Genossenschaft

ist eine Wirtschaftsform als Interessengemeinschaft mit unbegrenzter Mitgliederzahl von geldlichen Anteilen, die anderen Handelsgesellschaften (OHG = offenen Handelsgesellschaft, GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung, KG = Kommanditgesellschaft, AG = Aktiengesellschaft) gleichgestellt ist, welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren sozialer oder kultureller Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb bezweckt (§ 1 Genossenschaftsgesetz). Ab 2006 kann eine Genossenschaft auch als Europäische Genossenschaft gegründet werden. Entsprechend der Zielsetzung werden u. a. Bezugs-, Absatz-, Produktions-, Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften unterschieden. Bedeutsam sind in Deutschland u. a. die Kreditgenossenschaften, Baugenossenschaften und Verkehrsgenossenschaften.

Die Genossenschaft ist als juristische Person* und Körperschaft (auch Korporation, das ist das "rechtsfähige Zusammentun von Personen zu einem gemeinsamen Zweck" in beispielsweise in einem Verein, einer AG, GmbH, Genossenschaft).
* Personenvereinigung (z. B. eingetragener Verein), die "von der Rechtsordnung mit eigener Rechtsfähigkeit versehen" ist. Die juristische Person ist wie die natürliche (menschliche) Person Träger von Rechten und Pflichten, kann Vermögen erwerben und besitzt in einem Gerichtsverfahren Parteifähigkeit (als Klägerin oder Beklagte).

Die Genossenschaft basiert auf der Mitgliedschaft der zugehörigen Anteilseigner an der Genossenschaft, deren Name den Zusatz »eingetragene Genossenschaft« (eG) und mindestens 3 Mitglieder haben muss, und sie ist verzeichnet im Genossenschaftsregister beim Amtsgericht, dem untersten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland, dem Sitz der Genossenschaft.

Es gibt eine Vertreterversammlung für die erforderliche Satzung, in der eine Bestimmung enthalten sein muss, ob im Insolvenzfall (solvere = abtragen in Latein), also bei Zahlungsunfähigkeit eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht und ob diese beschränkt oder unbeschränkt ist. In der Satzung kann auch ein Mindestkapital der Genossenschaft bestimmt werden.

Organe (Werkzeug nach dem griechischen órganon) also deren Struktur:

 a) die Generalversammlung (bei mehr als 1 500 Mitgliedern »Vertreterversammlung«),

 b) der von der Generalversammlung bestellte, der Genossenschaft gegenüber verantwortliche hauptberufliche oder ehrenamtliche Vorstand (mindestens zwei Personen, bei Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern kann die Satzung eine Person vorsehen), dem Geschäftsführung und Vertretung der Genossenschaft obliegen;

 c) der zur Überwachung der Geschäftsführung von der Generalversammlung gewählte Aufsichtsrat (mindestens drei Mitglieder); bei mehr als 500 Beschäftigten muss er zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen, bei mehr als 2 Tausend zur Hälfte.

Die Mitgliedschaft ist vererblich, aber nicht übertragbar. Übertragbar auf andere "Genossen" sind jedoch die Geschäftsanteile. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt (Kündigung, hier sind oft längere Fristen einzuhalten), Ausschluss oder Abtretung des Geschäftsguthabens. In Deutschland existiert seit 1972 eine einheitliche Genossenschaftsorganisation (als Verein* mit einem Dachverband (Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.) und vier Bundesverbänden (Deutscher Raiffeisenverband e. V., Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. und Zentralverband Gewerblicher Verbundgruppen e. V., Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften e. V.).
* "eine vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängige, dauernde Verbindung von Personen unter einem Gesamtnamen zur Verfolgung eines gemeinsamen, nicht nur vorübergehenden Zwecks, mit einer Satzung, die Zweck und Willensbildung der Gemeinschaft regelt," schreibt (c) wissenmedia GmbH, 2010. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt auf einigen Seiten Rechte und Pflichten von Vereinen §§ 21 bis 79). Was dort steht ähnelt in Vielem dem Genossenschaftsgesetz.Robert Owen

Geschichte der Genossenschaften:

Die neuzeitlichen Genossenschaften entstanden 1830-40 in Westeuropa im Zusammenhang mit der Industrialisierung als wirtschaftliche Selbsthilfeeinrichtungen (»Kinder der Not«). Der französische Sozialtheoretiker Claude Henri de Rouvroy, Graf von Saint-Simon, und der Sozialphilosoph Charles Fourier entwickelten den Gedanken der Produktivgenossenschaft. Die Verbrauchergenossenschaften haben ihren Ursprung in Großbritannien, wo die Ideen insbesondere vom britische Unternehmer und Sozialreformer Robert Owen* 1844 zur Gründung eines Konsumvereins in Rochdale (County Greater Manchester) führten.
* Owen schaffte bessere Voraussetzungen für eine effektive Produktion durch Verbesserung der materiellen und sozialen Lage seiner Fabrikarbeiter durch Einrichtung einer Mustersiedlung, Begrenzung des Arbeitstages auf 10,5 Stunden, Verbot der Arbeit von Kindern unter 10 Jahren, Einrichtung einer Kranken- und Altersrentenkasse, Einrichtung von Läden, in denen Waren fast zum Selbstkostenpreis verkauft wurden. Er wirkte mit bei der Fabrikgesetzgebung, bewirkte Fabrikinspektor und Kontrollinstanzen, regte er die ersten Arbeitsschutzgesetze an. Überzeugt von der besonderen Bedeutung der Kindererziehung  wirkte die von ihm geschaffene Siedlung vorbildhaft mit den darin eingerichteten Schulen. 1813-14 erschienen seine 4 Bände »Eine neue Auffassung von der Gesellschaft« mit Vorstellungen über eine umfassende Gesellschaftsreform auf der Basis von Gemeinschaftssiedlungen mit gleichem Anteil aller am Ertrag der Produktionsstätten. Owen gilt als einer der bedeutendsten britischen Frühsozialisten.

Das gewerbliche Genossenschaftswesen in Deutschland geht auf Sozialpolitiker und Juristen Hermann Schulze aus Delitzsch (dann sein Name: Schutze-Delitzsch, lebte von 1808 bis 1883 ) zurück, der ab 1849 auf Selbsthilfe basierende Genossenschaften gründete, z.B. die auf Kleingewerbetreibende orientierten Kreditgenossenschaften (Volksbanken). Er schloss 1859 Genossenschaften zum »Allgemeinen Verband der deutschen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften« zusammen. Er befürwortete das Genossenschaftsprinzip als Korrektiv zum Konkurrenzkapitalismus.

Dem Sozialreformer Friedrich Wilhelm Raiffeisen (1818 - 1888) wird das auf solidarischer Selbsthilfe beruhende ländliche Genossenschaftswesen zugeschrieben. Noch heute ist sein Name fast in jeder Stadt als "Raiffeisen-Bank" zu sehen, nachdem er 1864 Heddesdorfer Spar- und Darlehenskassenverein (Hedderdorf in der Nähe von Neuwied in Rheinland-Pfalz) ins Leben gerufen hatte und weitere ländliche Kreditgenossenschaften.

"Zur besseren Durchführung ihrer Aufgaben und zur Vermeidung der Einführung einer staatlichen Aufsicht schlossen sich einzelne Genossenschaften schon früh zu Genossenschaftsverbänden zusammen, deren Aufgabe u. a. die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung ihrer Mitglieder ist," ist in Meyers Großem Taschenlexikon in 26 Bänden zu lesen.

Im geschichtlichen Zusammenhang sind Zünfte, Korporationen (Studentenverbindungen), Innungen, Gilden (beginnend im Fränkischen Reich im 8., in England im 10., in Skandinavien im 11. Jahrhundert) zu sehen, was alles eine freie Vereinigung von Berufsgenossen zur Förderung gemeinsamer Interessen, Pflege der Geselligkeit und zur gegenseitigen Hilfeleistung bedeutete mit Einrichtungen von Herbergen, ja sogar Kranken- und Sterbekassen. Zu erwähren sind »Schutzgilden«, welche dem Einzelnen Rechtsschutz gewährten. Es gab Gewerbegilden, Handwerksgilden, Bauerngilden und Kaufmannsgilden mit gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen. Auch heute noch kennt jeder den mittelalterlichen Begriff der »Hansen« (althochdeutsch hansa »Kriegerschar, Gefolge«), als Gemeinschaften von Kaufleuten im Ausland zu gemeinsamer Vertretung von Handelsbelangen sowie zu gegenseitigem Schutz. Mit der Herausbildung der modernen, marktwirtschaftlich orientierten Industriegesellschaft ging vieles unter. An ihre Stelle traten neben Genossenschaften, Handwerksinnungen, Wirtschaft-, Berufs- und Interessenverbände. Letztere haben auch heute noch eine unbestrittene Macht. (>Hier< zum Lobbyismus.)


