Clubs bzw. Organisationen, Stiftungen usw.

Mitbestimmung >hier<

Stiftungen >hier<


Rotary [englisch: rotierend] ist weltweit die größte und älteste Serviceklub-Organisation, "die sich unter dem Motto »selbstloses Dienen« im Geiste der Freundschaft auf lokaler und internationaler Ebene für humanitäre, soziale und kulturelle Ziele sowie für Völkerverständigung einsetzt" (nach (c) wissenmedia GmbH, 2010). Die Gründung erfolgte 1905 in Chicago (Illinois). Clubsymbol ist ein Zahnrad.

Auch die 12 Jahre später gegründete International Association of Lions Clubs auch mit der Basis in den USA (Oak Brook - Illinois) agiert unter dem Motto "We serve" (wir dienen). Ihre Mitglieder sind ebenfalls karitativ tätig und um internationale Verständigung bemüht.


Zu erwähnen sei die Publizistin und Mitbegründerin der deutschen Sektion von Amnesty International, der bekanntesten Organisation mit internationalem Sekretariat in London, die sich heftig gegen Menschenrechtsverletzungen wehrt: Carola Stern (eigentlich Erika Zöger, geborene Assmus), in Berlin Anfang 2006 im Alter von über 80 Jahren gestorben.  Bei "(c) wissenmedia GmbH, 2010" ist zu finden: Sie (Carola Stern) "befasste sich mit den Machtstrukturen in der DDR, der Innenpolitik der Bundesrepublik Deutschland sowie Menschenrechtsfragen (Mitgründerin ); schrieb in neuerer Zeit v. a. Biografien (u. a. über Dorothea Schlegel, Rahel Varnhagen, Johanna Schopenhauer, das Schauspielerpaar G. Gründgens und Marianne Hoppe); Autobiografisches: »In den Netzen der Erinnerung« (1986); »Doppelleben« (2001)".

Der Friedensnobelpreis des Jahres 1977 würdigte die 1961 gegründete Organisation Amnesty International (ai) "für ihre weltweite Unterstützung von Opfern von Menschenrechtsverletzungen, vor allem von Gewissensgefangenen". "ai" betreut Menschen, die aus politischen, weltanschaulichen oder rassischen Gründen in Haft sind, setzt sich - wie schon vorher gesagt - für die Einhaltung der Menschenrechte, für ordentliche Prozesse, Strafmilderung und Freilassung, gegen Todesstrafe und Folter ein.


Aus einem Artikel von P. Göbel: "...amnesty international kann seit rund 40 Jahren erfolgreich arbeiten, ist heute unter den weltweit mehr als 1000 nicht staatlichen Menschenrechtsorganisationen zweifellos die erfolgreichste. Dies ist wohl vor allem dadurch begründet, dass sich die Vereinigung strikt an ihre Grundsätze hält und im Lauf der Zeit mehrere Verfahren entwickelt hat, um Menschenrechtsverletzungen aufzudecken und dann gezielt Druck auf die dafür Verantwortlichen auszuüben. Zu den bewährten Prinzipien gehören etwa Neutralität, Überparteilichkeit und Unabhängigkeit. Amnesty International erhält kein Geld aus Staatskassen, sondern finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Bei der Betreuung von Gefangenen wird auch darauf geachtet, dass die Betreuer aus einem anderen Land kommen, um so die Neutralität zu wahren. Nach dem Grundsatz der Gewaltlosigkeit schließt amnesty international die Gefangenen von ihren Bemühungen um Freilassung aus, die selbst Gewalttaten begangen haben, sorgt aber dafür, dass sie einen fairen Prozess bekommen."

 

Buchhinweis:

Wiedervereinigung
Florence Debray (Autorin), Peter Goebel (Autor)
P. Goebel; 1991
Taschenbuch



Transparency International mit Sitz in Berlin ist eine 1993 gegründete, weltweit tätige, gemeinnützige Organisation, welche sich die Aufgabe gestellt hat, Korruptionen im internationalen Geschäftsverkehr sowie innerhalb der Staaten zu bekämpfen versucht.


