Arbeitsgemeinschaft Friedensforschung an der Uni/GH Kassel in Kooperation mit dem Bundesausschuss Friedensratschlag
nur über das Internet zu erreichen.
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(Textaufzeichnung vor 2001)
Doch was ist
die Scharia? Wir wollen im Folgenden
ein paar Informationen aus verschiedenen Quellen bereitstellen.
Daraus wird sehr leicht ersichtlich, dass die Meinungen zur
Scharia in der Fachwelt doch weit
auseinander gehen. Es versteht sich von selbst, dass eine große
Lücke klafft zwischen den positiven Auffassungen der offiziellen
Interpreten und Vertreter des islamischen Glaubens und den
nicht-islamischen Kritikern.
Scharia in Kürze
Die Scharia ist das umfassende
Gesetz der Muslime, das von zwei Quellen abgeleitet wird: a) dem
Koran und b) der Sunna, den
Handlungen des Propheten Muhammad. Sie
umfaßt alle Bereiche des persönlichen und
gesellschaftlichen Lebens im Alltag. Das Ziel des islamischen
Gesetzes ist der Schutz der Grundrechte des Menschen als
Individuum. Dies schließt das Recht auf Leben und Besitz, auf
politische und religiöse Freiheit, sowie den Schutz der Rechte
der Frau und von Minderheiten mit ein. Die niedrige
Verbrechensrate in muslimischen Gesellschaften ist auf die
Anwendung des islamischen Gesetzes zurückzuführen.
(
www.moschee-online.de )
Die Scharia - das islamische
Recht
“Scharia” ist heute eines der
meistgebrauchten Schlagwörter, wenn über den Islam diskutiert
wird. Islamisten fordern in ihren
jeweiligen Heimatländern, die Scharia
zur Grundlage der staatlichen Gesetzgebung zu machen. Kritiker
des Islam warnen vor der Grausamkeit der
Scharia, wie sie sich einigen Strafen äußere
(Handabhacken bei Dieben, Steinigung von Ehebrecherinnen).
Gleichzeitig ist jedoch “Scharia”
einer der am wenigsten klar definierten Begriffe innerhalb des
Islam. Auch wenn der Begriff schon für Gesetzessammlungen
islamischer Staaten angewandt wurde, ist die
Scharia eigentlich mehr: Sie ist
kein real vorliegenden Gesetzbuch, das man ohne weiteres und
plötzlich zum Gesetz eines Staates machen könnte. Vielmehr ist “Scharia”
eine Idealvorstellung vom göttlichen Gesetz, das alle
Lebensbereiche des Muslim regeln
soll.
Quellen der Scharia
Ursprünglich meint der arabische Begriff “Scharia”
den Pfad in der Wüste, der zur Wasserquelle führt. Die
Scharia ist der Wegweiser, der den
Menschen zu Gott, seiner Quelle führen soll. Im Koran selbst
kommt der Begriff nur einmal vor (Sure 45,18) und heißt dort so
viel wie “Ritus”.
Unbestritten gilt dem sunnitischen Islam der Koran als die
Quelle der Scharia. Der Koran
enthält jedoch nur einzelne Anweisungen, die direkt zur
Grundlage einer Gesetzgebung zu machen sind. Schon früh in der
islamischen Geschichte trat daher neben den Koran als Quelle des
Rechtes die “Sunna”, das
vorbildliche Handeln und Reden des Propheten Mohammed. Die
Berichte über Verhalten und Worte Mohammeds wurden in den
sogenannten “Hadithen”
gesammelt. Später filterten islamische Theologen aus der
unüberschaubaren Fülle dieser Hadithen
nach bestimmten Regeln die als echt anzuerkennenden
Überlieferungen heraus. Es entstanden die weitgehend noch heute
anerkannten Hadith-Sammlungen.