── Noch etwas mehr zu den Genossenschaften im Einzelnen ── 

I. Charakterisierung:

www.greenpeace-energy.deDie Genossenschaft ist eine Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, d.h. auch "Außenstende" können Mitglied werden (Beispiel Greenpeace Energy eG = eingetragene Genossenschaft). Zweck der Genossenschaft ist nicht in erster Linie der Profit, sondern den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs zu fördern. Der Charakter der Genossenschaft als Personenvereinigung mit wirtschaftlicher Förderungsaufgabe kommt zum Ausdruck:

(1) Durch die Gleichberechtigung der Mitglieder untereinander ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Kapitalbeteiligung an der Genossenschaft (die meistens nach oben begrenzt ist (Beispiel Greenpeace Energy eG bei derzeit 5-tausend 500 €),

(2) in der Selbstverwaltung durch die  Genossenschaftsorgane;

(3) im gemeinschaftlich begründeten Geschäftsbetrieb, der im Sinn der Förderungsaufgabe nicht (wie schon gesagt) gewinnorientiert sein soll.

Die Genossenschaft als Form solidarischer Eigenhilfe ist eine Privatwirtschaft; sie ist - derzeit - voll eingebunden in den marktwirtschaftlichen Prozess. Im Gegensatz dazu v. a. im Ausland gemeinwirtschaftliche oder halbstaatliche Formen mit ordnungspolitischem Anspruch.

Rechtsgrundlage:
Genossenschaftsgesetz (GenG) und Handelsgesetzbuch (HGB).

II. Arten:

1. Wirtschaftliche Arten:

A) Förderungs-Genossenschaft (Hilfs-Genossenschaft), die als Hilfswirtschaft der auch weiterhin selbstständig bestehenden Mitgliederwirtschaften anzusehen sind.

Da sind:

(1) Beschaffungs-Genossenschaft:

(a) Bezugs-Genossenschaft der Handwerker (Handwerkergenossenschaften),
(b) Einkaufs-Genossenschaft des Handels,
(c) Bezugs-Genossenschaft der Landwirte,
(d) Verkehrsgenossenschaften,
(e) Konsumgenossenschaften (Verbraucher-Genossenschaft)

(2) Absatz-Genossenschaft:

(a) Absatz-Genossenschaft der Handwerker,
(b) landwirtschaftliche Absatz- und Produktionsgenossenschaften (z.B. Molkereigenossenschaften)

(3) Kredit-Genossenschaft: Gewerbliche (Volksbanken), ländliche (Raiffeisenbanken);
(4) Wohnungsbau-Genossenschaft;
(5) Nutzungs-Genossenschaft (landwirtschaftliche Dienstleistungsgenossenschaften).

B) Voll-Genossenschaft, bei denen neben dem Genossenschaftsbetrieb keine Mitgliederwirtschaften bestehen, weil die Mitglieder in der Genossenschaft gemeinsam arbeiten. 

2. Rechtliche Arten:

a) Es bestehen drei Haftpflichtformen, wobei alle nur mit dem Zusatz eingetragene Genossenschaft („eG", § 31 GenG) firmieren dürfen:

(1) Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht: Die Genossen haften für die Schulden der Genossenschaft mit ihrem ganzen Vermögen;
(2) Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht: Die Genossen haften mit der im Statut festgelegten Haftpflichtsumme (nicht unter dem Geschäftsanteil);
(3) Genossenschaft ohne Haftpflicht: Die Genossen haften nur mit dem Geschäftsanteil; es haftet nur die Genossenschaft als Körperschaft mit ihrem gesamten Vermögen.

b) Verboten ist es, in Form der Genossenschaft ein Versicherungsunternehmen, eine Hypothekenbank oder eine Bausparkasse (ausgenommen die vor dem 1.10. 1931 gegründeten) zu betreiben.

