, jeder Otto-Normalbürger bekomme bei Straftaten mit einigen Tausend Euro Schaden die volle Härte des Gesetzes zu spüren. „Nicht so aber Ackermann & Co. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieses bislang größten deutschen Wirtschaftsstrafverfahrens mit einem Schaden von über 60 Millionen Euro ist immens und nicht wegzudiskutieren. Es ist ein Skandal, dass sich die Staatsanwaltschaft dieses öffentliche Interesse gegen Zahlung von weniger als drei Monatsgehältern, zahlbar also aus der Portokasse, hat abkaufen lassen“. Demgegenüber wies das Landgericht Düsseldorf darauf hin, dass im Jahr 2003 von deutschen Gerichten insgesamt 126.174 Verfahren gemäß § 153a StPO gegen Auflagen eingestellt worden sind, wobei die in diesen Fällen Angeklagten ganz überwiegend nicht über besonders hohe Einkünfte oder Vermögen verfügten.


Als bekannt wurde, dass 40 % der Geldauflage gemeinnützigen Zwecken zugute kommen sollte, wurde das Landgericht mit Vorschlägen hierzu überhäuft. Dies legte neben dem E-Mailserver auch die Telefonleitungen des Gerichts zeitweise lahm.

Man merke an, dass demgegenüber die Entlassung eines langjährigen Mitarbeiters wegen der Entnahme und des Verzehrs eines Brötchens von einem gedeckten Partytisch "zu Recht" entlassen wurde, bestätigt durch Richterspruch.


http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2010/0911/wirtschaft/0008/index.html

"Wir brauchen keinen Manager-Straftatbestand"

Richterin Koppenhöfer über Moral und Rechtsprechung, Wirtschaftsbosse und Jugendliche

Sie war das Ziel von massiven Anfeindungen und Morddrohungen - die Vorsitzende Richterin im Mannesmann-Prozess, Brigitte Koppenhöfer. Seit ihrem Freispruch für Wirtschaftsgrößen wie Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann, Ex-Mannesmann-Chef Klaus Esser und den früheren IG-Metall-Boss Klaus Zwickel im ersten Mannesmann-Verfahren 2004 gehört sie zu den bekanntesten und wohl umstrittensten Juristen Deutschlands. Der BGH hob das Urteil danach auf, in zweiten Prozess wurde das Verfahren gegen millionenschwere Geldbußen eingestellt. Damals wie heute weist Koppenhöfer die Erwartung der Öffentlichkeit, als gerichtliche Moralinstanz der Gesellschaft zu fungieren, von sich. Ihre Aufgabe sei es nicht, die Finanzkrise zu bewältigen oder die Vergütung für Vorstände zu regeln, sondern Einzelfälle zu lösen.

Das Interview:

Frau Koppenhöfer, Sie waren die Vorsitzende Richterin im Prozess gegen den Ex-Chef der Pleitebank IKB, gegen den Ex-Chef der WestLB (Westdeutsche Landesbank)* und im Mannesmann-Prozess. Sehen Sie Ihr Bild gerne in den Medien?

*  Im Zuge der internationalen Finanzkrise 2007/08 musste die WestLB massive Verluste hinnehmen. Um die Bank vor einem Zusammenbruch zu bewahren, vereinbarten die Eigentümer im März 2008 eine Risikoabschirmung in Höhe von 5 Mrd. . Durch die Hilfe konnte das Institut faule Wertpapiere mit einem Volumen von 23 Mrd. in eine Zweckgesellschaft in Irland ausgliedern. Allerdings knüpfte die EU-Kommission strenge Auflagen an eine dauerhafte Genehmigung dieser Lösung und verlangte u. a. eine drastische Reduzierung der Geschäfte und einen Eigentümerwechsel. Im November 2008 wurde bekannt, dass die WestLB Mittel aus dem durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (ein am 17. Oktober 2008 vom Bundestag verabschiedetes und am selben Tag in Kraft getretenes Eilgesetz, das verschiedene Maßnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit deutscher Finanzinstitute vorsieht.) geschaffenen Rettungsfonds der Bundesregierung in Anspruch genommen hat. Im Mai 2009 gab die EU-Kommission grünes Licht für eine staatliche Risikoabsicherung über 5 Mrd. , verknüpfte dies jedoch mit den Auflagen, dass sich die WestLB künftig auf weniger risikoträchtige Tätigkeiten konzentriert und bis Ende 2011 über ein Bieterverfahren verkauft wird.

Ich habe mich daran gewöhnt. Bei Mannesmann war es für mich noch neu, dass meine Funktion so personalisiert wurde. Diese Personalisierung ist geblieben - die Medien schreiben nicht mehr vom "Gericht" oder von der "Wirtschaftsstrafkammer", sondern von "Brigitte Koppenhöfer". Der Trend geht in Richtung Personalisierung - vor allem, wenn Frauen Vorsitzende Richter sind. Vielleicht weil man ihre Haarfarbe besser beschreiben kann.

