Kinderrechtskonvention
ÜBEREINKOMMEN
ÜBER DIE RECHTE
DES KINDES
UN-Kinderkonvention im Wortlaut
mit Materialien
vom 20. November 1989
Am 26. Januar 1990
von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet
(Zustimmung von Bundestag und Bundesrat durch
Gesetz vom 17. Februar 1992 - BGBI. II S. 121)
Am 6. März 1992
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
Am 5. April 1992
für Deutschland in Kraft getreten
(Bekanntmachung vom 10. Juli 1992 - BGBI. 11 S. 990)
Herausgeber:
Der Bundesminister für Frauen und Jugend, Bonn
Projektbetreuung und Kontaktadresse
Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) Landesstelle
Nordrhein-Westfalen
Hohenzollernring 85-87, 50672 Köln,
Telefon: 0221/95 1538-0,
Fax: 0221/9515 38-18
Redaktion
Jan Lieven, AJS
1. Auflage 1/1993 (5.000 Ex.) Nachdruck 7/1993 (20.000 Ex.)
LIVONIA VERLAG GmbH, Düsseldorf Druck: schmittdruck Essen Printed in Germany
Gedruckt auf Altpapier und chlorfrei gebleicht ISBN 3-928795-03-1
VORWORT
DER BUNDESMINISTERIN
FÜR FRAUEN UND JUGEND
Dr. Angela Merkel
Mit der
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen ist das Übereinkommen über die Rechte des Kindes am 05. April 1992 in
der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. Die in dem Dokument
niedergelegten Grundsätze machen über. die vorrangige Elternverantwortung hinaus
die Verpflichtung der Vertragsstaaten deutlich, positive Rahmenbedingungen für
die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu schaffen. Deshalb ist die
Kinderkonvention ein Zeichen von Achtung und Verantwortlichkeit der
internationalen Staatengemeinschaft gegenüber Kindern in aller Welt. Die Rechte
der Kinder werden umfassend und mit weltweitem Geltungsanspruch verankert. Die
Kinderkonvention garantiert einen rechtlichen Mindeststandard, der sich in die
drei Hauptkategorien Versorgung, Schutz und Partizipation untergliedern läßt.
Die Konvention lenkt den Blick auf die unterschiedliche Lebenssituation von
Kindern in aller Welt. Auch wenn die materielle Existenz der Kinder in der
Bundesrepublik Deutschland gesichert ist, können wir gleichwohl noch nicht für
uns in Anspruch nehmen, eine ausreichend kinderfreundliche Gesellschaft zu sein.
Es gilt, den deutlich gewordenen politischen Handlungsbedarf im öffentlichen
Bewußtsein zu verankern. Um das Wohl des Kindes bestmöglich zu verwirklichen,
sind seitens aller Vertragsstaaten dauerhafte Anstrengungen zu unternehmen. Die
Bundesregierung hat sich in der Vergangenheit von dieser Maxime leiten lassen
und wird dies auch in Zukunft tun.
Der rechtliche und soziale Status der Kinder in der Bundesrepublik Deutschland
ist z. B. verbessert worden durch die Verlängerung des Erziehungsgeldes, die
Verdoppelung des Erziehungsurlaubes, die Erhöhung des Erstkindergeldes sowie die
Leistungsverbesserungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz. Von den gegenwärtigen
Gesetzgebungsvorhaben und sonstigen Maßnahmen des Bundesministeriums für Frauen
und Jugend sind zu erwähnen die Bekämpfung der Kinderpornographie,
öffentlichkeitswirksame Initiativen mit dem Ziel der Verringerung der
Gewaltdarstellungen im Fernsehen und die Aufklärungs- und Informationskampagne
„Keine Gewalt gegen Kinder". Die Reform des Nichtehelichenrechts wird derzeit
vom Bundesministerium der Justiz vorbereitet.
Die Vertragsstaaten sind gemäß Art. 42 verpflichtet, die Grundsätze und
Bestimmungen der Kinderkonvention durch geeignete und wirksame Maßnahmen bei
Erwachsenen und Kindern allgemein bekannt zu machen. Dieser Verpflichtung wird
mit der jetzt vorliegenden Broschüre entsprochen. Sie enthält neben dem Text der
Kinderkonvention in deutscher Sprache in einem Anhang zusätzlich die
entsprechenden Gesetzesmaterialien und Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
auf der Grundlage der Bundestagsdrucksache 12/42. Eine weitere kindgerecht
gestaltete Broschüre zur UN-Kinderkonvention ist gegenwärtig in Vorbereitung.
Die Kinderkonvention nimmt nicht nur die Bundesregierung, sondern auch die
Länder, Kommunen und die freien Träger der Jugendhilfe in die Verantwortung.