III. Rechtliche Regelungen:

1. Gründung durch mindestens sieben Personen, die ein Statut (Satzung) für die Genossenschaft aufzustellen und Vorstand und Aufsichtsrat (Genossenschaftsorgane) zu wählen haben. Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister durch Vorstand anzumelden unter Einreichung des von den Gründern unterzeichneten Statuts (nebst einer Abschrift desselben), einer Liste der Mitglieder, von Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie des Zulassungsbescheids zu einem - Prüfungsverband. Mit Eintragung wird die Genossenschaft -juristische Person und gilt (ohne Rücksicht auf ihre Größe) als Kaufmann im Sinn des HGB; damit ist sie neben den Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes auch denen des HGB unterworfen.

2. Kennzeichnend für die Genossenschaft ist das Prinzip der Selbstorganschaft. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder müssen Genossen sein. Das Basiswissen der Mitglieder, v.a. ihre Förderungsvorstellungen, soll stets unmittelbar in der Verwaltung der Genossenschaft präsent sein. Die Genossenschaft ist eine wirtschaftliche Selbsthilfeorganisation von Mitgliedern für Mitglieder. Das Ehrenamt im Vorstand ist typusbestimmend für die Genossenschaft; wenngleich die praktische Bedeutung des Ehrenamtes im Vorstand in den vergangenen Jahren deutlich nachließ.

3. Rechtsstellung der Genossen:
a) Aufnahme durch Teilnahme an Gründung oder Eintritt, der durch schriftliche Beitrittserklärung mit Zustimmung des Vorstands und Eintragung in die Genossenliste wirksam wird.
b) Rechte:
(1) Recht zur Benutzung der satzungsgemäßen Einrichtungen der Genossenschaft;
(2) Stimmrecht, bei Großgenossenschaften das aktive und passive Wahlrecht zur,
(3) Anspruch auf Gewinnanteil, soweit nicht durch Statut ausgeschlossen.
c) Pflichten:
(1) Zahlung der Pflichteinlagen;
(2) Nachschusspflicht (- Genossenschaftsinsolvenz);
(3) andere durch Statut begründete Pflichten (z.B. Abnahmepflichten).
d) Ausscheiden:
(1) Austritt durch schriftliche Kündigung mit Dreimonatsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres. Das Statut kann eine andere (höchstens fünfjährige) Kündigungsfrist vorsehen;
(2) Aufkündigung durch Gläubiger des Genossen;
(3) Ausschließung wegen Mitgliedschaft in einer konkurrierenden Genossenschaft (§ 68 GenG);
(4) Übertragung des Geschäftsguthabens auf einen Genossen;
(5) Tod des Genossen; Mitgliedschaft des Erben endet mit Schluss des Geschäftsjahrs (§77 GenG);
(6) Nach außerordentlicher Kündigung bei wesentlicher Änderung des Statuts (Satzung) gemäß § 67a GenG Eintragung des Ausscheidens in die Genossenliste erforderlich. Der Ausscheidende hat Anspruch auf Auszahlung des sich nach der Bilanz ergebenden Geschäftsguthabens binnen sechs Monaten, ggf. muss er einen anteiligen Fehlbetrag einzahlen. Hatte der Genosse seinen Geschäftsanteil voll eingezahlt, kann das Statut ihm einen Anspruch einräumen auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage.

4. Auflösung der Genossenschaft:
a) Gründe:
(1) Beschluss der — Generalversammlung, zu fassen mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder (§ 78 GenG);
(2) Ablauf der Zeit, wenn das Bestehen der Genossenschaft im Statut (Satzung 11) von vornherein auf eine bestimmte Zeitdauer beschränkt worden ist (§79 GenG);
(3) Sinken der Mitgliederzahl unter sieben durch gerichtliche Entscheidung (§79a GenG);
(4) gesetzwidrige Handlungen oder Unterlassungen der Genossenschaft (§ 81 GenG);
(5) Verfolgung anderer als der im Gesetz zugelassenen Zwecke;
(6) Verfahren: Die Auflösung der Genossenschaft muss in das Genossenschaftsregister eingetragen und bekannt gemacht werden. Außer bei Insolvenz schließt sich an die Auflösung die Liquidation (Abwicklung) der Genossenschaft an. Liquidatoren sind der Vorstand oder wenigstens zwei andere dazu bestellte (auch juristische) Personen. Verteilung des Liquidationserlöses an die Mitglieder frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Auflösung, wobei zunächst das Verhältnis der Geschäftsguthaben zueinander zugrunde zu legen ist. Übersteigt der Liquidationserlös den Betrag der Geschäftsguthaben, so ist er nach Köpfen zu verteilen, wenn das Statut keinen anderen Verteilungsmodus bestimmt.