Entstehung des islamischen Rechts
In den ersten Jahrhunderten islamischer Zeitrechnung schufen
dann auf Grundlage von Koran und Hadith
islamische Rechtsgelehrte (die “Fuqaha´”)
das, was weithin unter “Scharia”
verstanden wird: eine islamische Rechtssammlung. Da Koran und
Hadith schon für die Fragen der
damaligen Zeit nicht immer konkrete Antworten bereithielten,
traten für die frühen Rechtsgelehrten zwei weitere Quellen der
islamischen Rechtswissenschaft hinzu: “Idschma´”,
der Konsens der islamischen Rechtsgelehrten über ein Thema,
sowie “qiyas”, der Analogieschluss.
Dabei wurden neu auftretende Fälle in Anlehnung an bekannte
Fälle entschieden.
Innerhalb des sunnitischen Islams setzten sich im Laufe der Zeit
vier Rechtsschulen durch: Schafiiten,
Malikiten,
Hanbaliten und Hanafiten.
Diese Schulen sind jeweils nach ihrem Begründer benannt und sind
in verschiedenen Regionen der islamischen Welt vorherrschend.
Sie weichen in vielen Einzelfragen des islamischen Rechts
voneinander ab - in diesem Sinne gibt es also eine regional
unterschiedliche “Scharia”. In den
Grundfragen sind sich diese Schulen jedoch einige. Man erkennt
auch die jeweils anderen Schulen als rechtgläubig an.
Fünf Kategorien für Verhalten
Gemäß dem islamischen Verständnis von Hingabe (“Islam”) an Allah
umfasst die Scharia Regelungen nicht
nur für Familienrecht, Strafrecht, Erbrecht etc. sondern auch
genaue Anweisungen für religiöse Rituale und Pflichten. Die
Rechtswissenschaft hat dabei jede Handlung in ein System von
fünf Kategorien eingeordnet:
Scharia in islamisch geprägten
Staaten
Es gibt heute in Staaten mit islamischer Bevölkerungsmehrheit
sehr verschiedene Modelle im Blick auf die Bedeutung der
Scharia. Während etwa die Türkei
laut Verfassung ein säkularer Staat ist, dessen Verfassung
keinen Bezug auf das islamische Recht nimmt, haben andere
Staaten (etwa Pakistan oder Sudan) beschlossen, die
Scharia zur Grundlage der
Rechtsprechung zu machen. Das kann in der Praxis heißen, dass
neue Gesetze von islamischen Juristen auf ihre Vereinbarkeit mit
dem überlieferten islamischen Recht überprüft werden.
Dazwischen stehen Staaten wie Malaysia, die sich zwar als
islamischen Staat bezeichnen, deren Gesetzgebungsverfahren aber
säkular, also rein aufgrund Mehrheitsentscheidung des
Parlamentes erfolgt. Saudi-Arabien hat den Koran zur Verfassung
seiner Monarchie erklärt, hat in der Praxis natürlich trotzdem
andere Rechtsquellen heranzuziehen.
Heutige Diskussion um die Scharia
Für moderne Islamisten, die im
eigenen Land Opposition sind, ist der Begriff “Scharia”
der Ausdruck für die Sehnsucht nach der goldenen frühen Zeit des
Islam im Gegensatz zu den heutigen, oft uneffektiven und
korrupten Regimen. Solche
Islamisten erwarten von der
Einführung der Scharia als Grundlage
der Rechtsprechung die Lösung für alle religiösen,
wirtschaftlichen und sozialen Probleme der Gegenwart.
Es gibt jedoch auch (bereits seit dem 19. Jahrhundert)
islamische Denker, die für eine Neudefinition des Verhältnisses
von Scharia und staatlicher
Gesetzgebung eintreten. Manche weisen wie der ägyptische
Theologe des 19. Jahrhundert, Muhammad
Abduh, darauf hin, dass es in der gesamten islamischen
Geschichte niemals gelungen sei, ein wirklich “der
Scharia entsprechendes” Staatsgesetz
zu formulieren, geschweige denn, es dann auch wirklich
durchzuführen. Oft habe der jeweilige Herrscher des Landes
Gesetze geschaffen, wie sie ihm selbst passten.
