Moscheeplanung zwischen Baurecht und Verfassungsrecht
von
Paul Stelkens
(1937
in Köln geboren, Jura-Studium in Freiburg und Köln, dort Promotion und ab 1994
Honorarprofessor, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht in Köln und am
Oberverwaltungsgericht in Münster, dreijährige Tätigkeit im
Bundesjustizministerium, Verfasser zahlreicher verwaltungsrechtlicher Schriften,
langjährige berufspolitische Tätigkeit im Bund Deutscher Verwaltungsrichter, in
der Zusammenarbeit mit europäischen Verwaltungsrichterverbänden und als
Fachvertreter der Deutschen Stiftung für internationale rechtliche
Zusammenarbeit in Polen und Ukraine.)
Wenn, worauf der letzte Stand der Pläne der Ditib hindeutet, eine Zentralmoschee
für alle dieser Organisation angehörigen Muslime aus Köln und dem Umland gebaut
werden soll, ist es mehr als eine Stadtteilmoschee und geht alle Bürger Kölns
und des Umlandes an, nicht nur die Ehrenfelder. Wenn es so ist, dann verfängt
allerdings das von Befürwortern der Zentralmoschee benutzte Argument nicht,
wonach die Zentralmoschee die Hinterhofmoscheen in den einzelnen Stadtteilen
überflüssig machen wird. Für türkische oder türkischstämmige Muslime, die der
Ditib nicht angehören, erst recht für nicht türkischstämmige Muslime wie
deutsche, iranische, marokkanische, arabische usw. Muslime bietet die
Zentralmoschee mit dieser Nutzung keine religiöse Heimat. Sie werden weiterhin
auf eigene Moscheen angewiesen sein.
Geht es bei dieser Zentralmoschee um einen Gebetsraum, vergleichbar einer Kirche
mit dem üblichen Gemeindezentrum, oder um eine Moschee im türkischen oder
orientalischen Sinn? Die Antwort auf diese Frage hat sowohl
verfassungsrechtliche als auch baurechtliche Konsequenzen. Wenn es nur um die
generelle Zulässigkeit eines Gebetsraumes geht, kann man das Grundrecht der
Religionsfreiheit bemühen. Allerdings folgt aus diesem Grundrecht nichts zum
konkreten Baugrundstück, zur vorgesehenen Lage, zur Größe und Architektur des
Gebetsraumes und der Notwendigkeit eines oder mehrerer Minarette. Diese Fragen
werden vom Baurecht behandelt. In das Baunutzungsrecht nicht einfach einzuordnen
ist allerdings der Baukörper eines Minaretts, in welcher Form auch immer.
Entwurf:
Gottfried Böhm und sein Sohn Paul
Die Frage, ob nach dem Selbstverständnis einer islamischen Religionsgemeinschaft
durch die Größe des Baukörpers des Gebetsraums, die Höhe und Anzahl der
Minarette oder Wahl des Namens für die Moschee (z. B. Fatih-, also
Eroberer-Moschee
>hier<) ein Machtanspruch des an diesem Ort vermittelten Glaubens
dargestellt wird, ist nicht mit Mitteln des Baurechts zu beantworten. Wenn diese
Befürchtung besteht, muss sie von der kommunalen Politik im Rahmen ihrer
Integrationsbemühungen und um des religiösen Friedens in der Stadt willen im
Dialog mit der Ditib, den anderen hier ansässigen islamischen Verbänden und den
Kirchen gelöst werden.
Ausschließlich vom Baurecht zu beantworten und ohne dass das Grundrecht der
Religionsfreiheit weiterhilft, ist die Zulässigkeit der sonstigen Nutzung, die
auf dem Moscheegelände geplant wird, wie die in der Türkei und im Orient übliche
Zusammenfassung von Geschäftslokalen, Versammlungs- und Schulungsräumen usw. auf
einem Moscheegelände. Hierbei verlangt zum Beispiel das Bauplanungsrecht (§ 1
Abs. 6 BauGB), dass die Schaffung und Entwicklung stabiler
Bevölkerungsstrukturen und gewerbliche Auswirkungen auf den Ortsteil zu
berücksichtigen sind und einseitige Bevölkerungsstrukturen verhindert werden
sollen. Der Stadtrat wird mithin nicht nur aus integrationspolitischen, sondern
auch aus baurechtlichen Gründen die Frage prüfen müssen, ob eine Moschee mit dem
dort konkret geplanten weitreichenden Versorgungsangebot unter Umständen eine
bereits vorhandene Geschäftsstruktur in der Nachbarschaft tangiert oder zu einer
einseitigen Ansiedlung einer bestimmten Bevölkerungsgruppe führen kann.