Aber auch die Eltern sind gefordert, im familiären Bereich den Rechten der
Kinder zu größerer Wirksamkeit zu verhelfen. Dies setzt einen Bewußtseinswandel
über den rechtlichen Status der Kinder im Verhältnis zu den Eltern und zum Staat
voraus. Hierbei kann die Kinderkonvention wichtige Anstöße und Impulse geben.
Dr. Angela Merkel Bundesministerin für Frauen und Jugend
INHALTSVERZEICHNIS:
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTE DES KINDES Wortlaut der amtlichen Übersetzung
Präambel
Teil I
Artikel 1: [Geltung für das Kind; Begriffsbestimmung]
Artikel 2: [Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot]
Artikel 3: [Wohl des Kindes]
Artikel 4: [Verwirklichung der Kindesrechte]
Artikel 5: [Respektierung des Elternrechts]
Artikel 6: [Recht auf Leben]
Artikel 7: [Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit]
Artikel 8: [Identität]
Artikel 9: [Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang]
Artikel 10: [Familienzusammenführung; grenzüberschreitende Kontakte]
Artikel 11: [Rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland]
Artikel 12: [Berücksichtigung des Kindeswillens]
Artikel 13: [Meinungs- und Informationsfreiheit]
Artikel 14: [Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit]
Artikel 15: [Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit]
Artikel 16: [Schutz der Privatsphäre und Ehre]
Artikel 17: [Zugang zu den Medien; Kinder- und Jugendschutz]
Artikel 18: [Verantwortung für das Kindeswohl]
Artikel 19: [Schutz vor Gewaltanwendung, Mißhandlung, Verwahrlosung]....
Artikel 20: [Von der Familie
getrennt lebende Kinder; Pflegefamilie; Adoption]
Artikel 21: [Adoption]
Artikel 22: [Flüchtlingskinder]
Artikel 23: [Förderung behinderter Kinder]
Artikel 24: [Gesundheitsvorsorge]
Artikel 25: [Unterbringung]
Artikel 26: [Soziale Sicherheit]
Artikel 27: [Angemessene Lebensbedingungen; Unterhalt]
Artikel 28: [Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung]
Artikel 29: [Bildungsziele; Bildungseinrichtungen]
Artikel 30: [Minderheitenschutz]
Artikel 31: [Beteiligung an Freizeit,
kulturellem und künstlerischem Leben; staatliche Förderung]
Artikel 32: [Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung]
Artikel 33: [Schutz vor Suchtstoffen]
Artikel 34: [Schutz vor sexuellem Mißbrauch]
Artikel 35: [Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel]
Artikel 36: [Schutz vor sonstiger Ausbeutung]
Artikel 37: [Verbot der Folter, der Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe;
Rechtsbeistandschaft]
Artikel 38: [Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung zu den Streitkräften]
Artikel 39: [Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder]
Artikel 40: [Behandlung des Kindes in Strafrecht und Strafverfahren]
Artikel 41: [Weitergehende inländische Bestimmungen]
Teil II
Artikel 42: [Verpflichtung zur Bekanntmachung]
Artikel 43: [Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte des Kindes] Artikel 44:
[Berichtspflicht]
Artikel 45: [Mitwirkung anderer Organe der Vereinten Nationen]
Teil III
Artikel 46: [Unterzeichnung]
Artikel 47: [Ratifikation]
Artikel 48: [Beitritt]
Artikel 49: [Inkrafttreten]
Artikel 50: [Änderungen]
Artikel 51: [Vorbehalte]
Artikel 52: [Kündigung]
Artikel 53: [Verwahrung]
Artikel 54: [Urschrift, verbindlicher Wortlaut]
ANHANG
• Denkschrift zu dem Übereinkommen - Allgemeines (Entstehungsgeschichte) - Zu
den einzelnen Bestimmungen
• Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(Ratifikationsgesetz vom 17. Februar 1992)
• Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 10. Juli 1992
(einschließlich der Erklärung der Bundesregierung)
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -
in der Erwägung, daß nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten
Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft
innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die
Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Weit bildet,
eingedenk dessen, daß die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die Grundrechte und an Würde und Wert des Menschen bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,
in der Erkenntnis, daß die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspakten verkündet haben und übereingekommen sind, daß jeder Mensch Anspruch hat auf alle darin verkündeten Rechte und Freiheiten ohne Unterscheidung, etwa nach der Rasse; der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, der Geburt oder dem sonstigen Status,
unter Hinweis darauf, daß die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet haben, daß Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung haben,
überzeugt, daß der Familie als Grundeinheit der Gesellschaft und natürlicher Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder, der erforderliche Schutz und Beistand gewährt werden sollte, damit sie ihre Aufgaben innerhalb der Gemeinschaft voll erfüllen kann,
in der Erkenntnis, daß das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner
Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis
aufwachsen sollte,
in der Erwägung, daß das Kind umfassend auf ein individuelles Leben in der
Gesellschaft vorbereitet und im Geist der in der Charta der Vereinten Nationen
verkündeten Ideale und insbesondere im Geist des Friedens, der Würde, der
Toleranz, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität erzogen werden
sollte,
eingedenk dessen, daß die Notwendigkeit, dem Kind besonderen Schutz zu gewähren,
in der Genfer Erklärung von 1924 über die Rechte des Kindes und in der von der
Generalversammlung am 20. November 1959 angenommenen Erklärung der Rechte des
Kindes ausgesprochen und in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (insbesondere in den
Artikeln 23 und 24), im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte (insbesondere in Artikel 10) sowie in den Satzungen und den in
Betracht kommenden Dokumenten der Sonderorganisationen und anderen
internationalen Organisationen, die sich mit dem Wohl des Kindes befassen,
anerkannt worden ist,
eingedenk dessen, daß, wie in der Erklärung der Rechte des Kindes ausgeführt
ist, „das Kind wegen seiner mangelnden körperlichen und geistigen Reife
besonderen Schutzes, und besonderer Fürsorge, insbesondere eines angemessenen
rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt, bedarf",
unter Hinweis auf die Bestimmungen der Erklärung über die sozialen und
rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer
Berücksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie
und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene, der Regeln der
Vereinten Nationen über die Mindestnormen für die Jugendgerichtsbarkeit
(Beijing-Regeln) und der Erklärung über den Schutz von Frauen und Kindern im
Ausnahmezustand und bei bewaffneten Konflikten,
in der Erkenntnis, daß es in allen Ländern der Welt Kinder gibt, die in