Problematisiert wird auch unter modernen islamischen Denkern die
Tatsache, dass es ein wirklich gleichberechtigtes Zusammenleben
von Menschen verschiedener Religionen in einem Staat unter der
Scharia nicht gibt. Daher gibt es
Vorschläge, die Scharia mehr als
Lebensweise zu verstehen, die dem Moslem in einem säkularen
Staat die Richtschnur für sein (freiwilliges) persönliches Leben
mit Allah gibt. Der Staat ermöglicht demnach, dass Muslime gemäß
der Scharia leben können, macht sie
aber nicht zur Pflicht für alle Staatsbürger.
Die innerislamische Diskussion über die
Scharia ist im Fluss. Das Ergebnis ist noch nicht
abzusehen.
Auszug aus dem "Minikurs Islam"
Quelle: Orientdienst Wiesbaden (
www.evangelium.de
)
Die Scharia: Geschichte und
Gegenwart
Von Stephan Massing
Seit der Etablierung eines islamischen Rechtssystems stellt die
Scharia einen Schlüsselbegriff im
islamischen Rechtsdenken dar. Die Scharia
kann bezeichnet werden als "die Gesamtheit der auf die
Handlungen des Menschen bezüglichen Vorschriften Allahs"
(Schimmel 1990: 54). Die Scharia
stellt somit ein gottgegebenes Gesetz für den Menschen dar,
welches alle menschlichen Lebensbereiche und die Beziehungen des
Menschen zu Allah für alle Zeiten verbindlich regelt.
Dass es sich bei der Scharia um ein
Normensystem handelt, das mit seinem Regelungsgehalt über die
rein juristische Dimension hinausgeht, wird sehr gut in
folgender Definition von Bodiveau
deutlich:
"In der islamischen Kultur bezeichnet die
Scharia das Gesetz in seiner weitesten Form, d.h. die
Gesamtheit der religiösen, moralischen, sozialen und rechtlichen
Normen, welche im Koran und der prophetischen Tradition
beinhaltet sind." (zit. in Petersohn 1999: 13)
Die Scharia beeinflusst daher die
gesellschaftlichen Verhältnisse in den muslimischen Staaten
wesentlich stärker, als die Rechtssysteme westlichen Ursprungs
auf die europäischen Gesellschaften einwirken.
Die Quellen der Scharia und somit
auch die Rechtsquellen des islamischen Rechts wurden im
sunnitischen Islam im 9. Jh. n. Chr. durch den Begründer der
schafiitischen Rechtsschule
Schafi'i systematisiert. Die auf ihn
zurückgehende Lehre von den "Grundlagen der islamischen
Jurisprudenz" (usul
al-fiqh) nennt als abschließende
Quellen der Scharia: den Koran, die
sunna, den Konsens der
Rechtsgelehrten (idschma) und den
Analogieschluss (qiyas).
Der Koran ist das Heilige Buch des Islam. Sein Inhalt ist nach
muslimischer Überzeugung nicht das Wort eines Propheten, sondern
die endgültige Offenbarung, das unverfälschte Wort Gottes, das
nur durch das Instrument Mohammed vermittelt wurde. Somit
verkündet der Koran nach der islamischen Theologie nicht nur
Gott, sondern ist selbst göttlicher Natur. Die in ihm
enthaltenen Regeln sind theoretisch universell und zeitlos
gültig. Für viele Juristen müssen die Verse demzufolge ohne
Rücksicht auf die historische Situation, in der sie verkündet
worden sind, nur aufgrund ihres Wortlautes ausgelegt werden. Es
wäre jedoch falsch, von diesem theoretischen Anspruch auf eine
große Starrheit des islamischen Rechts zu schließen: es besteht
keineswegs Einigkeit über die Lesart des Koran, so dass es
strittig ist, was im Koran angeordnet wird und welche Folgen
daraus für den Einzelfall resultieren. Weiterhin wird der
Absolutheitsanspruch des Koran
spätestens im Prozess der Anwendung des Rechts auf den
Einzelfall durch den Einsatz anderer Quellen und Methoden
relativiert.
