Menschenrechtskonvention


>Hier< zu einer Artikelauflistung von der Friedensgemeinschaft der Uni Kassel;

>hier< die Menschenpflichten.

 


aus dem Buchentwurf von 1993 "Die Zeitbombe tickt - kann sie noch entschärft werden?" (von Walter Rath)


Die Charta der Vereinten Nationen >hier< direkt zum Text, zur Kritik >hier< (dort am Schluss etwas zum im nachfolgenden Text ständig verwendeten Begriff "Freiheit").

 


 

Hier soll zuerst nur mal die Präambel (das Vorwort) zitiert werden:

 

"Wir, die Völker der Vereinten Nationen, beschließen:

 

die zukünftigen Generationen vor der Geißel des Krieges, die zweimal während eines Menschenlebens der Menschheit ein unbeschreibbares Leiden auferlegt hat, zu schützen,

 

von neuem unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an die Würde und den Wert der menschlichen Person, an gleiche Rechte von Männern und Frauen, ebenso von Nationen, ob groß oder klein, feierlich zu erklären,

 

die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen zur Aufrechterhaltung von Gerechtigkeit und Achtung von Verpflichtungen, die sich aus Verträgen und anderen Quellen internationalen Rechtes ergeben,

  

sozialen Fortschritt zu begünstigen und die bestmöglichen Voraussetzungen zu schaffen für ein Leben in größtmöglicher Freiheit* (siehe >Kritik<),

 

und zu diesem Zweck

 

Duldsamkeit zu üben (Toleranz zu praktizieren), in Frieden miteinander zu leben im Geiste

einer guten Nachbarschaft,

 

unsere Kräfte zu vereinen, um den Frieden und die internationale Sicherheit aufrecht zu erhalten,

 

Richtlinien (Prinzipien) anzunehmen und Methoden einzuführen, welche garantieren, daß keine Waffengewalt angewendet wird, es sei denn im allgemeinen Interesse,

 

uns an internationale Organisationen zu wenden, um einen wirtschaftlichen und sozialen Fort­schritt aller Völker zu begünstigen.

 

Wir haben beschlossen, unsere Anstrengungen zur Verwirklichung dieser Zielsetzungen zu vereinigen.

 

(Aus dem Französischen übersetzt, da mir der deutsche Text nicht vorlag.)

 

Kommentar:  Schöne Worte nicht wahr. Aber eigentlich doch eine völlige Selbstverständlichkeit. Dennoch ist es großartig, daß erstmals in der Menschheitsgeschichte zumindest eine solche Absichtserklärung gemacht und möglichst viele Staaten verbindlich gemacht worden ist. Natürlich wird es eine Weile dauernd, bis auch die "Taten" so folgen, wie es notwendig wäre. Wir sollten aber durchaus ungeduldig sein.

 

 

 

Die Charta der Menschenrechte (1992 in Syrien aus dem Französischen übersetzt, da offizielle Übersetzung nicht verfügbar)

 

Nach verschiedenen Ansätzen in den Verfassungen der Demokratien (U.S.A., England), der französischen Revolution, des Völkerbundes wurde aber erstmals weltweit die Menschenrechts­erklärung von den Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 mit keiner Gegenstimme, jedoch der Enthaltung aller sozialistischen Staaten niedergelegt, allerdings nur als unverbindliche Em­pfehlung.

 

Die Diktatoren dieser Welt kümmern sich nicht darum. Dennoch sollte der Text (wieder teilweise aus dem Französischen übersetzt) hier abgedruckt werden:

 

"Unter Anerkennung, daß jedem Mitglied der menschlichen Familie Achtung und Würde innewohnt und daß gleiches und unveräußerliches Recht für jeden die Grundvoraussetzung für Freiheit, für Gerechtigkeit und für Frieden in der Welt ist;

 

unter Beachtung, daß ein Verkennen und die Mißachtung der Menschenrechte zu barbarischen Handlungen geführt haben, wobei das Gewissen der Menschheit mit Füßen getreten worden ist, und daß als höchstes Ziel der breiten Masse die Schaffung einer Welt anzustreben ist, wo die menschlichen Wesen unter Rede- und Gedankenfreiheit frei sein sollten von Schrecken und von Kümmernis;

 

unter Beachtung, daß es von besonderer Bedeutung ist, die Menschenrechte durch Herrschaft von Recht zu schützen, damit der Mensch sich nicht zu gewalttätiger Erhebung gegen Tyrannei und gegen Unterdrückung gezwungen sieht als einem letzten Mittel;