außerordentlich schwierigen Verhältnissen leben, und daß diese Kinder der
besonderen Berücksichtigung bedürfen,
unter gebührender Beachtung der Bedeutung der Traditionen und kulturellen Werte
jedes Volkes für den Schutz und die harmonische Entwicklung des Kindes,
in Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für die
Verbesserung der Lebensbedingungen der Kinder in allen Ländern, insbesondere den
Entwicklungsländern
haben folgendes vereinbart:
Teil I
Artikel 1
[Geltung für das Kind; Begriffsbestimmung]')
Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher
eintritt.
Artikel 2
[Achtung der Kindesrechte;
Diskriminierungsverbot]
(1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte
und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede
Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der
Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der
nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung,
der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines
Vormunds.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,
daß das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des
Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner
Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.
Artikel 3
[Wohl des Kindes]
(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von
öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten,
Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des
Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der
Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind
gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu
gewährleisten, diee zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck
treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.
(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß die für die Fürsorge für das Kind
oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den
von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im
Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der
fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.
Artikel 4
[Verwirklichung der Kindesrechte]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und
sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten
Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte
treffen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter Ausschöpfung ihrer
verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen
Zusammenarbeit.
Artikel 5
[Respektierung des Elternrechts]
Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder
gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren
Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich
verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen
anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen
zu leiten und zu führen.
Artikel 6
[Recht auf Leben]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß jedes Kind ein angeborenes Recht auf
Leben hat.
(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und
die Entwicklung des Kindes.
Artikel 7
[Geburtsregister, Name,
Staatsangehörigkeit]
(1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und
hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit
zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen
betreut zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit
ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen aufgrund der
einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher,
insbesondere für den Fall, daß das Kind sonst staatenlos wäre.
Artikel 8 [Identität]
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine
Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner
gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu
behalten.
(2) Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner
Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand
und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich
wiederherzustellen.
Artikel 9
[Trennung von den Eltern;
persönlicher Umgang]
(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß ein Kind nicht gegen den Willen
seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, daß die zuständigen
Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden
Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, daß diese Trennung zum Wohl des
Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig
werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern mißhandelt oder vernachlässigt
wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den
Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am
Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.
(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden
Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare
Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des
Kindes widerspricht.
(4) Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten Maßnahme,
wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder
Abschiebung oder des Todes eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch
eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, während der Betreffende sich in
staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag den
Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen die
wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden
Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die
Vertragsstaaten stellen ferner
sicher, daß allein die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen
für den oder die Betroffenen hat.
Artikel 10
[Familienzusammenführung;
grenzüberschreitende Kontakte]
(1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1
werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung
gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem
Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt
bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, daß die Stellung eines
solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren
Familienangehörige hat.
(2) Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat
das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu
beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände
vorliegen. Zu diesem Zweck achten die Vertragsstaaten entsprechend ihrer
Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 1 das Recht des Kindes und seiner Eltern,
aus jedem Land einschließlich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land
einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich
vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der
öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen
Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den
anderen in diesem Übereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind.
Artikel 11
[Rechtswidrige Verbringung
von Kindern ins Ausland]
(1) Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von
Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.