Zu erwähnen ist der Ansatz zur betrieblichen Mitbestimmung und Unternehmensmitbestimmung für die private Wirtschaft (geregelt im Betriebsverfassungsgesetz [BetrVG]) und für den öffentlichen Dienst (im Personalvertretungsgesetz) durch Personalräte in der Leitung durch von der Belegschaft gewählte Arbeitnehmervertreter in die Aufsichtsgremien bzw. gegenüber den Dienststellenleitern. Der Personalrat genießt einen besonderen Kündigungsschutz.

Etwas mehr nach Gabler - Wirtschaftlexikon: "Mitbestimmung, Teilhabe aller in einer Organisation vertretenen Gruppen am Willensbildungs- und Entscheidungsprozess.  Im Besonderen wirtschaftliche Mitbestimmung, also die institutionelle Teilhabe der Arbeitnehmer(-vertreter) am Willensbildungs- und Entscheidungsprozess in Unternehmen und Betrieb (Unternehmensverfassung).

I. Entwicklung: Ausgangspunkt der Forderung nach Mitbestimmung waren der Gegensatz von Kapital und Arbeit und die Situation der Arbeiterschaft im letzten Jahrhundert. Ideen: geschichtliche Impulse gingen von sozialistischen Ideen, christlichen Soziallehren und Vorstellungen des liberalen Bürgertums aus. Eine erste umfassende Konzeption stellte die Schrift „Wirtschaftsdemokratie" von E Naphtali (1928) dar. Wichtige gesetzliche Regelungen der Mitbestimmung waren die Gewerbeordnungsnovelle von 1891 (Arbeiterausschüsse) und die Betriebsrätegesetzgebung der Weimarer Republik.

II. Gründe für Mitbestimmung im wirtschaftlichen Bereich:

(1) Übertragung des Demokratieprinzips auf die Wirtschaft,

(2) Gleichstellung von Arbeit und Kapital,

(3) Kontrolle wirtschaftlicher Macht,

(4) Würde des Menschen (sozialethisches Postulat).

Gegenargumente:

(1) Ordnungspolitischer Natur: - Eigentum, Tarifautonomie und Rolle der Gewerkschaften;

(2) befürchtete ökonomische Konsequenzen in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, Kapitalbeschaffung und funktionsfähiges Management.


III. Begriff: Als Oberbegriff umfasst Mitbestimmung (nach dem Kriterium der Intensität) verschiedene Abstufungen der Teilhabe (Einwirkungsmöglichkeit):

1. Mitentscheidung: Stärkste Form der Mitbestimmung Durch Veto- oder Initiativrecht ist die Gültigkeit von Beschlüssen von der Zustimmung der Arbeitnehmer abhängig; sie beschränkt die eigenverantwortliche Entscheidung des nach dem Gesellschaftsrecht zuständigen Organs.

2. Mitwirkung (Mitberatung im Sinn gemeinsamer Erörterungen; Informations-, Anhörungs- und Vorschlagsrechte): Beeinflussung von Entscheidungen, aber keine Bindung der Entscheidungsträger an die Stellungnahme der Mitwirkenden.

3. Paritätische oder qualifizierte Mitbestimmung: Paritätische Besetzung des Aufsichtsrates und der Vertretung der Arbeitnehmer im Vorstand (z. B. nach Montan-Mitbestimmungsgesetz).


IV. Ökonomische Wirkungen: Abhängig von Ausfüllung und Gebrauch des juristischen Rahmens; inwieweit Handlungen der Entscheidungsbefugten beeinflusst und der Ablauf des Entscheidungsprozesses oder das Zielsystem verändert werden. Ökonomische Wirkungen der Mitbestimmung können über das hinausgehen oder sich von dem unterscheiden, was die gesetzliche Regelung intendiert oder vermuten lässt.


V. Ebenen der Mitbestimmung:

1. Überbetriebliche Mitbestimmung. Beteiligung der Arbeitnehmer(-Vertreter) an Wirtschaftsgesetzgebung, -verwaltung und -politik. Eine weitergehendere Begriffsinterpretation umfasst auch die Vertretung der Arbeitnehmer z. B. in Selbstverwaltungseinrichtungen der Krankenkassen oder der Rentenversicherung.–In der Bundesrepublik Deutschland nur vereinzelte Ansätze einer gesetzlichen Fixierung (z. B. Landeswirtschaftsrat in Bremen) im Gegensatz zur Weimarer Republik (Reichswirtschaftsrat). In der Mitbestimmung-Diskussion Vorschlag eines Systems paritätisch besetzter Wirtschafts- und Sozialräte auf Bundes-, Landes- und Bezirks-(Regional-)ebene von Seiten des DGB (Deutschen Gewerkschaftsbundes) in den 70er Jahren.