 

unter Beachtung, daß es unerläßlich ist, die Entwicklung von freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern;

 

unter Beachtung des Beschlusses und der erneuten Bekräftigung, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen zu fördern, fußend auf der Satzung der Völker der Vereinten Nati­onen, in der der Glaube an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau verankert ist;

 

unter Beachtung, daß die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit in den Vereinten Nationen die allgemeine Achtung und die Verwirklichung der Rechte und Grundfreiheiten der Menschen durchzusetzen;

 

unter Anerkennung einer gemeinsamen Auffassung von diesen Rechten und Freiheiten als der größten Wichtigkeit für die Erfüllung dieser Verpflichtung verkündet die Generalversamm­lung die nachfolgende allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende Ideal, in der Absicht, daß sich jeder Einzelne und sich alle Organe der Gesellschaft diese Erklärung stets vor Augen halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und dieser Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen im nationalen und internationalen Bereich ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung, sowie Verwirklichung bei der Bevölkerung als auch bei den Mitgliedsstaaten mit den ihrer Oberhoheit unterstehenden Gebieten zu gewährleisten.

 

Artikel I

 

Alle Menschen sind frei und gleich in der Würde und an Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen sich untereinander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

 

Artikel II

 

1.  Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nach nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen.

 

2.  Weiter darf keine Unterscheidung gemacht werden auf grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder des Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rücksicht darauf, ob es unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder irgendeiner anderen Beschränkung seiner Souveränität unter­worfen ist.

 

Artikel III

 

Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

 

Artikel IV

 

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten.

 

Artikel V

 

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

 

Artikel VI

 

Jeder Mensch hat überall Anspruch auf Anerkennung der Rechtsperson.

 

Artikel VII

 

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf den gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung, welche die vorliegende Erklärung verletzen würde, und gegen jede Aufreizung zu einer derartigen unterschiedlichen Behandlung.

 

Artikel VIII

 

Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehende Grundrechte verletzen.

 

Artikel IX

 

Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

 

Artikel X

 

Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das über seine Rechte und Verpflichtungen oder aber über irgendeine gegen ihn erhobene strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat.

 

Artikel XI

 

1.  Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.

 

2.  Niemand kann wegen seiner Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die im Zeit­punkt, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen oder internationalen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhängt werden als die, welche im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war.

 

Artikel XII

      

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Beruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschläge.

 

Artikel XIII

 

1. Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates.

 

2.  Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren.

 

Artikel XIV

 

1.  Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genießen.

 

2.  Dieses Recht kann jedoch im Falle seiner Verfolgung wegen nichtpolitischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen ver­stoßen, nicht in Anspruch genommen werden.

 

Artikel XV

 

1.  Jeder Mensch hat Anspruch auf Staatsangehörigkeit.

 

2.  Niemand darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch ihm das Recht abgesprochen werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.

 

Artikel XVI

 

1.  Heiratsfähige Männern und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsbürger­schaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen. Sie ha­ben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.

 

2. Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegat­ten geschlossen werden.

 

3.  Die Familie ist die natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

 

Artikel XXVII

 

1. Jeder Mensch hat allein oder in Gemeinschaft mit anderen Recht auf Eigentum.

 

2.  Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

 

Artikel XVIII

      

Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.

 

Artikel XIX

 

Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht umfaßt die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständi­gungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

 

Artikel XX

 

1.  Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken.

 

2.  Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

 

Artikel XXI

 

1.  Jeder Mensch hat das Recht, an der Leitung öffentlicher Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen.

 

2.  Jeder Mensch hat unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulassung zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.

 

3.  Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt. Dieser Wille muß durch periodische und unverfälschte Wahlen mit allgemeinen und gleichem Wahlrecht bei geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

 

Artikel XXII

 

Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit. Er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuß der für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten zu gelangen.

 

Artikel XXIII

 

1.  Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befrie­digende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit.

 

2.  Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

 

3.  Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere soziale Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist.

 

4.  Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten.

 

Artikel XXIV

 

Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf periodischen, bezahlten Urlaub.

 

Artikel XXV

 

1.  Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztlicher Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen Fürsorge gewährleistet. Er hat das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Alter oder von anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.

 

2.  Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung. Alle Kinder, ehe­liche oder uneheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

 

Artikel XXVI

 

1.  Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht muß wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein. Der Elementarunterricht ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher soll allgemein zugänglich sein. Die höheren Studien sollen allen nach Maß­gabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offenstehen.