(2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluß zwei- oder
mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften.
Artikel 12
[Berücksichtigung des
Kindeswillens]
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene
Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden
Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes
angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das
Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder
durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den
innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
Artikel 13
[Meinungs- und
Informationsfreiheit]
(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die
Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder
Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte
Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen
Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre
public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.
Artikel 14
[Gedanken-, Gewissens
und Religionsfreiheit]
(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissensund
Religionsfreiheit.
(2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner
Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den
gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der
Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
Artikel 15
[Vereinigungs- und
Versammlungsfreiheit]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei mit anderen
zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln.
(2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich
vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen
Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der
öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit oder der
öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig sind.
Artikel 16
[Schutz der Privatsphäre und Ehre]
(1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein
Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder
rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt
werden.
(2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder
Beeinträchtigungen.
Artikel 17
[Zugang zu den Medien;
Kinder- und Jugendschutz]
Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen
sicher, daß das Kind Zugang hat zu Informationen und Material aus einer Vielfalt
nationaler und internationaler Quellen, ins
besondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen und
sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum
Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten
a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten, die für
das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem Geist des Artikels 29
entsprechen;
b) die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim Austausch und bei
der Verbreitung dieser Informationen und dieses Materials aus einer Vielfalt
nationaler und internationaler kultureller Quellen fördern;
c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern;
d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen eines Kindes, das
einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu tragen;
e) die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor
Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen, fördern, wobei
die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen sind.
Artikel 18
[Verantwortung für das Kindeswohl]
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des
Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung
und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und
Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der
Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
(2) Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen festgelegten
Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in
angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und
sorgen für den Ausbau von Institutionen,, Einrichtungen und Diensten für die
Betreuung von Kindern.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,
daß Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht
kommenden Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen.
Artikel 19
[Schutz vor Gewaltanwendung,
Mißhandlung, Verwahrlosung]
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-,
Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder
geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Mißhandlung, vor Verwahrlosung
oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich
des sexuellen Mißbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern
oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder
einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
(2) Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren
zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es
betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der
Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung,
Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen
Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten
der Gerichte.
Artikel 20
[Von der Familie getrennt lebende
Kinder; Pflegefamilie; Adoption]
(1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung
herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse
nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand
des Staates.
(2) Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts
andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher.
(3) Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine
Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls
erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung
in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte
Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse,
kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.
Artikel 21
[Adoption]
Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen,
gewährleisten, daß dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung
zugemessen wird; die Vertragsstaaten
a) stellen sicher, daß die Adoption eines Kindes nur durch die zuständigen
Behörden bewilligt wird, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und
Verfahren und auf der Grundlage aller verläßlichen einschlägigen Informationen
entscheiden, daß die Adoption angesichts des Status des Kindes in bezug auf
Eltern, Verwandte und einen Vormund zulässig ist und daß, soweit dies
erforderlich ist, die betroffenen Personen in Kenntnis der Sachlage und auf der
Grundlage einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt
haben;
b) erkennen an, daß die internationale Adoption als andere Form der Betreuung
angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem Heimatland in einer Pflege-
oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise
betreut werden kann;
c) stellen sicher, daß das Kind im Fall einer internationalen Adoption in den
Genuß der für nationale Adoptionen geltenden Schutzvorschriften und Normen
kommt;
d) treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß bei
internationaler Adoption für die Beteiligten keine unstatthaften
Vermögensvorteile entstehen;
e) fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch den Abschluß zwei-
oder mehrseitiger Übereinkünfte und bemühen sich in diesem Rahmen
sicherzustellen, daß die Unterbringung des Kindes in einem anderen Land durch
die zuständigen Behörden oder Stellen durchgeführt wird.
Artikel 22
[Flüchtlingskinder]
(1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ein
Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der
anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen
Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe
bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in
anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre
Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt
sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder
einer anderen Person befindet oder nicht.
(2) Zu diesem Zweck wirken die VertragsStaaten in der ihnen angemessen
erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche die Vereinten Nationen und
andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die
mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, unternehmen, um ein solches Kind zu
schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere Familienangehörige
eines Flüchtlingskinds ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine
Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu erlangen. Können die Eltern
oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind
im Einklang mit den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen derselbe
Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd
oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist.
Artikel 23
[Förderung behinderter Kinder]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein geistig oder körperlich behindertes
Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll,
welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine
aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere
Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher, daß dem behinderten Kind
und den für seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel
auf Antrag die Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den
Lebensumständen der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen,
angemessen ist.
(3) In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist die
nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit irgend möglich und unter
Berücksichtigung der finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die
das Kind betreuen, unentgeltlich zu leisten und so zu gestalten, daß
sichergestellt ist, daß Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste,
Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und
Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise
zugänglich sind, die der möglichst vollständigen sozialen Integration und
individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich seiner kulturellen und
geistigen Entwicklung förderlich ist.