IV. Steuerpflicht:

1. Körperschaftsteuer: Nach § 11 Nr. 2 KStG sind alle Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Von der Körperschaftsteuer befreit sind Hauberg-, Wald-, Forst- und Lauf-Genossenschaft, wenn sie keinen Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten (§311 KStG, Realgemeinden) sowie unter bestimmten Voraussetzungen landwirtschaftliche Betriebs-Genossenschaft. Bei Erwerbs- und Wirtschafts-Genossenschaft sind Rückvergütungen an Nichtmitglieder Betriebsausgaben. Rückvergütungen an Mitglieder sind nur insoweit Betriebsausgaben, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind (§ 22 1 KStG).
2. Gewerbesteuer: Erwerbs- und Wirtschafts-Genossenschaft sind wegen ihrer Rechtsform steuerpflichtig (§211 Nr. 2 GewStG). Die Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes, die den Gewinn der Genossenschaft ganz oder teilweise von der Besteuerung freistellen, gelten auch für die Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 8 GewStG).

Genossenschaften Freier Berufe, mit steigender Bedeutung des Dienstleistungssektors und der Zahl der freiberuflich Selbstständigen haben an Bedeutung gewonnen. Die Kooperation einzelner Freiberuflicher zu einem gemeinsamen Leistungsangebot im Sinn einer Berufsausübungsgenossenschaft identisch mit der Produktivgenossenschaft spielt allerdings eine untergeordnete Rolle und wird v. a. von Architekten, Ingenieuren und Bauplanern, aber auch von Ärzten genutzt. Eine größere Bedeutung haben jedoch die Beschaffungsgenossenschaften in den Freien Berufen für Dienstleistungen (Gemeinsame Abrechnungsstellen bei Ärzten, EDV-Dienstleistungen für Steuerberater, etwa bei DATE V) und von Waren (Apothekergenossenschaften, etwa bei Sanacorp) erlangt. Da die berufliche Zusammenarbeit in den Freien Berufen zumeist nur von zwei bis vier Personen erfolgt, ist die Festlegung für die Gründung einer Genossenschaft auf sieben Personen eine gewisse Hemmnis.