Die zweite Quelle des islamischen Rechts ist die
sunna. Darunter versteht man die
Gesamtheit der Berichte (hadith, pl.
hadithe) über Äußerungen, Handlungen
und stillschweigende Billigung von Geschehnissen des Propheten
Mohammed. Die Einbeziehung der sunna,
d.h. der Gewohnheit des Propheten, in die Rechtspraxis war
notwendig, da der Koran nicht alle Erfordernisse des täglichen
Lebens genügend erklärte. Um die vorhandenen Lücken möglichst im
Geiste der Religion zu schließen, hielten sich bereits die
Gefährten Mohammeds und die Generation nach ihm an die Worte und
Handlungen des Propheten.
Das Konzept der sunna, demzufolge
dem Vorbild oder den Gebräuchen der Vorfahren gefolgt werden
soll, ist vorislamischen Ursprungs. Auch in der Zeit nach
Mohammed wurden Rechtsprobleme, die nicht von seinen offenbarten
Regelungen abgedeckt wurden, noch unter Rückgriff auf
vorislamisches Gewohnheitsrecht gelöst.
Da die Worte und Taten Mohammeds gesammelt und über Generationen
hinweg weitergereicht wurden, ist es nicht verwunderlich, dass
sich dabei im Laufe der Zeit ein großer Teil von unechten
Traditionen einschob. Die hadithe
sind daher "nicht so sehr eine Quelle für die ursprüngliche
Lehre Muhammeds, sondern spiegeln
z.T. die verschiedenen Strömungen
innerhalb des wachsenden Islam wider" (Schimmel 1990: 46). Als
Reaktion auf die große Zahl von Überlieferungen angeblicher
Aussagen oder Handlungen des Propheten wurden Sammlungen von
hadithe zusammengestellt, die als
authentisch akzeptiert wurden. Ausschlaggebendes Kriterium
hierfür war insbesondere die Glaubwürdigkeit der
Überliefererkette. d.h. der Kette, derer, die das Wort gehört
haben; eine Kette welche bis zu Mohammed bzw. einem seiner
Gefährten führen musste. Besonders hervorzuheben sind die als
verläßlich geltenden
hadith-Sammlungen von
Bukhârî (gest. 870) und Muslim
(gest. 875).
Die dritte Quelle des islamischen Rechts ist der Konsens der
Rechtsgelehrten, die idschma. Die
Wichtigkeit der Konsensbildung wird nicht nur im Koran (z.B.
Sure 3:110), sondern auch in der hadith
begründet: "Meine umma wird sich auf
keinen Irrtum einigen." (Müller 1996: 91)
Das idschma-Prinzip kann auf zwei
unterschiedlichen Ebenen angewendet werden. Zum einen wurde es
praktiziert um eine gemeinsame Interpretation von Koran und
sunna zu erreichen. Zum anderen kann
es dort angewendet werden, wo Koran und
sunna als hierarchisch höherstehende
Rechtsquellen keine Regelungen enthalten.
Trotz seiner frühen Entstehung und der theoretischen Klarheit
des Anwendungsbereiches gibt es bis heute Streit über Inhalt und
Umfang des idschma-Prinzips.
Unter dem Begriff qiyas, der vierten
Quelle des islamischen Rechts, versteht man grundsätzlich eine
logische Deduktion, die aus einem bereits entschiedenen Fall
eine Lösung für einen aktuellen Fall ableitet. Auf das
islamische Recht bezogen bedeutet dies "ein analogisches
Vorgehen im Sinne der Übertragung der Rechtsfolge eines
Präzedenzfalles oder einer bereits bestehenden Regel auf den zu
beurteilenden Sachverhalt" (Müller 1996: 92). Obwohl die
Stellung des Analogieschlusses, der aus den ersten drei
Rechtsquellen gewonnen wurde, zu Koran,
sunna und idschma umstritten
blieb, wurde er von allen sunnitischen Rechtsschulen
grundsätzlich anerkannt. Als Mittel der Anpassung der
materiellen Rechtsquellen übernahm er eine zentrale Funktion.