(4) Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen Zusammenarbeit den
Austausch sachdienlicher Informationen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und
der medizinischen, psychologischen und funktionellen Behandlung behinderter
Kinder einschließlich der Verbreitung von Informationen über Methoden der
Rehabilitation, der Erziehung und der Berufsausbildung und des Zugangs zu
solchen Informationen, um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, in diesen
Bereichen ihre Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und weitere
Erfahrungen zu sammeln. Dabei sind die . Bedürfnisse der Entwicklungsländer
besonders zu berücksichtigen.
Artikel 24
[Gesundheitsvorsorge]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare
Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur
Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die
Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, daß keinem Kind das Recht auf
Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten. wird.
(2) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung dieses Rechts
sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Maßnahmen, um
a) die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern;
b) sicherzustellen, daß alle Kinder die notwendige ärztliche Hilfe und
Gesundheitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau der
gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird;
c) Krankheiten sqwie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen der
gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem durch den Einsatz
leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung ausreichender
vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers, wobei die Gefahren und
Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen sind; .
d) eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der Entbindung
sicherzustellen;
e) sicherzustellen, daß allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere Eltern und
Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit und Ernährung des Kindes, die
Vorteile des Stillens, die Hygiene und die Sauberhaltung der Umwelt sowie die
Unfallverhütung vermittelt werden, daß sie Zugang zu der entsprechenden Schulung
haben und daß sie bei der Anwendung dieser Grundkenntnisse Unterstützung
erhalten;
f) die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Aufklärung und die
Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung auszubauen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen, um
überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind,
abzuschaffen.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit zu
unterstützen und zu fördern, um fortschreitend die volle Verwirklichung des in
diesem Artikel anerkannten Rechts zu erreichen. Dabei sind die Bedürfnisse der
Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Artikel 25
[Unterbringung]
Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein Kind, das von den zuständigen Behörden
wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz der
Gesundheit oder zur Behandlung untergebracht worden ist, das Recht hat auf eine
regelmäßige Überprüfung der dem Kind gewährten Behandlung sowie aller anderen
Umstände, die für seine Unterbringung von Belang sind.
Artikel 26
[Soziale Sicherheit]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf Leistungen der
sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung an und treffen die
erforderlichen Maßnahmen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts in
Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen.
(2) Die Leistungen sollen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstigen Umstände des Kindes und der
Unterhaltspflichtigen sowie anderer für die Beantragung von Leistungen durch das
Kind oder im Namen des Kindes maßgeblicher Gesichtspunkte gewährt werden.
Artikel 27
[Angemessene Lebensbedingungen; Unterhalt]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner
körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen
und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.
(2) Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind
verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen
Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen
sicherzustellen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen gemäß ihren innerstaatlichen Verhältnissen und
im Rahmen ihrer Mittel geeignete Maßnahmen, um den Eltern und anderen für das
Kind verantwortlichen Personen bei der Verwirklichung dieses Rechts zu helfen,
und sehen bei Bedürftigkeit materielle Hilfsund Unterstützungsprogramme
insbesondere im Hinblick auf Ernährung, Bekleidung
und Wohnung vor.
(4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern oder anderen finanziell
für das Kind verantwortlichen Personen sowohl innerhalb des Vertragsstaats als
auch im Ausland sicherzustellen. Insbesondere fördern die Vertragsstaaten, wenn
die für das Kind finanziell verantwortliche Person in einem anderen Staat lebt
als das Kind, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften oder den Abschluß
solcher Übereinkünfte sowie andere geeignete Regelungen.
Artikel 28
[Recht auf Bildung; Schule;
Berufsausbildung]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die
Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit
fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere
a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen;
b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen
allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar
und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der
Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;
c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen
geeigneten Mitteln ermöglichen;
d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen;
e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil
derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,
daß die Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrt wird, die der
Menschenwürde des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem Übereinkommen
steht.
(3) Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit im
Bildungswesen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit und
Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen und
technischen Kenntnissen und modernen Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei
sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Artikel 29
[Bildungsziele; Bildungseinrichtungen]
(1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, daß die Bildung des Kindes darauf
gerichtet sein muß,
a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen
Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;
b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der
Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln;
c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner
Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem
es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor
anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln;
d) das Kind auf ein verantwortungsbewußtes Leben in einer freien Gesellschaft im
Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der
Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen,
nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten;
e) dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln.
(2) Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt werden, daß sie die
Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigen,
Bildungseinrichtungen zu gründen und zu führen, sofern die in Absatz 1
festgelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen
vermittelte Bildung den von dem Staat gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen
entspricht.
