Moscheeplanung zwischen Baurecht und Verfassungsrecht

von

Paul Stelkens

(1937 in Köln geboren, Jura-Studium in Freiburg und Köln, dort Promotion und ab 1994 Honorarprofessor, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht in Köln und am Oberverwaltungsgericht in Münster, dreijährige Tätigkeit im Bundesjustizministerium, Verfasser zahlreicher verwaltungsrechtlicher Schriften, langjährige berufspolitische Tätigkeit im Bund Deutscher Verwaltungsrichter, in der Zusammenarbeit mit europäischen Verwaltungsrichterverbänden und als Fachvertreter der Deutschen Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit in Polen und Ukraine.)
 


Wenn, worauf der letzte Stand der Pläne der Ditib hindeutet, eine Zentralmoschee für alle dieser Organisation angehörigen Muslime aus Köln und dem Umland gebaut werden soll, ist es mehr als eine Stadtteilmoschee und geht alle Bürger Kölns und des Umlandes an, nicht nur die Ehrenfelder. Wenn es so ist, dann verfängt allerdings das von Befürwortern der Zentralmoschee benutzte Argument nicht, wonach die Zentralmoschee die Hinterhofmoscheen in den einzelnen Stadtteilen überflüssig machen wird. Für türkische oder türkischstämmige Muslime, die der Ditib nicht angehören, erst recht für nicht türkischstämmige Muslime wie deutsche, iranische, marokkanische, arabische usw. Muslime bietet die Zentralmoschee mit dieser Nutzung keine religiöse Heimat. Sie werden weiterhin auf eigene Moscheen angewiesen sein.


Geht es bei dieser Zentralmoschee um einen Gebetsraum, vergleichbar einer Kirche mit dem üblichen Gemeindezentrum, oder um eine Moschee im türkischen oder orientalischen Sinn? Die Antwort auf diese Frage hat sowohl verfassungsrechtliche als auch baurechtliche Konsequenzen. Wenn es nur um die generelle Zulässigkeit eines Gebetsraumes geht, kann man das Grundrecht der Religionsfreiheit bemühen. Allerdings folgt aus diesem Grundrecht nichts zum konkreten Baugrundstück, zur vorgesehenen Lage, zur Größe und Architektur des Gebetsraumes und der Notwendigkeit eines oder mehrerer Minarette. Diese Fragen werden vom Baurecht behandelt. In das Baunutzungsrecht nicht einfach einzuordnen ist allerdings der Baukörper eines Minaretts, in welcher Form auch immer.

 

Entwurf:  Gottfried Böhm und sein Sohn Paul
Entwurf von Gottfried Böhm und seinem Sohn PaulDie Frage, ob nach dem Selbstverständnis einer islamischen Religionsgemeinschaft durch die Größe des Baukörpers des Gebetsraums, die Höhe und Anzahl der Minarette oder Wahl des Namens für die Moschee (z. B. Fatih-, also Eroberer-Moschee >hier<) ein Machtanspruch des an diesem Ort vermittelten Glaubens dargestellt wird, ist nicht mit Mitteln des Baurechts zu beantworten. Wenn diese Befürchtung besteht, muss sie von der kommunalen Politik im Rahmen ihrer Integrationsbemühungen und um des religiösen Friedens in der Stadt willen im Dialog mit der Ditib, den anderen hier ansässigen islamischen Verbänden und den Kirchen gelöst werden.