 

2.  Die Ausbildung soll die freie Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziele haben. Sie soll Verständ­nis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder reli­giösen Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen.

 

3.  In ersten Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bil­dung zu bestimmen.

 

Artikel XXVII

 

1.  Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.

 

2.  Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.

 

Artikel XXVIII

 

Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die in der vorliegenden Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden.

 

Artikel XXIX

 

1.  Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.

 

2. Jeder Mensch ist in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unter­worfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anfor­derungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.

 

3.  Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

 

Artikel XXX

 

Keine Bestimmung der vorliegenden Erklärung darf so ausgelegt werden, daß sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erklärung ange­führten Rechte und Freiheiten abzielen.

 


 

Kommentar Das klingt wirklich alles recht ordentlich. Aber alles, so auch die Vereinten Nationen, vertreten schließlich die weltlichen Mächte und diese legen die Menschenrechtskonvention nach ihren Interessen aus. Bei der Befürwortung eines sogenannten Golfkrieges waren sie sich schnell einig, als es darum ging, die Erdölquellen zu sichern.

 

Im Jugoslawienkrieg sind die Vertreter da in New York recht zurückhaltend, wo die Menschenrechte nicht nur mit Füßen getreten sondern sogar im wahrsten Sinne des Wortes mit Penis und allem, was eine Machismo-Gesellschaft (vom Männlichkeitswahn besessen) zu bieten hat, verletzt werden.

 

Keine Stimme der Vereinten Nationen hat sich erhoben gegen das Asyl der (katholischen) Schwer­verbrecher "Baby Doc" (Jean Claude Duvalier, Präsident von Haiti auf Lebenszeit), seit 1986 in Frankreich, oder gegen Jean Bedel Bokassa, dem selbsternannten  Terror- Kaiser Bokassa I von Zentralafrika, seit 1979 ebenfalls in Frankreich (jedoch nach Hause zurückgekehrt). Denen wurde wohl der Artikel XIV der "Menschenrechtserklärung" zugestanden.

 

Wir sind also noch meilenweit davon entfernt, daß die "Menschrechtserklärung" für alle Menschen gilt.

 

 

Kritik:  Jeder Mensch hat nach dieser "Charta" nur Rechte. Pflichten sind nur einmal aber lediglich als Wort erwähnt!! Nach gängiger Rechtssprechung wird Justitia (die altrömische Göttin und Personifikation der Gerechtigkeit) mit dem Symbol der Waage verbunden, womit ausgedrückt werden soll: Rechte und Pflichten müssen sich die Waage halten.

 

Da soll die Religionsfreiheit garantiert werden. Alles gut und schön. Aber darf im Rahmen der Religionsfreiheit dann z.B. nach islamischem Recht ("Fikh", Gelehrsamkeit) eine Ehebrecherin gesteinigt werden? (Der Ehebrecher natürlich nicht.) Darf im Namen Gottes einem Dieb die Hand abgehackt werden?

 

Darf die Religionsfreiheit dahingehend ausgenutzt werden, daß Menschen, die einer bestimmten Religionsgemeinschaft nicht angehören, die sich insbesondere keiner Religionsgemeinschaft, überhaupt keiner Ideologie angeschlossen haben, tyrannisiert werden? Das fängt mit Glockenläuten und Gebetsausrufen an und hört mit Religionsunterricht, Diskriminierung von Mischehen, ja Verbot von Mischehen im Islam auf.

 

Sind Kinder noch keine Menschen? denn auf sie treffen die Menschenrechte nicht zu. Denn zumindest nach Bundesdeutschem Recht, festgeschrieben im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es die Paragraphen 827 die Nicht-Zurechnungsfähigkeit, die Minderjährigkeit § 828. Es gibt Schulzwang, kein Recht auf sexuelle Betätigung (>hier< ein Artikel zur Sexualerziehung neueren Datums), keine Freizügigkeit, also nicht den Wohnsitz, das Elternhaus zu wechseln.

 

Natürlich dürfen Eltern jeden Brief an ein Kind öffnen und lesen. Weiter:

 

- Kinder werden von den Eltern zum Besuch einer bestimmten Schule gezwungen, entgegen dem Artikel 12 (Berufsfreiheit, Verbot von Zwangsarbeit) des Grundgesetzes (GG) der Bun­desrepublik Deutschland.

 

Sie werden zum Religionsunterricht genötigt (Artikel 7 des deutschen Grundgesetzes), um dann später als Pawlow'sche Hunde in der Religion behaftet zu bleiben, die die El­tern ihnen übergestülpt haben. Sie können sch nicht gegen die Kommunion (bei den Ka­tholiken), gegen die Konfirmation (bei den Protestanten) wehren.