Teilweise werden diese Rechtsquellen noch um die folgenden
Quellen ergänzt: al-istihsan (eine
Abweichung von der Regel zugunsten eines Präzedenzfalles),
al-istislah (ein Urteil, dass
aufgrund eines öffentlichen Interesses gefällt wird und ohne
Bezug zu Koran oder sunna steht) und
al-urf (Gewohnheitsrecht) (vgl.
Kühnhardt 1991: 143).
Schon in der islamischen Frühzeit stellte sich die Frage, wer
berechtigt sein sollte, das
nicht-kodifizierte - nur ein sehr kleiner Teil der 114
Suren hat den Charakter einer Rechtsvorschrift - göttliche
Gesetz auszulegen. Es entwickelte sich ein eigener Stand aus
religiösen Schriftgelehrten (ulema),
welche sich um die Auslegung des Korans bemühten. Daraus
entwickelte sich die islamische Gesetzeswissenschaft (fiqh),
mit der sich die Rechtsgelehrten (fuqaha,
sing. faqih) beschäftigten. Um eine
Systematisierung der Materialien vorzunehmen, fanden sich die
Rechtsgelehrten in Rechtsschulen zusammen.
Die heute noch bestehenden sunnitischen Rechtsschulen sind die
hannafitische, die
malikitische, die
schafiitische und die
hanbalitische. Die vier
Rechtsschulen unterscheiden sich in der Anerkennung der
Rechtsquellen, erkennen sich aber gegenseitig als
gleichberechtigt in der Interpretation der
Scharia an.
Literatur
Geschrieben im
März 2002
Quelle: www.suedasien.net
ZDF: Die Scharia: Gesetz und
Pflicht für jeden Muslim
Die Scharia, das islamische
Gesetz, wird im Westen vor allem dann wahrgenommen, wenn in
einem moslemischen Land drakonische Strafen gegen Leib und Leben
verhängt werden. Dabei ist sie weit mehr als ein Strafgesetz.
Sie regelt auch das religiöse, soziale und politische Leben der
Muslime. Höchste Autorität für alle sunnitischen Moslems besitzt
die Al-Azhar-Universität in Kairo.
27.09.2001
Scharia bedeutet auf
arabisch nichts anderes als 'Gesetz'.
Zurückgeführt wird sie auf Allah als obersten Gesetzgeber aller
Muslime. Da der Islam keinen Unterschied zwischen der
Gemeinschaft aller Muslime, der 'Umma'
und dem Staat macht, ist die Scharia
religiöses und staatliches Recht zugleich.
Dieser Anspruch wird jedoch nur in den wenigsten islamischen
Ländern auch eingelöst. Fast alle moslemischen Staaten verfügen
über ein kodifiziertes, vom Staat aufgestelltes Rechtssystem aus
Zivil- und Strafrecht. Dort ist die Scharia
vor allem religiöses Recht und wird vor allem in
Familienangelegenheiten
herangezogen.
Die vier Wurzeln der Scharia
Die islamische Rechtsordnung, die sich aus der
Scharia ergibt, basiert nicht allein
auf dem Koran. Hinzu kommt vor allem die 'Sunna',
eine Sammlung der überlieferten Äußerungen und Handlungen des
Propheten Mohammed. In allen Fällen, in denen weder der Koran
noch die Sunna Klarheit über die
Behandlung einer Rechtsfrage geben können, greift 'Kiyas',
der Analogieschluss. So wurde das Verbot des Weingenusses im
Islam per Analogieschluss auf sämtliche alkoholischen Getränke
ausgedehnt.
Für die ständige Fortentwicklung des islamischen Rechts sorgt
zudem das Prinzip der 'Idjma', der
Übereinstimmung. Damit ist der Konsens der islamischen
Gemeinschaft in Fragen des Rechtslebens und des Glaubens
gemeint. Anders ausgedrückt heißt dies: Stimmen alle bedeutenden
Rechtsgelehrten einer Generation in einer Frage überein, dann
findet dies Eingang in die Scharia.