Artikel 30
[Minderheitenschutz]
In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten oder
Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen Minderheit angehört oder
Ureinwohner ist, nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaft mit
anderen Angehörigen seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner
eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu
verwenden.
Artikel 31
[Beteiligung an Freizeit, kulturellem und
künstlerischem Leben;
staatliche Förderung]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an,
auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am
kulturellen und künstlerischen Leben.
(2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle
Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die
Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und
künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.
Artikel 32
[Schutz vor wirtschaftlicher
Ausbeutung]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher
Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die
Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die
Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche
oder soziale Entwicklung schädigen könnte.
(2) Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und
Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen. Zu
diesem Zweck und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen anderer
internationaler Übereinkünfte werden die Vertragsstaaten insbesondere
a) ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit festlegen;
b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen
vorsehen;
c) angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung dieses
Artikels vorsehen.
Artikel 33
[Schutz vor Suchtstoffen]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen einschließlich
Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um Kinder vor dem
unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der
diesbezüglichen internationalen Übereinkünfte zu schützen und den Einsatz von
Kindern bei der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubten
Verkehr mit diesen Stoffen zu verhindern.
Artikel 34
[Schutz vor sexuellem Mißbrauch]
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller
Ausbeutung und sexuellen Mißbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die
Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten inner
staatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, daß
Kinder
a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder
gezwungen werden;
b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet
werden;
c) für pornographische Darbietungen und
Darstellungen ausgebeutet werden.
Artikel 35
[Maßnahmen gegen Entführung
und Kinderhandel]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und
mehrseitigen Maßnahmen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den
Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.
Artikel 36
[Schutz vor sonstiger Ausbeutung]
Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung,
die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.
Artikel 37
[Verbot der Folter, der Todesstrafe,
lebenslanger Freiheitsstrafe;
Rechtsbeistandschaft]
Die Vertragsstaaten stellen sicher,
a) daß kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Für Straftaten, die von
Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, darf
weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit
vorzeitiger Entlassung verhängt werden;
b) daß keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird.
Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im
Einklang mit dem Gesetz nur als letztes
Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden;
c) daß jedes Kind, dem die Freiheit entzo
gen ist, menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und
unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters behandelt
wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von
Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des
Kindes dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner Familie
durch Briefwechsel und Besuche in Verbindung zu bleiben, sofern nicht
außergewöhnliche Umstände vorliegen;
d) daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf umgehenden
Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand und das Recht
hat, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer
anderen zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie
das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem solchen Verfahren.
Artikel 38
[Schutz bei bewaffneten Konflikten;
Einziehung zu den Streitkräften]
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie verbindlichen Regeln des
in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts, die für das Kind
Bedeutung haben, zu beachten und für deren Beachtung zu sorgen.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
(3) Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das fünfzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu ihren Streitkräften einzuziehen.
Werden Personen zu den Streitkräften eingezogen, die zwar das fünfzehnte, nicht
aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, so bemühen sich die
Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils ältesten einzuziehen.
(4) Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht, die
Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu schützen, treffen die
Vertragsstaaten alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, daß von einem
bewaffneten Konflikt betroffene Kinder geschützt und betreut werden.
Artikel 39
[Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die physische und
psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern,
das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Mißhandlung,
der Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Die
Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der
Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich ist.
Artikel 40
[Behandlung des Kindes in
Strafrecht und Strafverfahren]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das der Verletzung
der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird, in einer Weise
behandelt zu werden, die das Gefühl des Kindes für die eigene Würde und den
eigenen Wert fördert, seine Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten
anderer stärkt und das Alter des Kindes sowie die Notwendigkeit berücksichtigt,
seine soziale Wiedereingliederung sowie die Übernahme einer konstruktiven Rolle
in der Gesellschaft durch das Kind zu fördern.
(2) Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unter Berücksichtigung der
einschlägigen Bestimmungen internationaler Übereinkünfte insbesondere sicher,
a) daß kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen, die zur Zeit ihrer
Begehung nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht nicht verboten waren, der
Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird;
b) daß jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt oder
beschuldigt wird, Anspruch auf folgende Mindestgarantien hat:
i) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu gelten,
ii) unverzüglich und unmittelbar über die gegen das Kind erhobenen
Beschuldigungen unterrichtet zu werden, gegebenenfalls durch seine Eltern oder
seinen Vormund, und einen rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand zur
Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung zu erhalten,
iii) seine Sache unverzüglich durch eine zuständige Behörde oder ein zuständiges
Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, in einem fairen Verfahren
entsprechend dem Gesetz entscheiden zu lassen, und zwar in Anwesenheit eines
rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistands sowie - sofern dies nicht
insbesondere in Anbetracht des Alters oder der Lage des Kindes als seinem Wohl
widersprechend angesehen wird - in Anwesenheit seiner Eltern oder seines
Vormunds,
iv) nicht gezwungen zu werden, als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu
bekennen, sowie die Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen und das
Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter gleichen Bedingungen
zu erwirken,
v) wenn es einer Verletzung der Strafgesetze überführt ist, diese Entscheidung
und alle als Folge davon verhängten Maßnahmen durch eine zuständige
übergeordnete Behörde oder ein zuständiges höheres Gericht, die unabhängig und
unparteiisch sind, entsprechend dem Gesetz nachprüfen zu lassen,
vi) die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn das
Kind die Verhandlungssprache nicht versteht oder spricht,
vii) sein Privatleben in allen Verfahrensabschnitten voll geachtet zu sehen.