Baurechtlich kaum durchschlagend dürfte allerdings das Argument sein, dass ohne
die geplante gewerbliche Nutzung der Moscheebau nicht zu finanzieren sei: Die
Finanzierungsfrage eines Bauvorhabens ist immer ein von dem Bauherrn allein zu
lösendes Problem. Nur nach baurechtlichen Gesichtspunkten und ohne Bezug zur
Religionsfreiheit entscheidet sich, ob das geplante Verwaltungsgebäude der Ditib
an diesem Ort zulässig ist. Das gilt auch dann, wenn die Ditib von Köln aus -
einer politischen Organisation ähnlich - die politischen oder religiösen
Interessen türkischer oder türkischstämmiger Menschen in Deutschland wahrnimmt.
Rechtliches Neuland wird dadurch betreten, dass sich die Ditib und die
Befürworter der Moschee auf die Religionsfreiheit berufen. Warum Neuland? Steht
nicht selbstverständlich einer islamischen Religionsvereinigung das Grundrecht
der Religionsfreiheit zu? Unbekanntes Terrain für das deutsche Verfassungs- und
Staatsrecht wird betreten, weil sich mit der Ditib eine Vereinigung auf die
Religionsfreiheit beruft, deren Tätigkeit von der seit 1961 bestehenden
staatlichen Religionsbehörde in der Türkei, dem Präsidium für Religiöse
Angelegenheiten Diyanet, überwacht wird und das Kultpersonal als türkische
Staatsbeamte (in der Türkei seit 1970) von eben dieser Behörde entsandt,
beaufsichtigt und wieder abgezogen wird und der Vorstand der Ditib in Köln und
für Deutschland jeweils von türkischem Botschaftspersonal angeführt wird.
Die enge Verbundenheit mit dem türkischen Staat und der türkischen
Religionsbehörde kommt nicht zuletzt mit der Hissung der türkischen Staatsflagge
auf dem Moscheegelände und dem Gebrauch der türkischen Sprache durch den Imam
zum Ausdruck. Hinweise auf die Verflechtung mit der türkisch-staatlichen
Religionsbehörde oder Erläuterungen findet man leider nicht auf der Homepage der
Ditib oder in ihren sonstigen Verlautbarungen.
Nun kann man sich fragen, ob es denn so schlimm ist, dass der türkische Staat im
Gewand eines Vereins nach deutschem Zivilrecht in Deutschland als
Religionsbehörde fungiert? Der immer wieder herangezogene Vergleich mit dem
Vatikan als Staat einerseits und der Wirkmächtigkeit des Papstes als geistiges
Oberhaupt der Katholiken andererseits führt in dieser verfassungsrechtlichen
Frage nicht wirklich weiter. Ebenso geht der Vergleich mit der britischen
Königin als Oberhaupt der Anglikanischen Kirche fehl. Aus Platzgründen kann der
Unterschied hier nicht näher erläutert werden, wird aber am britischen Beispiel
wohl deutlich: Es würde dem deutschen Staat schwerfallen, dem britischen
Premierminister oder einer ihm unterstehenden Behörde (nicht der Königin als
religiösem Oberhaupt) unter Berufung auf die Religionsfreiheit
Einwirkungsmöglichkeiten auf die Religionsausübung der in Deutschland lebenden
Anglikaner, seien es Deutsche oder Briten, zu gestatten. Ganz absurd erschiene
der Gedanke, ein deutscher Innenminister könne eine staatliche Religionsbehörde
gründen, die den Inhalt der in Deutschland verkündeten Religionen überwachen und
leiten und deren Kultpersonal bestellen und abberufen würde.
