Der "Mannsmann-Prozess"
Der Techniker und Industrielle Reinhard Mannesmann aus Remscheid (1856
bis 1922, erfand mit seinem Bruder Max (1861 bis 1915) das Schrägwalz-
und Pilgerschrittwalzverfahren zur Herstellung nahtloser Rohre.
Der im vorigen Jahrhundert weltbekannte und weltweit tätige Konzern,
Mannesmann AG, mit Sitz in Düsseldorf und den Betätigungsbereichen
Maschinenbau,
Automobiltechnik,
Telekommunikation,
Rohre,
wurde 1890 von allen Mannsmann-Brüdern (unter dem Namen Mannesmannröhren-Werke AG) gegründet. Ab 1907 widmete sich Reinhard Mannesmann der wirtschaftlichen und industriellen Erschließung Marokkos.
Dann wurde die Firma 2000 zerschlagen und durch die
britische Vodafone AirTouch plc. (heute Vodafone Group plc.), die v. a. den Telekommunikationsbereich integrierte.
Die Technologiesparte (u. a. Mannesmann Rexroth AG, Mannesmann Dematic AG, Mannesmann VDO AG und Mannesmann Sachs AG) wurde in der Atecs Mannesmann AG zusammengefasst und an die Siemens AG veräußert,
die Mannesmannröhren-Werke AG ging an die Salzgitter AG.
Durch Ungereimtheiten bei der Zerschlagung kam es zu Anklagen von
Joachim Funk (ehemals Vorstandsvorsitzender und Aufsichtsratschef der Mannesmann AG),
Josef Ackermann (Vorsitzender des Vorstands der Deutschen Bank),
Klaus Zwickel (ehemals Vorsitzender der IG Metall) und
Jürgen Ladberg (ehemals Betriebsratsvorsitzender der Mannesmann AG)
Ihnen wurde vorgeworfen, als Mitglieder des Aufsichtsratsausschusses für Vorstandsangelegenheiten (Präsidium) der früheren Mannesmann AG im engen zeitlichen Zusammenhang mit dessen Übernahme durch das britische Telekommunikationsunternehmen Vodafone Airtouch plc durch Zuerkennung freiwilliger Sonderzahlungen und Abgeltung von Pensionsansprüchen Untreue im Sinne des § 266 StGB* zum Nachteil der Mannesmann AG begangen zu haben.
* 266 Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft
eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen
anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes,
behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt
und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil
zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
Die weiteren Angeklagten
Klaus Esser (damals Vorstandsvorsitzender der Mannesmann AG) und
Dietmar Droste (damals Leiter der für die Betreuung der aktiven Vorstandsmitglieder zuständigen Abteilung)
sollen mehrere Taten durch die Vorbereitung von Beschlüssen und deren Umsetzung unterstützt haben (Beihilfe zur Untreue gemäß § 27 StGB*).
* Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen
vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für
den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern. (§ 47
Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur,
wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des
Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf
den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.)
Den an den Entscheidungen beteiligten Präsidiumsmitgliedern soll bewusst gewesen sein, dass die Sonderzahlungen, die als Anerkennungsprämien für die in der Vergangenheit erbrachte besondere Leistungen bezeichnet wurden, tatsächlich für die Mannesmann AG nutzlos waren und die Empfänger unrechtmäßig bereicherten.
Kleiner zeitlicher Überblick
Im Laufe des Verfahrens wurden zahlreiche prominente Zeugen vernommen, unter anderem
Am 23. Juni 2004 beantragte die
Staatsanwaltschaft für Joachim Funk eine
Freiheitsstrafe von drei Jahren und für Klaus Esser eine
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Josef
Ackermann sollte wegen Untreue in einem besonders schweren Fall
eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, Klaus Zwickel eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bekommen.
Ebenfalls eine Freiheitsstrafe wurde für Jürgen Ladberg
gefordert. Der Mannesmann-Mitarbeiter Dietmar Droste sollte eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr erhalten. Bei den Angeklagten
Ackermann, Zwickel, Ladberg und Droste sollte die Vollstreckung
der Strafe zur
Bewährung ausgesetzt werden.
