Wahrheitsgehalt?
Veröffentlichungen dieser Art müssen nach dem geltenden deutschen Strafrecht verfolgt werden, wenn folgender Sachverhalt gegeben ist:
§ 100a Landesverräterische
Fälschung*
(1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung wären, an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um einer fremden Macht vorzutäuschen, daß es sich um echte Gegenstände oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Alles muß getan werden, kriegerische Handlungen
zu
begründen; denn:

(2) Ebenso wird bestraft, wer solche
Gegenstände durch Fälschung oder Verfälschung herstellt oder sie sich
verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten Weise zur Täuschung einer
fremden Macht an einen anderen gelangen zu lassen oder öffentlich
bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden
Macht herbeizuführen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat einen besonders schweren Nachteil für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt.
§ 101 Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
§ 101a Einziehung
Ist eine Straftat nach diesem
Abschnitt begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder
Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände der in § 100a
bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht,
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2
bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2
eingezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils
für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden; dies gilt
auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.
* gemeint sind Beschuldigungen, wonach versucht wird, Kriege vom Zaun zu brechen (Afghanistan, Irak): "Der Terrorismus ist eine Art Betäubungsmittel, das die Menschen die katastrophale Situation des Landes vergessen lassen soll, ganz einfach, weil es noch mehr »weh tut« als sinkender Lebensstandard und Verlust von Bürgerrechten", ist in der Werbung für das Buch "Operation 9/11 - Der Angriff auf den Globus" von Gerhard Wisnewski zu lesen. Was muß man daraus schließen, daß diese Veröffentlichungen immer noch frei zugänglich sind? (>hier< zurück zu den relevanten Büchern)
>Hier< noch eine andere juristische Betrachtung, nämlich der Falschbeschuldigung, Verleumdung...