(3) Die Vertragsstaaten bemühen sich, den Erlaß von Gesetzen sowie die Schaffung
von Verfahren, Behörden und Einrichtungen zu fördern, die besonders für Kinder,
die einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt
werden, gelten oder zuständig sind; insbesondere
a) legen sie ein Mindestalter fest, das ein Kind erreicht haben muß, um als
strafmündig angesehen zu werden,
b) treffen sie, soweit dies angemessen und wünschenswert ist, Maßnahmen, um den
Fall ohne ein gerichtliches Verfahren zu regeln, wobei jedoch die Menschenrechte
und die Rechtsgarantien uneingeschränkt beachtet werden müssen.
(4) Um sicherzustellen, daß Kinder in einer Weise behandelt werden, die ihrem
Wohl dienlich ist und ihren Umständen sowie der Straftat entspricht, muß eine
Vielzahl von Vorkehrungen zur Verfügung stehen, wie Anordnungen über Betreuung,
Anleitung und Aufsichh wie Beratung, Entlassung auf Bewährung, Aufnahme in eine
Pflegefamilie, Bildungs- und Berufsbil
dungsprogramme und andere Alternativen zur Heimerziehung.
Artikel 41
[Weitergehende inländische
Bestimmungen]
Dieses Übereinkommen läßt zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser
geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind
a) im Recht eines Vertragsstaats oder
b) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht.
Teil II
Artikel 42
[Verpflichtung zur Bekanntmachung]
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses
Übereinkommens durch geeignete und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch
bei Kindern allgemein bekannt zu machen.
Artikel 43
[Einsetzung eines Ausschusses
für die Rechte des Kindes]
(1) Zur Prüfung der Fortschritte, welche die Vertragsstaaten bei der Erfüllung
der in diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen gemacht haben, wird
ein Ausschuß für die Rechte des Kindes eingesetzt, der die nachstehend
festgelegten Aufgaben wahrnimmt.
(2) Der Ausschuß besteht aus zehn Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen
und anerkannter Sachkenntnis auf dem von diesem Übereinkommen erfaßten Gebiet.
Die Mitglieder des Auschusses werden von den Vertagsstaaten unter ihren
Staatsangehörigen ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tätig, wobei
auf eine gerechte geographische Verteilung zu achten ist sowie die
hauptsächlichen Rechtssysteme zu berücksichtigen sind.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von
Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder
Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen vorschlagen.
(4) Die Wahl des Ausschusses findet zum erstenmal spätestens sechs Monate nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle zwei Jahre statt. Spätestens
vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen
die Vertragsstaaten schriftlich auf, ihre Vorschläge innerhalb von zwei Monaten
einzureichen. Der Generalssekretär fertigt sodann eine alphabetische Liste aller
auf diese Weise vorgeschlagenen Personen an unter Angabe der Vertragsstaaten,
die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten.
(5) Die Wahlen finden auf vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen
einberufenen Tagungen der Vertragsstaaten statt. Auf diesen Tagungen, die
beschlußfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten
die Kandidaten als in den Ausschuß gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und
die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der
Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
(6) Die Ausschußmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag
können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl
gewählten Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl
werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der Tagung durch das
Los bestimmt.
(7) Wenn ein Ausschußmitglied stirbt oder zurücktritt oder erklärt, daß es aus
anderen Gründen die Aufgaben des Ausschusses nicht mehr wahrnehmen kann, ernennt
der Vertragsstaat, der das Mitglied vorgeschlagen hat, für die verbleibende
Amtszeit mit Zustimmung des Ausschusses einen anderen unter seinen
Staatsangehörigen ausgewählten Sachverständigen.
(8) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Der Ausschuß wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.
(10) Die Tagungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten
Nationen oder an einem anderen vom Ausschuß bestimmten geeigneten Ort statt. Der
Ausschuß tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Die Dauer der
Ausschußtagungen wird auf einer Tagung der Vertragsstaaten mit Zustimmung der
Generalversammlung festgelegt und wenn nötig geändert.
(11) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuß das Personal
und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Wahrnehmung seiner
Aufgaben nach diesem. Übereinkommen benötigt.