 

- Ihr Zimmer ist nicht unverletzbar (Artikel 13). Manche Eltern klopfen zwar an, wenn sie zu ihrem Kind wollen, sind aber nicht dazu verpflichtet.

 

- Kinder haben keine Möglichkeit, sich bei einer neutralen Stelle über Mißhandlungen, insbesondere durch die Eltern zu beschweren. (Es kommt vielleicht zu einer Untersuchung, wenn Nachbarn oder andere eine Anzeige wegen körperlicher Mißhandlung erstatten. Psychische Torturen werden völlig ignoriert.) Die Kinder können nicht entscheiden, bei welchem Elternteil sie bleiben möchten, falls sich die Eltern trennen. Sie haben nur ein Anhörungsrecht. Auf keinen Fall könnten sie für sich eine Scheidung von ihren Eltern beantragen.

 

Das vorher Gesagte mag provozierend klingen, ist auch so gemeint und sollte zum Nachdenken anregen. Das Übereinkommen über Rechte des Kindes - die UN-Kinderrechtskonvention >hier< - ist ein erster Ansatz zum Schutz der Kinder.

 

Das ungeborene Leben soll geschützt werden, das geborene aber nicht? Jedenfalls lassen sich die Schreier nach Schutz des ungeborenen Lebens nicht darüber aus, was mit den ge­borenen Menschen danach geschieht, wenn sie in dieser Welt sind.

 

Wann endlich wollen die Vereinigten Staaten von Amerika die Todesstrafe abschaffen?

 

Es gibt noch viel zu tun. Aber wer packt es an?

 

Das Wort "Freiheit" kommt auf dieser Seite sehr häufig vor ohne Begriffs- bzw. Bedeutungserklärung. Irgendeine Brockhaus-Konversationslexikonausgabe definiert diesen Begriff als: Freiheit ist die "Unabhängigkeit von äußerem, innerem oder durch Menschen oder Institutionen (Staat, Gesellschaft, Kirche usw.) bedingtem Zwang." Die Herausgabe von D. Doering und F. Fliszor unter dem Titel "Freiheit: Die unbequeme Idee. Argumente zur Trennung von Staat und Gesellschaft", Stuttgart 199, zeigt viele ideologische bzw. philosophische Betrachtungsweisen (doch vielleicht die besten). Die realistischste, kürzeste und zutreffendste Definition hat einmal der Liedermacher (und -singer) "Rainer von vielen & Kauz" (wie er sich nennt; direkt zu ihm: www.rainervonvielen.de) auf kleine Werbezettel geschrieben: "Freiheit ist der Abstand zwischen einem Jäger und der Beute".

 

Es sei auf eine weitere Veröffentlichung von Doering hingewiesen: "Von der Leibeigenschaft zu den Menschrechten" aus dem Jahre 2000.

 


 

Fassen wir die Charta der Menschenrechte einmal in einer Tabelle zusammen mit Kurzkommentaren. Hierbei wird oft auf die verbindliche "Europäische Konvention zum Schutze der Men­schenrechte und Grundfreiheiten" Bezug genommen (als Abkürzung: EuroKonv). Diese Konven­tion ist in der Erstfassung am 4.11.1959 von folgenden Staaten unterzeichnet worden:

 

 

Belgien                                                 Bundesrepublik Deutschland

Dänemark mit Grönland                                    Finnland

Frankreich

Griechenland (am 13.6.1967 außer Kraft und am 28.11.1974 wieder in Kraft getreten)

Großbritannien

Irland                                                               Österreich

Island                                                               Portugal  

Italien                                                               San Marino

Lichtenstein                                                      Schweden  

Luxemburg                                                       Schweiz   

Malta                                                               Spanien    

Niederlande                                                      Türkei    

Norwegen                                                         Zypern    

 


 

Wird in der Charta der Menschenrechte das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zitiert, erscheint es als Abkürzung "GG".

 

 

Artikel

Inhalt

Kommentare

I

Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit

richtig! aber die Menschen werden durch die Erziehung verändert und können anschließend nicht mehr als gleich betrachtet werden.