Ausschließlich vom Baurecht zu beantworten und ohne dass das Grundrecht der Religionsfreiheit weiterhilft, ist die Zulässigkeit der sonstigen Nutzung, die auf dem Moscheegelände geplant wird, wie die in der Türkei und im Orient übliche Zusammenfassung von Geschäftslokalen, Versammlungs- und Schulungsräumen usw. auf einem Moscheegelände. Hierbei verlangt zum Beispiel das Bauplanungsrecht (§ 1 Abs. 6 BauGB), dass die Schaffung und Entwicklung stabiler Bevölkerungsstrukturen und gewerbliche Auswirkungen auf den Ortsteil zu berücksichtigen sind und einseitige Bevölkerungsstrukturen verhindert werden sollen. Der Stadtrat wird mithin nicht nur aus integrationspolitischen, sondern auch aus baurechtlichen Gründen die Frage prüfen müssen, ob eine Moschee mit dem dort konkret geplanten weitreichenden Versorgungsangebot unter Umständen eine bereits vorhandene Geschäftsstruktur in der Nachbarschaft tangiert oder zu einer einseitigen Ansiedlung einer bestimmten Bevölkerungsgruppe führen kann. Baurechtlich kaum durchschlagend dürfte allerdings das Argument sein, dass ohne die geplante gewerbliche Nutzung der Moscheebau nicht zu finanzieren sei: Die Finanzierungsfrage eines Bauvorhabens ist immer ein von dem Bauherrn allein zu lösendes Problem. Nur nach baurechtlichen Gesichtspunkten und ohne Bezug zur Religionsfreiheit entscheidet sich, ob das geplante Verwaltungsgebäude der Ditib an diesem Ort zulässig ist. Das gilt auch dann, wenn die Ditib von Köln aus - einer politischen Organisation ähnlich - die politischen oder religiösen Interessen türkischer oder türkischstämmiger Menschen in Deutschland wahrnimmt.

Rechtliches Neuland wird dadurch betreten, dass sich die Ditib und die Befürworter der Moschee auf die Religionsfreiheit berufen. Warum Neuland? Steht nicht selbstverständlich einer islamischen Religionsvereinigung das Grundrecht der Religionsfreiheit zu? Unbekanntes Terrain für das deutsche Verfassungs- und Staatsrecht wird betreten, weil sich mit der Ditib eine Vereinigung auf die Religionsfreiheit beruft, deren Tätigkeit von der seit 1961 bestehenden staatlichen Religionsbehörde in der Türkei, dem Präsidium für Religiöse Angelegenheiten Diyanet, überwacht wird und das Kultpersonal als türkische Staatsbeamte (in der Türkei seit 1970) von eben dieser Behörde entsandt, beaufsichtigt und wieder abgezogen wird und der Vorstand der Ditib in Köln und für Deutschland jeweils von türkischem Botschaftspersonal angeführt wird.


Die enge Verbundenheit mit dem türkischen Staat und der türkischen Religionsbehörde kommt nicht zuletzt mit der Hissung der türkischen Staatsflagge auf dem Moscheegelände und dem Gebrauch der türkischen Sprache durch den Imam zum Ausdruck. Hinweise auf die Verflechtung mit der türkisch-staatlichen Religionsbehörde oder Erläuterungen findet man leider nicht auf der Homepage der Ditib oder in ihren sonstigen Verlautbarungen.


Nun kann man sich fragen, ob es denn so schlimm ist, dass der türkische Staat im Gewand eines Vereins nach deutschem Zivilrecht in Deutschland als Religionsbehörde fungiert? Der immer wieder herangezogene Vergleich mit dem Vatikan als Staat einerseits und der Wirkmächtigkeit des Papstes als geistiges Oberhaupt der Katholiken andererseits führt in dieser verfassungsrechtlichen Frage nicht wirklich weiter. Ebenso geht der Vergleich mit der britischen Königin als Oberhaupt der Anglikanischen Kirche fehl. Aus Platzgründen kann der Unterschied hier nicht näher erläutert werden, wird aber am britischen Beispiel wohl deutlich: Es würde dem deutschen Staat schwerfallen, dem britischen Premierminister oder einer ihm unterstehenden Behörde (nicht der Königin als religiösem Oberhaupt) unter Berufung auf die Religionsfreiheit Einwirkungsmöglichkeiten auf die Religionsausübung der in Deutschland lebenden Anglikaner, seien es Deutsche oder Briten, zu gestatten. Ganz absurd erschiene der Gedanke, ein deutscher Innenminister könne eine staatliche Religionsbehörde gründen, die den Inhalt der in Deutschland verkündeten Religionen überwachen und leiten und deren Kultpersonal bestellen und abberufen würde.