Der Hinweis auf den säkularisierten Staat Türkei hilft auch nicht weiter, weil
jeder Staat aus seiner Geschichte den Begriff des säkularisierten Staates (und
den der Religionsfreiheit) selbstständig definiert und sich Einmischungen eines
fremden Staates in diese Interpretation verbittet: Frankreich sieht den
säkularisierten Staat und die Religionsfreiheit anders als die USA, die USA
anders als Deutschland, Deutschland anders als Polen oder die Türkei.
Verfassungsrechtlich maßgebend in Deutschland ist nur der hier verwandte
Begriff. Ein etwa 200 Jahre alter Kampf um die Religionsfreiheit des Einzelnen
gegen staatliche Einflussnahme fand in Art. 4 Grundgesetz seinen bisherigen
Abschluss mit einer sehr weitreichenden Interpretation des
Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des einzelnen Bürgers.
Neu ist nun, dass dieses Grundrecht der Religionsfreiheit, in seinem Kern als
Schutz des Einzelnen gegen den Staat gedacht, von einem ausländischen Staat
durch einen Verein, der der Aufsicht dieses Staates unterliegt und der mit von
diesem ausländischen Staat entsandten Beamten ausgestattet wird, geltend gemacht
wird. Wenn es in der Türkei gute Gründe gibt, einen »staatlich verwalteten
Islam« (so Verfassungsrichter a. D. Böckenförde in seiner Schrift »Der
säkularisierte Staat«) zu pflegen, hat das für Deutschland keine Bedeutung.
Die verfassungsrechtliche Diskussion über diese durch die Ditib verursachte
Frage zur Religionsfreiheit steht erst am Anfang. Sie ist nicht nur für das
deutsche Verfassungsrecht neu, sondern auch für das durch den Islam geprägte
Staatsverständnis in den Ländern, deren überwältigende Mehrheit Muslime sind,
und damit für die im Ausland tätigen islamischen Verbände nach dem Vorbild der
Heimatländer, die nun ihre Religion als Minderheit in einem durch andere Wurzeln
geprägten Verfassungsstaat ausüben.
Die Frage zu stellen, kann nicht durch Hinweise auf unterschiedliche Traditionen
oder gar aus Abwehr eines angeblich mangelnden Respekts vor diesen Traditionen
verwehrt werden. Sie ist Teil des immerwährenden Diskurses um die in einer
langen Geschichte erkämpften Freiheiten in dem Land, in dem wir alle leben. Die
Antwort auf diese Frage kann deshalb nicht nur die Ditib betreffen, sondern muss
auch im Hinblick auf Präzedenzfälle gelöst werden, falls auch andere Staaten wie
Saudi-Arabien, Marokko oder der Iran, die ebenfalls über staatliche
Religionsbehörden verfügen, genügend Anhänger ihrer Religionsgemeinschaft in
Deutschland haben und den von der Ditib vorgezeichneten Weg gehen.
Wie der deutsche Staat und die säkularisierte Gesellschaft in Deutschland mit
der Frage der ausländischen staatlichen Einflussnahme auf die Religionsausübung
der in Deutschland lebenden Ausländer und betroffenen Deutschen umgehen, ob sie
sie tolerieren oder einen Verzicht dieses Einflusses im Interesse des
Religionsfriedens in diesem Staat fordern müssen, ist also nicht nur eine Frage
der Integration oder des Baurechts und der dafür zuständigen Minister und
Ausländerbeauftragten, sondern ein staats- und verfassungsrechtliches Problem.
Die kommunalen Behörden einer Großstadt sind mit der Beantwortung dieser Fragen
überfordert, müssen aber mit den Konsequenzen umgehen. Antworten darauf können
nur die Innenminister des Bundes und der Länder als Verfassungsminister geben;
sie aber schweigen bislang.
Artikel aus "Der Moschee-Streit" herausgegeben von Franz Sommerfeld >hier< (KiWi-Paperback 2008)