>Hier<: Glaubens-, Gewissens-, Bekenntnisfreiheit, Gedankenfreiheit
anschließend:
- Auszug aus Grundrechte-Charta der Europäischen Union.
Gefahren durch "Aberglauben" und anderen "Hokuspokus" >hier< auf getrennter Seite.
Die Religion gehört zweifellos zu den stärksten Kräften, die Menschen - zum Guten wie zum Bösen - beeinflussen und prägen können.
In einfachen Gesellschaften sind Religion und Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe untrennbar miteinander verbunden. Die frühen Großreiche im Nahen Osten und im Mittelmeerraum versuchten die starken Kräfte der Religion für die Bindung der vielfältigen Völker an das Reich zu nutzen und führten deshalb einen Staatskult ein. Wer sich diesem Staatskult verweigerte, wie etwa die Juden oder die ersten Christen, musste mit blutiger Verfolgung rechnen.
Um 300 n. Chr. wurde das Christentum seinerseits zur Staatsreligion im Römerreich erklärt und das sogenannte "Christliche Mittelalter" führte die blutige Tradition der Bekämpfung von religiösen Abweichlern weiter. Auch im mittelalterlichen Europa unterstützten sich weltliche und religiöse Autoritäten gegenseitig in der Bekämpfung der "Ketzer" [Abweichler].
Die politische Toleranz, d.h. die Respektierung abweichender politischer Meinungen stellt eine unverzichtbare Grundlage jeder Demokratie darstellt. Nicht weniger wichtig ist angesichts der oft engen Beziehung zwischen Politik, Kultur und Religion die religiöse Toleranz.
Toleranz bedeutet, richtig verstanden, dass jede Person das Recht hat, ihre Religion frei zu wählen und auszuüben, solange sie dadurch gleichwertige oder höhere Rechte anderer Personen nicht beeinträchtigt. Damit ist auch eine klare Grenze aufgezeigt: Eine Religionsgemeinschaft hat zwar das Recht, den Kindern ihrer Mitglieder Religionsunterricht zu erteilen, aber diese haben in dem Maße, wie ihre Urteilsfähigkeit zunimmt, auch das Recht, dagegen Einspruch zu erheben. Versuche einer Religionsgemeinschaft, Mitglieder gegen ihren Willen an sich zu binden oder sie zu religiösen Handlungen zu nötigen, sind in einem Rechtsstaat nicht tolerierbar. Ebensowenig sind Handlungen tolerierbar, welche die körperliche Integrität einer Person verletzen - auch und gerade wenn sie religiös begründet werden. Ein Beispiel für einen nicht akzeptablen religiös begründeten Eingriff ist die Beschneidung von Mädchen.
Wenn heute den Europäern ihre skeptische Haltung gegenüber Religion vorgeworfen wird, dann ist zu beachten, dass gerade in Europa im Namen der Religion jahrhundertelang Gräuel begangen wurden, die nur durch eine klare Trennung von Staat und Kirche beendet werden konnten.
Religionsfreiheit umschließt: Glaubens-, Gewissens- und
Bekenntnisfreiheit.
Daraus wird das Recht eines jeden Staatsangehörigen hergeleitet, religiöse, weltanschauliche und moralische Überzeugungen zu haben, zu befolgen und jedem gegenüber zu bekennen, sowie sich in Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften einzubinden. © 2003 Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG schreibt: "Es handelt sich um eines der ältesten, bereits in den Religionskriegen des 16. Jahrhunderts geforderten Grundrechte. In Deutschland ist die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit durch Artikel 4 sowie Artikel 140 des deutschen Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 136 - 139, 141 der insoweit fortgeltenden Weimarer Reichsverfassung gewährleitstet, die auch das Recht auf ungestörte Religionsausübung (Kultusfreiheit, Artikel 4 Absatz 2 GG) umschließen. Das Grundrecht verwehrt dem Staat Einmischungen in diesen höchst persönlichen Bereich, gebietet ihm aber auch, Raum für seine Verwirklichung zu gewähren. Es bindet den Staat an das »Gebot der weltanschaulich-religiösen Neutralität«, das u.a. auch die Bevorzugung einzelner Kirchen verbietet. Die Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit schützt religiöse und nichtreligiöse Weltanschauungen gleichermaßen, ebenso die Freiheit, nichts zu glauben (negative Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit). Das in Artikel 7 Absatz 2 GG verankerte Recht, dass in Ausübung des religiösen Selbstbestimmungsrechts niemand zum Religionsunterricht gezwungen werden kann, ergänzt dieses Freiheitsrecht. Die Gewissensfreiheit bezieht sich auf die sittliche, an den Vorstellungen von Gut und Böse orientierte, als innerlich verpflichtend erfahrene Gewissensentscheidung. In diesen Zusammenhang ist das Recht zur Kriegsdienstverweigerung (Artikel 4 Absatz 3 GG) gestellt.
In Österreich ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit u.a. durch Artikel 14
Staatsgrundgesetz von 1867 gewährleistet, darf aber nicht zur Vernachlässigung
staatsbürgerlicher Pflichten dienen. In der Schweiz ist sie in Artikel 15 der
Bundesverfassung verankert."
Ergänzend ein Auszug aus der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (vom 7.12.2000):
Artikel 10 Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu
wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder
gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht,
Bräuche und Riten zu bekennen.
(2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den
einzel-staatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.
Artikel 11 Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt
die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne
behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und
weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
Artikel 12 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen,
gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und
friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen,
was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften
zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
(2) Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen
Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.
Artikel 13 Freiheit von Kunst und Wissenschaft
Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.
Artikel 14 Recht auf Bildung
(1) Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen
Ausbildung und Weiterbildung.
(2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am
Pflichtschulunterricht teilzunehmen.
(3) Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen
Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer
Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und
erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen
Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.
Artikel 15 Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
(1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder
angenommenen Beruf auszuüben.
(2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem
Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder
Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die
denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.
Artikel 16 Unternehmerische Freiheit
Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Gemeinschaftsrecht und den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.
Artikel 17 Eigentumsrecht
(1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen,
zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum
entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den
Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie
gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums.
Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das
Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.
(2) Geistiges Eigentum wird geschützt.
Artikel 18 Asylrecht
Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und
des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie
gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet.
Artikel 19 Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
(1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat
ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der
Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden
Strafe oder Behandlung besteht.