Am 22. Juli 2004 ging der Prozess nach 24 Wochen, 37 Verhandlungstagen und 55 Zeugenvernehmungen zu Ende. Alle Angeklagten wurden freigesprochen. Das Düsseldorfer Handelsblatt schrieb dazu: DÜSSELDORF. Es war wohl der spektakulärste Wirtschaftsprozess der deutschen Nachkriegsgeschichte, bei dem die Vorsitzende Richterin von Druck bis Drohung alles aushalten musste: der Mannesmann-Prozess. Ein alter Bekannter jener Tage wird heute im Saal E 116 im IKB-Prozess wieder vor Brigitte Koppenhöfer sitzen: Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann, drei Jahre älter und zig Millionen Euro schwerer als sie selbst.
Das Landgericht unter der Richterin Brigitte Koppenhöfer stellte fest, dass bei der Gewährung der Anerkennungsprämie für den Vorstandsvorsitzenden Esser und vier weitere Vorstandsmitglieder die Angeklagten Funk, Ackermann und Zwickel aktienrechtlich pflichtwidrig gehandelt und ihre gegenüber der Mannesmann AG obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt hätten. Jedoch sei bei risikoreichen unternehmerischen Entscheidungen Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen Untreue eine „gravierende“ Pflichtverletzung, die bei den Angeklagten zu verneinen sei. Deshalb hätten die Angeklagten Esser und Droste hierzu auch nicht Beihilfe leisten können. Hinsichtlich der Gewährung einer Anerkennungsprämie für den Angeklagten Funk hätten die Angeklagten Ackermann und Zwickel zwar den Tatbestand der Untreue erfüllt, da hier eine gravierende Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht vorliege. Jedoch hätten sie sich insoweit in einem schuldausschließenden umvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 StGB*) befunden. (AZ: XIV 5/03 – Urteil vom 22. Juli 2004 – Landgericht Düsseldorf – NJW 2004, 3275).
* § 17
Verbotsirrtum
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu
tun, so handelt er ohne Schuld , wenn er diesen Irrtum nicht
vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann
die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Im Rahmen der Urteilsverkündung sparte die Vorsitzende auch nicht mit Kritik an der Öffentlichkeit: Insbesondere Politiker hätten versucht, sie zu beeinflussen und eine Verurteilung zu erreichen. Die Staatsanwälte hätten die Presse instrumentalisiert; Diskussionen seien oft auf Stammtisch-Niveau geführt worden.
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf legte gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts Revision ein. Die Revision wurde von dem Generalbundesanwalt vertreten. Am 20. und 21. Oktober 2005 fand vor dem Bundesgerichtshof eine mündliche Verhandlung statt.
Mit Urteil vom 21. Dezember 2005 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) das Verfahren hinsichtlich eines Anklagepunktes ein, da es insoweit an der Verfahrensvoraussetzung einer zugelassenen Anklage fehle. Im übrigen hob der BGH das Urteil des Landgerichts Düsseldorf mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurück. (AZ: 3 StR 470/04)
Der BGH entschied, dass sich die Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts der Untreue bzw. der Beihilfe hierzu schuldig gemacht haben und dass das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen habe, dass sich die Angeklagten in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden hätten.
Der BGH fasste die maßgeblichen, auch über den konkreten Fall hinaus bedeutsamen, Aussagen des Urteils in folgenden Leitsätzen zusammen:
Am 26. Oktober 2006 begann die erneute Verhandlung vor der X. großen Strafkammer des Düsseldorfer Landgerichts, diesmal unter dem Vorsitz des Richters Stefan Drees. Ursprünglich waren zunächst 25 Verhandlungstage bis Ende Februar angesetzt. Am 24. November 2006 wurde nun die Möglichkeit einer Einstellung des Mannesmann-Prozesses bekannt gegeben. Bei dem Prozess ging es ursprünglich um einen Schaden von 58 Millionen Euro. Ackermann gab zum Prozessauftakt Ende Oktober bekannt, dass er jährlich 15 bis 20 Millionen Euro brutto verdient.
