Petition

Artikel 10 (des Grundgesetzes) [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
 


Meine Anfrage: Bin ich abgehört und observiert worden? Sind Beschränkungen des Artikels 10 erfolgt, wenn ja warum?
 

Die Antwort:

 

 

 

 

Ihr Schreiben vom 7. Mai 2008 an die G10-Kommission des Deutschen Bundestages

Zwischenbescheid des Sekretariats vom 26. Mai 2008
 

 

Sehr geehrter Herr Rath,

ich nehme Bezug auf den Zwischenbescheid des Sekretariats vom 26. Mai 2008.

Die Kommission hat Ihre Eingabe gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Beschränkung

des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz)

             vom 26. Juni 2001 (BGB1.1 S. 1254, ber. 2298), zuletzt geändert durch

             Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl.1 S. 3198, 3209),

geprüft und  f e s t g e s t e 1 1 t, dass Ihre Rechte nach Art. 10 des Grundgesetzes durch

Maßnahmen nach Vorschriften des vorerwähnten Gesetzes nicht verletzt worden sind.

Erläuternd möchte ich anmerken:

Bei der Behandlung von Beschwerden hat die Kommission zu prüfen, ob Rechte des Be-

schwerdeführers nach Artikel 10 GG verletzt worden sind.
 

                                                                    -2
Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor, wenn keine Beschränkungsmaßnahme vorliegt oder

eine Beschränkungsmaßnahme zwar angeordnet worden ist, diese jedoch nach dem o. g.

Artikel 10-Gesetz zulässig und notwendig war.

Wird im Rahmen der sachlichen und rechtlichen Überprüfung einer Beschwerde von der

Kommission festgestellt, dass eine Beschränkungsmaßnahme angeordnet und vorgenommen

wurde, diese aber unzulässig oder nicht notwendig war, ist sie vom zuständigen

Bundesminister sofort aufzuheben.

Mit freundlichen Grüßen

                           
(Dr. de With )
 

Ist meine Anfrage mit ja oder nein beantwortet worden? nc-rathwa@netcologne.de