Ulama, Muftis und die
Fatwa
Rechtsgelehrte, die auf arabisch 'Ulama'
genannt werden, sammeln die Gesetze und interpretieren sie.
Verbindliche Rechtsgutachten dürfen jedoch nur 'Muftis'
anfertigen, die auf Antrag von Einzelpersonen, Staatsorganen
oder Gerichten tätig werden. Die Bedeutung des Rechtsgutachtens,
auch 'Fatwa' genannt, hängt jedoch
maßgeblich von der religiösen Autorität des Muftis ab. Höchste
Autorität in Rechtsfragen besitzt für die sunnitische
Glaubensrichtung, der 85 Prozent aller Muslime angehören, die
Al-Azhar-Universität in Kairo unter
Leitung von Scheich Mohammed Sayyed
Tantawi.
Die Pflichten des Muslim
Alle Handlungen und Unterlassungen der Muslime werden von der
Scharia in fünf Kategorien
eingeordnet. Dazu zählen an erster Stelle die Pflichten - 'Fard'
genannt - und verbotene Dinge, die als 'Haram'
bezeichnet werden. In beiden Fällen wird sowohl die Handlung als
auch die Unterlassung bestraft oder belohnt.
Hinzu kommen so genannte Empfehlungen oder 'Mandub',
die eine Handlung bezeichnen, deren Tun zwar belohnt, deren
Unterlassung aber nicht bestraft wird. Umgekehrt kennt die
Scharia auch die Kategorie
Verwerfliches oder 'Makruh'. Dabei
handelt es sich um Handlungen, deren Tun zwar nicht bestraft,
deren Unterlassung aber belohnt wird.
Zuguterletzt gibt es auch noch die Kategorie des
Unbestimmten, zu arabisch 'Mubah',
in die all jene Dinge fallen, zu denen die
Scharia keine Meinung hat.
Die fünf Säulen des Islam
Für jeden Muslim gelten vor allem fünf Pflichten, denen er
nachkommen muss: Das Glaubensbekenntnis (Shahada),
das tägliche Gebet (Salat), die Wohltätigkeit (Zakat),
das Fasten im Monat Ramadan (Sawm)
und die Pilgerfahrt nach Mekka (Hadj),
die jeder Gläubige einmal im Leben absolvieren muss.
Der Dschihad, der Glaubenskrieg oder
Heilige Krieg, ist hingegen keine Grundpflicht für Muslime, auch
wenn dieser Eindruck oft erweckt wird. Nur die
Ismailiten, eine schiitische Sekte,
haben den Dschihad als 6.
Grundpflicht eines Muslim eingeführt.
Zudem muss der Glaubenskrieg von einem muslimischen Herrscher
oder einem Imam ausgerufen werden.
Das Verhältnis zu Nicht-Muslimen
Sehr fein unterscheidet die Scharia
in den Beziehungen zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen. Vor
allem die Angehörigen der jüdischen und der christlichen
Religion fallen als so genannte 'Schriftbesitzer', denen die
geschriebene Religion schon vorher übergeben wurde, in eine
besondere Kategorie.
Mit ihnen sind religiös gemischte Ehen erlaubt, wie aus der 5.
Sure des Koran hervorgeht: »Und ehrbare gläubige Frauen und
ehrbare Frauen unter den Leuten, denen vor euch die Schrift
gegeben wurde, wenn ihr ihnen die Brautgabe gebt, und nur für
eine Ehe und nicht für Unzucht und heimliche Liebschaften.«
Diese Erlaubnis gilt jedoch nur für Männer, weibliche Muslime
dürfen laut Scharia keinen
Nicht-Muslimen heiraten.
Quelle:
www.heute.t-online.de
Kasseler Friedensforum, Spohrstr. 6, 34117 Kassel, eMail: strutype@hrz.uni-kassel.de