Das Verfahren wurde am 29. November 2006 gegen eine Geldauflage (§ 153a Abs. 2 StPO*) in Höhe von 5,8 Millionen Euro auf Grund eines Antrags der Verteidiger, dem die Staatsanwaltschaft zustimmte, vorläufig eingestellt.
* § 153a (Auflagen, Weisungen)
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahren! zuständigen
Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem
Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und
zugleich dem Beschuldigten auferlegen,
1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schaden, eine
bestimmte Leistung zu erbringen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der
Staatskasse zu zahlen,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
wenn diese Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche
Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der
Schuld nicht entgegensteht. Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen
setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den
Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 höchstens sechs Monate, in den Fällen
des Satzes 1 Nr. 4 höchstens ein Jahr betragt. Die Staatsanwaltschaft
kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal
für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des
Beschuldigten kann sie auch Auflagen unKeisun- gen nachträglich
auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und
Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.
Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden
Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. §
153 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung
der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum
Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen
letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem
Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auflagen und
Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die
Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht
anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1
erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen
gesetzten Frist ruht die Verjährung.
Dabei soll Ackermann 3,2 und Esser 1,5 Millionen Euro zahlen.
Der ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende Joachim Funk soll eine Million Euro und
Ex-IG-Metall-Chef Klaus Zwickel 60.000 Euro zahlen.
Für Betriebsratschef Jürgen Ladberg legte das Gericht eine Geldauflage in Höhe von 12.500 Euro
und für den Manager Dietmar Droste 30.000 Euro fest.
Nach Erfüllung der Auflagen wurde das Verfahren durch die Strafkammer mit Beschluss vom 5. Februar 2007 endgültig gemäß § 153a StPO (Strafprozessordnung)eingestellt. Gleichzeitig wurden 40 % der Auflagen - insgesamt 2.321.000 € - an über 350 gemeinnützige Einrichtungen verteilt. Die restlichen 60 % wurden der Staatskasse zugewiesen. Die Angeklagten sind mit der Einstellung des Verfahrens nicht vorbestraft. Josef Ackermann bleibt Deutsche-Bank-Manager.
Im Zusammenhang mit dieser Verfahrenseinstellung wurde von Klassenjustiz gesprochen. Der rechtspolitische Sprecher der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Jerzy Montag, sagte, jeder Otto-Normalbürger bekomme bei Straftaten mit einigen Tausend Euro Schaden die volle Härte des Gesetzes zu spüren. „Nicht so aber Ackermann & Co. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieses bislang größten deutschen Wirtschaftsstrafverfahrens mit einem Schaden von über 60 Millionen Euro ist immens und nicht wegzudiskutieren. Es ist ein Skandal, dass sich die Staatsanwaltschaft dieses öffentliche Interesse gegen Zahlung von weniger als drei Monatsgehältern, zahlbar also aus der Portokasse, hat abkaufen lassen“. Demgegenüber wies das Landgericht Düsseldorf darauf hin, dass im Jahr 2003 von deutschen Gerichten insgesamt 126.174 Verfahren gemäß § 153a StPO gegen Auflagen eingestellt worden sind, wobei die in diesen Fällen Angeklagten ganz überwiegend nicht über besonders hohe Einkünfte oder Vermögen verfügten.
Als bekannt wurde, dass 40 % der Geldauflage gemeinnützigen
Zwecken zugute kommen sollte, wurde das Landgericht mit
Vorschlägen hierzu überhäuft. Dies legte neben dem E-Mailserver
auch die Telefonleitungen des Gerichts zeitweise lahm.
Man merke an, dass demgegenüber die Entlassung eines langjährigen Mitarbeiters wegen der Entnahme und des Verzehrs eines Brötchens von einem gedeckten Partytisch "zu Recht" entlassen wurde, bestätigt durch Richterspruch.