Ist diese Personalisierung nicht auch begründet? Schließlich ist die Justiz keine Maschine, bei der Urteilsfindung spielt die Persönlichkeit des Richters eine Rolle.

Früher habe ich geglaubt, die Person des Richters dürfe keine Rolle spielen. Mittlerweile weiß ich, dass unter den Roben lebendige Menschen sitzen mit ihren Vorstellungen, Werten, mit ihrem Ärger. Und natürlich findet man den einen Zeugen oder Angeklagten sympathischer als den anderen. Dabei muss aber klar sein: Die Entscheidung treffen die neutralen Robenträger und die neutralen Schöffen.

Sie sagen: Die Persönlichkeit des Richters spielt eine Rolle, also die Subjektivität. Sollte das Recht nicht objektiv sein?

Das Recht ist letztlich nicht so objektiv, wie wir es gern hätten. Ein Prozess ist keine mathematische Aufgabe, viele fallbezogene Einschätzungen spielen eine Rolle. Es gibt viele Rechtsbegriffe, die mit Leben gefüllt werden müssen: der "ordentliche" Geschäftsmann, die "sorgfältige" Buchführung oder die "Pflicht", von der man auf eine Pflichtverletzung schließen kann. Das alles eröffnet Interpretationsspielraum - und damit Spielraum für subjektive Empfindungen und Werte.

Ist das gut?

Es ist existent. Und ich muss damit umgehen. Man muss auch bedenken: Der Zeitgeist ändert sich. Was vor 20 Jahren noch sittenwidrig war, ist heute völlig normal. Als ich jung war, war es noch strafbar, wenn Eltern ihrer unverheirateten Tochter gestatteten, mit einem Mann zu nächtigten. Das war Kuppelei. Umgekehrt war damals das Rauchen in geschlossenen Räumen erlaubt, heute nicht mehr. Mit der Moral ändern sich die Rechtsauffassungen.

Im Prozess gegen Ex-Mannesmann-Vorstand Esser oder Deutsche-Bank-Chef Ackermann stellten Sie klar: "Wir legen keine ethischen oder moralischen Maßstäbe an". Damit wollten Sie Kritikern begegnen, die die Urteile für zu milde hielten.

Von der Öffentlichkeit wurde damals erwartet, dass das Gericht die enormen Prämien, die Mannesmann gezahlt hatte, schon an sich verwerflich findet. Aber man muss unterscheiden: Subjektive Werte definieren zwar mit, was wir unter Pflichtverletzung verstehen. Aber ein Gericht kann nicht aus einem Verhalten, das juristisch keine Pflichtverletzung darstellt, aus moralischen Gründen eine konstruieren.

Die Unzufriedenheit kommt ja auch daher, dass die Prozesse gegen Größen der Wirtschaft oft mit Freisprüchen oder mit vergleichsweise milden Urteilen geendet haben. Muss die Öffentlichkeit zwangsläufig von solchen Prozessen enttäuscht sein?

Ich glaube ja. Die Öffentlichkeit erwartet von einem solchen Prozess die Reparatur gesellschaftlicher Missstände. Sie spürt, dass etwas im Sozial- oder Gehaltsgefüge nicht stimmt, und erwartet dann, dass die Wirtschaftsbosse vom Gericht für alles zur Rechenschaft gezogen werden. Das kann aber nicht funktionieren. Wir bewältigen nicht die Finanzkrise, und wir sorgen auch nicht für gerechte Gehälter. Wir lösen Einzelfälle.

Aber die Idee des Rechtes ist doch, dass der, der etwas Falsches tut, dafür bestraft wird.

Ja, aber das Strafrecht ist ultima ratio. Davor gibt es noch zivilrechtliche Sanktionen: Schadenersatzverpflichtungen und ähnliches. Das Strafrecht soll dem Schutz des Lebens, des Leibes und des Vermögens dienen und nicht dem Ausgleich zwischen zwei Parteien oder gesellschaftlichen Schichten.

Und wer soll dann eingreifen?

Gesellschaftliche Missstände, auf die sich der Volkszorn richtet, müssen von der Politik und anderen gesellschaftlichen Kräften beackert werden. Natürlich auch von der Gesetzgebung und im Zweifel auch von der Rechtsprechung - aber nur, wenn der Gesetzgeber vorher die Voraussetzungen dafür geschaffen hat.

Sehen Sie denn eine Gesetzeslücke?

Nein, im Strafrecht sehe ich keine einzige Regelungslücke. Wir haben mehr als genug Normen. Und vor allem brauchen wir keinen speziellen Managerstraftatbestand. Oder ist das eine spezifische Berufsgruppe, die besonderer Bestrafung bedarf?