 

2. Unternehmensbezogene Mitbestimmung: Beteiligung der Arbeitnehmer in den für die Unternehmenspolitik zuständigen Organen (– Aufsichtsrat, -- Vorstand). – Geltende gesetzliche Bestimmungen sind:

(1) – Mitbestimmungsgesetz,

(2) – Montan-Mitbestimmungs- und - Mitbestimmungs-Ergänzungsgesetz,

(3) Betriebsverfassungsgesetz 1952 sowie

(4) Betriebsverfassungsgesetz i. d. E vom 25. 9.2001 (BGBl 12518) m. spät. Änd. MitbestG sieht vor eine (knapp) unter-paritätische Mitbestimmung; bei allen Unternehmen mit i. d.R mehr als 2.000 Arbeitnehmern (ausgenommen Personengesellschaften; KG mit Einschränkungen) und unter das MonMitbestG fallende Unternehmen setzt sich der Aufsichtsrat aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer (einschließlich der Vertreter der leitenden Angestellten und der Gewerkschaften) zusammen. Im Vorstand ist ein Arbeitsdirektor zu bestellen. Von gewerkschaftlicher Seite wird die Ausweitung der paritätischen Mitbestimmung nach MonMitbestG auf Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche gefordert, sofern es sich um Kapitalgesellschaften bestimmter Größe (Beschäftigtenzahl, Umsatz, Bilanzsumme als Kriterien) handelt.

 

3. Betriebliche Mitbestimmung. Beteiligung der Arbeitnehmer (v. a. vertreten durch den Betriebsrat) an Entscheidungen in sozialen, personellen, ökonomischen und organisatorischen Fragen. Gesetzliche Grundlage: BetrVG.

a) Beteiligungsrechte des Betriebsrats besteht in unterschiedlicher Intensität und hinsichtlich verschiedener Gegenstände nämlich in personellen Angelegenheiten, sozialen Angelegenheiten und wirtschaftlichen Angelegenheiten.

(1) Informationsrechte geben dem Betriebsrat das Recht, vom Arbeitgeber umfassende Unterrichtung unter Vorlage von Unterlagen zu verlangen. Sie bilden oft die Vorstufe weit gehender Beteiligungsrechte. Am bedeutsamsten im Zusammenhang mit Einstellungen (§ 99 BetrVG), Kündigungen (§ 102 I BetrVG), Betriebsänderungen (§ 111 BetrVG). Ansonsten noch geregelt in den §§ 80, 81, 85 111, 89 IV, V, 90, 92, 100 11, 105, 106, 108 V BetrVG. Teilweise kann die Unterlassung, wahrheitswidrige, unvollständige oder verspätete Unterrichtung mit Geldbußen geahndet werden (§ 121 BetrVG). Sie kann auch vom Betriebsrat über das Arbeitsgericht nach § 2311I BetrVG erzwungen werden.

(2) Bei den Anhörungs- und Beratungsrechten hat der Arbeitgeber den Betriebsrat anzuhören, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und bei Beratungsrechten ihn um seine Meinung zu fragen und den Verhandlungsgegenstand mit ihm gemeinsam zu erörtern. Bedeutsam ist v. a. das Anhörungsrecht bei Kündigungen nach § 102 BetrVG, da seine Verletzung zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Wichtig auch das Beratungsrecht §§ 111, 112 BetrVG hinsichtlich Betriebsänderung und Interessenausgleich, da aus seiner Verletzung teilweise ein Anspruch auf Unterlassung der Betriebsänderung hergeleitet wird. Weitere Anhörungsrechte sind enthalten in §§82 I, 85 BetrVG, Beratungsrechte in §§ 89, 901, 92 12, 97, 106 I BetrVG.

(3) Bei Widerspruchs- und Vetorechten darf eine Maßnahmen bei Widerspruch des Betriebsrats nicht aufrechterhalten werden, so bei Einstellungen, Ein-, Umgruppierungen und Versetzungen; bei der ordentlichen Kündigung führt der Widerspruch zu einem Weiterbeschäftigungsanspruch (Beschäftigungsanspruch). Der Widerspruch ist in allen Fällen auf bestimmte im Gesetz genannte Gründe beschränkt und ihm kann auf Antrag des Arbeitgebers vom Arbeitsgericht seine Wirkung genommen werden.