Der Hinweis auf den säkularisierten Staat Türkei hilft auch nicht weiter, weil jeder Staat aus seiner Geschichte den Begriff des säkularisierten Staates (und den der Religionsfreiheit) selbstständig definiert und sich Einmischungen eines fremden Staates in diese Interpretation verbittet: Frankreich sieht den säkularisierten Staat und die Religionsfreiheit anders als die USA, die USA anders als Deutschland, Deutschland anders als Polen oder die Türkei. Verfassungsrechtlich maßgebend in Deutschland ist nur der hier verwandte Begriff. Ein etwa 200 Jahre alter Kampf um die Religionsfreiheit des Einzelnen gegen staatliche Einflussnahme fand in Art. 4 Grundgesetz seinen bisherigen Abschluss mit einer sehr weitreichenden Interpretation des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des einzelnen Bürgers.
Neu ist nun, dass dieses Grundrecht der Religionsfreiheit, in seinem Kern als Schutz des Einzelnen gegen den Staat gedacht, von einem ausländischen Staat durch einen Verein, der der Aufsicht dieses Staates unterliegt und der mit von diesem ausländischen Staat entsandten Beamten ausgestattet wird, geltend gemacht wird. Wenn es in der Türkei gute Gründe gibt, einen »staatlich verwalteten Islam« (so Verfassungsrichter a. D. Böckenförde in seiner Schrift »Der säkularisierte Staat«) zu pflegen, hat das für Deutschland keine Bedeutung.


Die verfassungsrechtliche Diskussion über diese durch die Ditib verursachte Frage zur Religionsfreiheit steht erst am Anfang. Sie ist nicht nur für das deutsche Verfassungsrecht neu, sondern auch für das durch den Islam geprägte Staatsverständnis in den Ländern, deren überwältigende Mehrheit Muslime sind, und damit für die im Ausland tätigen islamischen Verbände nach dem Vorbild der Heimatländer, die nun ihre Religion als Minderheit in einem durch andere Wurzeln geprägten Verfassungsstaat ausüben.


Die Frage zu stellen, kann nicht durch Hinweise auf unterschiedliche Traditionen oder gar aus Abwehr eines angeblich mangelnden Respekts vor diesen Traditionen verwehrt werden. Sie ist Teil des immerwährenden Diskurses um die in einer langen Geschichte erkämpften Freiheiten in dem Land, in dem wir alle leben. Die Antwort auf diese Frage kann deshalb nicht nur die Ditib betreffen, sondern muss auch im Hinblick auf Präzedenzfälle gelöst werden, falls auch andere Staaten wie Saudi-Arabien, Marokko oder der Iran, die ebenfalls über staatliche Religionsbehörden verfügen, genügend Anhänger ihrer Religionsgemeinschaft in Deutschland haben und den von der Ditib vorgezeichneten Weg gehen.


Wie der deutsche Staat und die säkularisierte Gesellschaft in Deutschland mit der Frage der ausländischen staatlichen Einflussnahme auf die Religionsausübung der in Deutschland lebenden Ausländer und betroffenen Deutschen umgehen, ob sie sie tolerieren oder einen Verzicht dieses Einflusses im Interesse des Religionsfriedens in diesem Staat fordern müssen, ist also nicht nur eine Frage der Integration oder des Baurechts und der dafür zuständigen Minister und Ausländerbeauftragten, sondern ein staats- und verfassungsrechtliches Problem. Die kommunalen Behörden einer Großstadt sind mit der Beantwortung dieser Fragen überfordert, müssen aber mit den Konsequenzen umgehen. Antworten darauf können nur die Innenminister des Bundes und der Länder als Verfassungsminister geben; sie aber schweigen bislang.
 

Artikel aus "Der Moschee-Streit" herausgegeben von Franz Sommerfeld >hier< (KiWi-Paperback 2008)