In der Öffentlichkeit käme das sicher gut an. Der Spruch: "Kleine Diebe hängt man, die Großen lässt man laufen" wird in dem Zusammenhang gerne zitiert.

Das stimmt aber nicht. Rein statistisch ist es sogar so, dass die sogenannten Kleinen drei, vier, fünf Bewährungsstrafen bekommen, bevor eine Strafe verhängt wird, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.

Promi-Prozesse stehen immer im Fokus der Presse: Sachverhalte werden gewälzt, Kommentare geschrieben - wie entziehen Sie sich diesem Einfluss?

In der Beratung mit den anderen Kammermitgliedern differenzieren wir: Was ist das Ergebnis der Hauptverhandlung und was haben wir aus der Presse oder dem Fernsehen? Ich habe mich schon manchmal gefragt, ob ich bestimmte Details nur aus der Zeitung kenne, aber deswegen schreiben wir in der Hauptverhandlung immer alles mit. Inwieweit uns die Berichterstattung darüber hinaus beeinflusst, ist schwer zu sagen. Sicher ist das das Ziel und sicher werden wir auch beeinflusst - es wäre naiv, das abzustreiten. Aber die Grundlage einer Verurteilung sind immer die Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung.

Auch Privatpersonen wollten Sie schon beeinflussen. Im Mannesmann-Prozess erhielten sie anonyme Anrufe und Drohbriefe. Was haben sie mit diesen Briefen gemacht?

Ich habe sie abgelegt im Ordner "Unaufgeforderte Eingaben Dritter".

Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich den Untreuetatbestand konkretisiert. Kriegt man die Manager mit dieser Norm noch oder ist das jetzt schwieriger?

Also erst einmal: Die Untreue ist nicht dazu da, Manager zu kriegen. Sie gilt für alle. Das Bundesverfassungsgericht hat den Tatbestand der Untreue jetzt dahingehend festgezurrt, dass nicht jede Pflichtverletzung ausreicht, um den Tatbestand zu erfüllen. Es muss jetzt - und das war im Mannesmann-Prozess noch nicht so klar - eine gravierende Pflichtverletzung vorliegen. Die Hürde ist also schon höher.

Hinzu kommt, dass ein noch nicht eingetretener Vermögensschaden in Zukunft beziffert werden muss. Wie soll das in der Praxis gehen?

Wenn ein sogenannter Gefährdungsschaden vorliegt, etwa wenn ein Kredit leichtfertig vergeben wurde - und das ist die Mehrzahl der Fälle - muss das Ausfallrisiko zum Zeitpunkt der Kreditvergabe bewertet werden. Dafür gibt es Sachverständige.

Aber die Sachverständigen, die in der Vergangenheit die Kreditrisiken bewertet haben, die Ratingagenturen, stehen seit der Finanzkrise in der Kritik, weil ihre Bewertungen nicht adäquat waren. Warum sollten das vom Gericht bestellte Gutachter besser machen?

Ob wir irgendwann mal die Ursachen der Finanzkrise durch ein Sachverständigengutachten ermitteln und dann die Verantwortlichen bestrafen können, wage ich zu bezweifeln. Wir müssen jetzt abwarten, bis ein entsprechender Fall vor Gericht kommt. Dann werden wir sehen, wie sich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auswirkt - das ist Juristerei, das ist ein Handwerk, keine fertige Lösung.

Ist das gut?

Das ist spannend. Ich hätte nie gedacht, dass ich eine so begeisterte Juristin werde.

Sie haben bis vor Kurzem neben den Wirtschaftsdelikten auch Jugendstrafsachen verhandelt.

Ja, da gibt es viele Ähnlichkeiten, die man so nicht erwartet. Manager wie Jugendliche wissen häufig nicht, wie sie sich vor Gericht zu benehmen haben. Ein Manager ist es gewohnt, Stärke zu zeigen, Verhandlungen zu leiten, hofiert zu werden. Vor Gericht wird er vorgeführt, muss aufstehen, wenn andere reinkommen - er fühlt sich hilflos. Bei Jugendlichen ist das ähnlich. Die sind in ihren urbanen Umgebungen der Platzhirsch und überspielen ihre Hilflosigkeit mit Imponiergehabe.

Können Sie das verstehen?

Absolut. Ich weiß, dass das Gericht kein angenehmer Ort ist.

Was sagen Sie zu dem Spruch "Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei"?

Der Kabarettist Dieter Hildebrandt hat mal gesagt: Man muss nicht nur Recht haben, man muss auch mit der Justiz rechnen.

Das Gespräch führten Stephan Kaufmann und Antje Schüddemage im Jahre; als Nachdruck (bis auf wenige Auslassungen) im Kölner Stadt-Anzeiger vom Samstag/Sonntag 11./12. September 2010 zu finden.


Es wird vermutet, dass der Freispruch durch die Richterin Brigitte Koppenhöfer wegen der Morddrohungen beeinflusst worden sei.