(4) Bei der erzwingbaren Mitbestimmung und der Mitbestimmung i. e. S. hängt die Wirksamkeit der Maßnahme des Arbeitgebers von der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats ab. Die erzwingbare Mitbestimmung besteht v. a. in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) und bei Betriebsänderungen hinsichtlich des Sozialplans. Der Betriebsrat kann hier auch selbst initiativ werden und Regelungen verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle verbindlich. Ein Mitbestimmungsrecht i. e. S. besteht auch beim Erfordernis der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eines seiner Mitglieder. Diese kann auf Antrag des Arbeitgebers vom Arbeitsgericht ersetzt werden.

b) Beteiligungsrechte der einzelnen Arbeitnehmer: Das BetrVG legt in den §§81-86 BetrVG Individualrechte des einzelnen Arbeitnehmers gesetzlich fest. Es handelt sich um Unterrichtungs-, Anhörungs- und Erörterungsrechte in Angelegenheiten, die den einzelnen Arbeitnehmer und seinen Arbeitsplatz unmittelbar betreffen. Eine Beschwerde in ihn betreffenden Angelegenheiten kann der einzelne Arbeitnehmer entweder direkt bei der zuständigen Stelle des Betriebes (§ 84 BetrVG) oder über den Betriebsrat (§ 85 BetrVG) erheben.

 

4. Mitbestimmung am Arbeitsplatz: Kaum Niederschlag in gesetzlichen Regelungen (Arbeitsplatzmitbestimmung).
   VI. Mitbestimmung am Miteigentum: In Einzelfällen praktiziert (Kapitalbeteiligung).
  VII. Mitbestimmung im öffentlichen Dienst: Gesondert geregelt in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder. Vgl. auch Personalrat.
VIII. Mitbestimmung in den EU-Mitgliedstaaten: Betriebliche Mitbestimmung (gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen) relativ einheitlich geregelt; auf Unternehmensebene keine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare Regelung (ausgenommen Niederlande); überbetriebliche Mitbestimmung ist z.B. in Frankreich stärker ausgeprägt. Die gewerkschaftliche Politik einiger westeuropäischer Länder (Großbritannien, Frankreich, Italien) unterscheidet sich von der deutschen; auf Arbeiterkontrolle bzw. auf tarifvertragliche Mitbestimmung ausgerichtet.
 

Mitbestimmungsrechte im Unternehmen (einem Konzern).

 

1. Auf Unternehmensebene: In der Konzernspitze ist ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat einzurichten, wenn die Zahl der Arbeitnehmer eines Konzerns mehr als 2.000 beträgt und die sonstigen Anwendungsvoraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind (§ 51 MitbestG); die Arbeitnehmerrepräsentanten werden von allen Beschäftigten des Konzerns gewählt. Die Mitbestimmung in den Tochtergesellschaften wird durch die Einrichtung eines mitbestimmten Konzernaufsichtsrates grundsätzlich nicht tangiert usw., usw. ..."

 

2. Betriebsräte regeln Konflikte zwischen Arbeitgeber und Belegschaft und wachen über die soziale, personelle und - eingeschränkt - auch wirtschaftliche Stabilität.

Nach einem Artikel des Wochenmagazins Der Stern umfasst "die Mitbestimmung Informations-, Anhörungs- und Beratungsrechte. In bestimmten Fragen, insbesondere personellen Angelegenheiten, hat der Betriebsrat Zustimmungs- und Vetorechte. In sozialen Angelegenheiten hat er gar erzwingbare Mitbestimmungsrechte. Der Arbeitgeber darf hier nicht ohne Zustimmung seines Betriebsrates tätig werden.

Neben allen Rechten ist ein konstruktives Verhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber entscheidend. Treten Meinungsverschiedenheiten auf, können sie eine Einigungsstelle anrufen. Denn das Arbeitsgericht soll nur der letzte Ausweg sein."