II

Diskriminierungsverbot

wird in keinem einzigen Land befolgt: Kommt z.B. ein Minister zu einer Botschaft einer Industrienation, wird diese für den gesamten Publikumsverkehr geschlossen  auch für Notfälle

III

Recht auf Leben und Freiheit

GG, Art. 2

IV

Verbot von Sklaverei/Sklavenhandel

EuroKonv

V

Verbot der Folter

EuroKonv, doch Türkei ignoriert die Konvention, ohne Rechtsfolgen. In nahezu allen Entwicklungsländern wird gefoltert [x]

VI

Anerkennung als Rechtsperson

?

VII

Gleichheit vor dem Gesetz

GG, Art. 3 (auf dem Papier)

VIII

Anspruch auf Rechtsschutz

?

IX

Schutz vor Verhaftung und Auswei­sung

EuroKonv

X

Anspruch auf rechtliches Gehör

GG, Art. 17

XI

Keine Vor- und Nachverurteilung

EuroKonv, doch Bundesrepublik hält sich nicht daran und verurteilt DDR-Leute

XII

Freiheitssphäre des Einzelnen

GG, Art. 13, 14, 10

XIII

Freizügigkeit, Auswanderungsfreiheit

GG, Art. 11 (zum Teil)

XIV

Asylrecht

GG, Art. 16 praktisch aufgehoben. Kaum ein Land gewährt noch Asyl.

XV

Recht auf Staatsangehörigkeit

EuroKonv, GG Art. 16

XVI

Ehefreiheit; Schutz der Familie

EuroKonv, GG Art. 6

XVII

Gewährleistung von Eigentum

EuroKonv, GG Art. 14

XVIII

Gewissens- und Religionsfreiheit

EuroKonv, GG Art. 4

XIX

Meinungs- und Informationsfreiheit

EuroKonv, GG Art. 5

XX

Versammlungs- und Vereinsfreiheit

GG Art. 8, 9

XXI

Allgemeines, gleiches Wahlrecht

GG Art. 38

XXII

Soziale Sicherheit

Wäre das realisiert,

XXIII

Recht auf Arbeit/gleichen Lohn, Vereinigungsfreiheit

wären viele Probleme gelöst, vor allem wirtschaftli-cher Art (Dann gäbe es nämlich keine

XXIV

Erholung und Freizeit

wirtschaftlichen und sozialen Probleme

XXV

Soziale Betreuung

auf der Welt.)

XXVI

Kulturelle Betreuung, Elternrecht

nicht klar

XXVII

Freiheit des Kulturlebens

nicht realisiert

XXVIII

Soziale/internationale Ordnung

nicht realisiert

XXIX

Grundpflichten

nicht definiert

XXX

Auslegungsvorschrift

?

 

[x] Folterung

 

Leider fehlen ja in der Vereinbarung der Vereinten Nationen die Verbindlichkeiten. Vor allem fehlen Hinweise, wie Volksverhetzung, Kriegstreiberei ("6. Säule" des Islam)  zu verhindern wären und welche Mittel der Machtkontrolle eingeführt werden können.

 

Ansätze gibt es zum Glück mit Überlegungen, einen Gerichtshof für Kriegsverbrechen zu gründen. Dagegen werden sich aber die Inhaber der unterentwickelten Länder zur Wehr setzen; denn sie wären davon alle betroffen.

 

Immerhin bemüht sich der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verstärkt, bei internationalen Konflikten tätig zu werden, nachdem die Macht der ehemaligen Union der Sowjetrepubliken zwar zusammengebrochen, aber nach Putin wieder re-inkarniert (wieder verkörpert) worden ist, die ständig von ihrem Vetorecht (Einspruchsrecht) Gebrauch gemacht hatte (lateinisch: veto "ich verbiete").

 

Nun soll und will die Regierung des wiedervereinigten (großmächtig gewordenen) Deutschlands Mitglied in diesem Sicherheitsrat werden. Oppositionelle Kräfte warnen jedoch davor. Da hat eine Frau Anke Fuchs als Alternative vorgeschlagen (Juli 1993), statt dessen einen Vertretung eines Entwicklungslandes, z. B. eines kinderreichen Landes in Südamerika in den Sicherheitsrat zu wählen.

 

Kommentar:  Jeder Diktatur ist das Recht abzusprechen, Mitsprache in einem Weltgremium zu haben, also dem Sicherheitsrat. (China reicht!) Als Alternative zu einer neu aufkommenden Großmacht, wie der Bundesrepublik Deutschland, sollte der winzigste Kleinstaat dieser Erde vertreten sein (jedoch mit einer demokratisch gewählten Regierung, z. B. die Niederlande). Damit würde demonstriert, daß die Großmächte ihre Interessen nicht nur unter sich abstimmen.

 


Walter Rath