(12) Die Mitglieder des nach diesem Übereinkommen eingesetzten Ausschusses
erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung Bezüge aus Mitteln der Vereinten
Nationen zu den von der Generalversammlung zu beschließenden Bedingungen.
Artikel 44
[Berichtspflicht]
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuß über den Generalsekretär
der Vereinten Nationen Berichte über die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung
der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte getroffen haben, und über die
dabei erzielten Fortschritte vorzulegen, und zwar
a) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat, b) danach alle fünf Jahre.
(2) In den nach diesem Artikel erstatteten Berichten ist auf etwa bestehende
Umstände und Schwierigkeiten hinzuweisen, welche die Vertragsstaaten daran
hindem, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen voll zu
erfüllen. Die Berichte müssen auch ausreichende Angaben enthalten, die dem
Ausschuß ein umfassendes Bild von der Durchführung des Übereinkommens in dem
betreffenden Land vermitteln.
(3) Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuß einen ersten umfassenden Bericht
vorgelegt hat, braucht in seinen nach Absatz t Buchstabe b vorgelegten späteren
Berichten die früher mitgeteilten grundlegenden Angaben nicht zu wiederholen.
(4) Der Ausschuß kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die
Durchführung des Übereinkommens ersuchen.
(5) Der Ausschuß legt der Generalversammlung über den Wirtschafts- und Sozialrat
alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor.
(6) Die Vertragsstaaten sorgen für eine weite Verbreitung ihrer Berichte im
eigenen Land.
Artikel 45
[Mitwirkung anderer Organe
der Vereinten Nationen]
Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens und die internationale
Zusammenarbeit auf dem von dem Übereinkommen erfaßten Gebiet zu fördern,
a) haben die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen
und andere Organe der Vereinten Nationen das Recht, bei der Erörterung der
Durchführung derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens vertreten zu sein, die
in ihren Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuß kann, wenn er dies für angebracht
hält, die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und
andere zuständige Stellen einladen, sachkundige Stellungnahmen zur Durchführung
des Übereinkommens auf Gebieten abzugeben, die in ihren jeweiligen
Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuß kann die Sonderorganisationen, das
Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen
einladen, ihm Berichte über die Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten
vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen;
b) übermittelt der Ausschuß, wenn er dies für angebracht hält, den
Sonderorganisationen, dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und anderen
zuständigen Stellen, Berichte der Vertragsstaaten, die ein Ersuchen um fachliche
Beratung oder Unterstützung oder einen Hinweis enthalten, daß ein
diesbezügliches Bedürfnis besteht; etwaige Bemerkungen und Vorschläge des
Ausschusses zu diesen Ersuchen oder Hinweisen werden beigefügt;
c) kann der Ausschuß der Generalversammlung empfehlen, den Generalsekretär zu
ersuchen, für den Ausschuß Untersuchungen über Fragen im Zusammenhang mit den
Rechten des Kindes durchzuführen;
d) kann der Ausschuß aufgrund der Angaben, die er nach den Artikeln 44 und 45
erhalten hat, Vorschläge und allgemeine Empfehlungen unterbreiten. Diese
Vorschläge und allgemeinen Empfehlungen werden den betroffenen Vertragsstaaten
übermittelt und der Generalversammlung zusammen mit etwaigen Bemerkungen der
Vertragsstaaten vorgelegt.
Teil III
Artikel 46
[Unterzeichnung]
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
Artikel 47
[Ratifikation]
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 48 [
Beitritt]
Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die
Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 49
[Inkrafttreten]
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der
zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am
dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 50
[Änderungen]
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär
übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der
Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur
Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb
von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der
Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die
Konferenz
unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von
der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten
angenommen wird, wird der Generalversammlung zur Billigung vorgelegt.
(2) Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der
Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer
Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.
(3) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, die sie
angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin
die Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle früher von ihnen angenommenen
Änderungen gelten.
Artikel 51
[Vorbehalte]
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den Wortlaut von
Vorbehalten, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt anbringt,
entgegen und leitet ihn allen Staaten zu.
(2) Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind,
sind nicht zulässig.
(3) Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete diesbezügliche Notifikation zurückgenommen werden; dieser
setzt alle Staaten davon in Kenntnis. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres
Eingangs beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 52
[Kündigung]
Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die
Kündigung wird ein. Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär
wirksam.
Artikel 53
[Verwahrung]
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses
Übereinkommens bestimmt.
Artikel 54
[Urschrift, verbindlicher Wortlaut]
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer,
englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig
befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
• Denkschrift zu dem Übereinkommen - Allgemeines (Entstehungsgeschichte) - Zu
den einzelnen Bestimmungen
• Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(Ratifikationsgesetz vom 17. Februar 1992)
• Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 10. Juli 1992
(einschließlich der Erklärung der Bundesrepublik)