Natürlich ist das alles Bücher füllend. Doch die Praxis sieht anders aus. Die Beschäftigtenvertreter sehen sich als Formenmitinhaber, sind bestechlich und - wie das Beispiel VW zeigt, geht man auf Firmenkosten zusammen in den Puff: >Hier< (am Ende des Artikels über "Wirtschaftskriminalität").


Stiftungen gibt es in einer unübersehbaren Zahl, allein 80 Tausend im kleinen Ländchen Liechtenstein (Stand Anfang 2010) am nördlichen Alpenrand zwischen Österreich und der Schweiz mit nicht einmal 40 Tausend Einwohnern, also 2 Stiftungen je Einwohner.

Eine Stiftung ist nach Gabler - Wirtschaftslexikon - eine Zuwendung von Vermögenswerten für bestimmte, oft gemeinnützige oder wohltätige Zwecke (Stiftungsgeschäft bzw. Nonprofit-Organisation). Sie hat keine mitgliedschaftliche Struktur. Der Stifter setzt ein Kuratorium, einen Stiftungsrat ein, der sich in der Regel durch Kooptation (Berufung) selbst ergänzt.

Es gibt:

1. Die Stiftung des Privatrechts):

a) Sonderregelung für die rechtsfähige Stiftung in §§80-88 BGB: Errichtung durch Rechtsgeschäft, das unter Lebenden der Schriftform bedarf, oder durch letztwillige Verfügung. Rechtsfähigkeit erlangt die Stiftung durch behördliche Anerkennung, auf die ein Anspruch besteht. Voraussetzung ist, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Die Verfassung der Stiftung wird durch das Stiftungsgeschäft festgelegt. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten und Regelungen über Namen, Sitz, Zurede, Vermögen und Bildung des Vorstands der Stiftung. Als Organ der juristischen Person ist ein Vorstand zu bilden, dem die Vertretung der Stiftung obliegt. Einzelheiten regelt das Landesrecht. 

b) Auf nicht rechtsfähige Stiftungen sind die vorgenannten Sonderregeln nicht entsprechend anwendbar. Sie entstehen durch die gegebenenfalls an die entsprechenden Formen des Schuld oder Erbrechts gebundenen Zuwendungen und unterliegen den allgemeinen Vorschriften.

2. Stiftung des öffentlichen Rechts: Diese sind meist zugleich Anstalten des öffentlichen Rechts und haben oft Selbstverwaltung, vielfach als sogenannte unselbstständige Stiftungen aber keine Rechtsfähigkeit.

Steuerliche Behandlung:

1. Körperschaftsteuer: Rechtsfähige Stiftungen unterliegen als juristische Personen, nicht rechtsfähige als Zweckvermögen grundsätzlich der Körperschaftsteuer, ausgenommen Stiftungen, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.

2. Gewerbesteuer. Entsprechende Regelung.

3. Erbschaftsteuer.- Das Vermögen von Familien-Stiftungen unterliegt in Zeitabständen von 30 Jahren der Erbschaftsteuer (sogenannte Erbersatzsteuer). Der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäftes unterliegt bei allen Stiftungen der Erbschaftsteuer, es sei denn, die Stiftung dient unmittelbar und ausschließlich den unter oben bezeichneten begünstigten Zwecken.

4. Besteuerung ausländischer Familien-Stiftungen nach dem Außensteuergesetz (AStG).

5. Behandlung von Zuwendungen an Stiftungen: Einkommen- und körperschaftssteuerlich sind Spenden an eine Stiftungen steuerlich abzugsfähig (§ 10b EStG, § 9 KStG), wenn die Stiftung als gemeinnützige Institution nach § 51 Nr. 9 KStG steuerbefreit ist. Für Spenden an Stiftungen kann ein über die normalen Höchstgrenzen für Spenden hinausgehender Abzug in Höhe von bis 20.450 Euro genutzt werden. Wird eine gemeinnützige Zuwendung anlässlich der Neugründung einer Stiftung in deren Vermögensstock geleistet, so kann eine solche Zuwendung von einkommensteuerpflichtigen Personen auf Antrag in einem Zeitraum von zehn Jahren bis zu 307.000 Euro über den normalen Spendenabzugsrahmen abgezogen werden (§ 10b 1a EStG).


Die steuerliche Behandlung im Sinne einer Steuervermeidung ist für die meisten Gründer ein Eldorado (der Vergoldete auf spanisch - legendäres Goldland im nördlichen Südamerika).