Genossenschaftliche Pflichtprüfung
1. Begriff und rechtliche Grundlage: Die Genossenschaft Pflichtprüfung ist die gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlussprüfung für Genossenschaften, geregelt in dem die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betreffenden Gesetz (Genossenschaftsgesetz).
Jährliche - Prüfung bei einer Bilanzsumme über 2 Mio. Eure; andernfalls Prüfung mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr (§ 53 I GenG).
2. Gegenstand: Zu prüfen sind Einrichtungen, Vermögenslage und Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste, um die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung feststellen zu können. Im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen (§ 53 11 1 GenG).
3. Besonderheiten: Die Genossenschaft Pflichtprüfung erfasst die Genossenschaft als Ganzes; sie ist nicht auf die im Rahmen einer Jahresabschlussprüfung prüfungsrelevanten Bereiche beschränkt. Bei Prüfung der genossenschaftlichen Einrichtungen erfolgt auch eine Analyse und Beurteilung der betrieblichen Organisation und Leistungsfaktoren; die Prüfung der Vermögenslage entwickelte sich zu einer umfassenden Prüfung des Jahresabschlusses bei Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts unter eingehender Analyse der wirtschaftlichen Verhältnisse (einschließlich derer Entwicklung; vgl. § 53 II 2 GenG, §§ 316 III, 317 I 2, 3, II HGB). Der Prüfung unterliegen in diesem Zusammenhang auch Umfang, Entwicklung und Intensität der leistungswirtschaftlichen und mitgliedschaftlichen Beziehungen zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern. Eine Überprüfung der Geschäftsführung erfolgt nicht nur auf ihre formale Ordnungsmäßigkeit, sondern auch auf die Zweckmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen.
4. Probleme: Die genossenschaftliche Pflichtprüfung soll dem Ziel dienen, ein Urteil darüber zu erlangen, ob der Vorstand seinen Grundauftrag zur bestmöglichen Förderung der Mitglieder erfüllt hat. Die Interessenwahrung der einzelnen Mitglieder stößt aber auf Probleme. Die Zielerreichung lässt sich aufgrund erheblicher Schwierigkeiten bei der Nutzenmessung und der gesetzlichen Eingrenzung des Prüfungsobjektes kaum exakt feststellen.
5. Prüfungsträger: Die Genossenschaft P wird durch einen - Prüfungsverband durchgeführt. Die Genossenschaft ist Pflichtmitglied des regionalen Genossenschaftsverbandes, dem auch die Prüfung obliegt (§ 54 GenG).
genossenschaftlicher Finanzverbund, geplante und auf Dauer angelegte freiwillige Kooperation von rechtlich und ökonomisch eigenständigen Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsuntemehmen des Genossenschaftssektors, die finanziell und personell verflochten sind und die ihre Leistungen direkt oder bei den Partnern am Markt anbieten. Dem Genossenschaft F. ist die genossenschaftliche Rankengruppe zuzurechnen, die sich aus den Kreditgenossenschaften, der WGZ-Bank Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank eG sowie der DZ Bank AG (Deutsche Genossenschafts-Zentralbank) zusammensetzt. Zu den Instituten des Finanzverbundes gehören auch Spezialinstitute wie z.B. die Bausparkasse Schwäbisch-Hall AG, die DG Hyp Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG, die Münchener Hypothekenbank eG, die R+V-Versicherung, die DIFA Deutsche Immobilien-Fonds-AG, die Union Investment sowie die VR Leasing AGenossenschaft. Die genossenschaftlichen Zentralbanken sowie die Spezialinstitute unterstützen die Volksbanken und Raiffeisenbanken (Kreditgenossenschaften) subsidiär, so dass diese in der Lage sind, ihren Mitgliedern nicht nur das Leistungsangebot einer Universalbank zu bieten, sondern ein breites, internationalen Maßstäben genügendes Leistungsspektrum. Über die enge Kooperation im Genossenschaft F. lassen sich die Vorteile der Dezentralität (Nähe zum Kunden, selbstständige Entscheidungs- und Finanzkompetenz) mit den speziellen Leistungen der Verbundunternehmen kombinieren. Dadurch werden Mitglieder und Kunden gefördert, wird der Wettbewerb im deutschen Bankensystem, zugleich aber auch über das Geschäftsstellennetz ein flächendeckendes Angebot an Finanzdienstleistungen erhalten.

genossenschaftlicher Prüfungsverband.
genossenschaftlicher Verbund, genossenschaftlicher Finanzverbund.
Genossenschaftsbank, Kreditgenossenschaft.

Genossenschaftsdividende: Anteil am Genossenschaftsgewinn, der den Mitgliedern ausgeschüttet wird. Sie wird grundsätzlich in Form eines bestimmten Prozentsatzes auf das Geschäftsguthaben bezogen, wobei die General-/Vertreterversammlung im Rahmen ihrer Entscheidung über die Verwendung des Jahresüberschusses einen Beschluss zu fassen hat. Wenn die Geschäftsanteile nicht voll eingezahlt sind, werden die Genossenschaftsdividenden i. d. R. den Geschäftsguthaben zugeschrieben. Die Dividendenhöhe ist abhängig von der Ertragssituation der Genossenschaft, dem Kapitalmarktzins und der Dividendenhöhe verwandter Genossenschaften.

Genossenschaftsgesetz (GenG), weist Regelungen auf, die gewährleisten, dass das grundsätzliche Unternehmensziel der Förderung der Mitglieder Maßstab für das Genossenschaftsmanagement bleibt. Nach dem schon in der zweiten Hälfte des 19. Jh., v. a. in Preußen, Genossenschaftsgesetze eingeführt wurden, kam es 1889 zur Verabschiedung des „Reichsgesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch den Reichstag. Das GenG hat zehn Regelungsbereiche: Errichtung der Genossenschaft, Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Mitglieder, Vertretung und Geschäftsführung, Prüfung und Prüfungsverbände, Ausscheiden einzelner Genossen, Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft, Insolvenzverfahren und Haftpflicht der Genossen, Haftsumme, Straf- und Bußgeldvorschriften. Das 1889 verabschiedete Genossenschaftsgesetz hat nur in kleinem Umfange Novellierungen erfahren. So wurde 1922 für größere Genossenschaften die Vertreterversammlung eingeführt und durch die Genossenschaftsnovelle von 1973 wurde die Leitungsstruktur von Genossenschaftsunternehmen im Sinn einer modernen Unternehmensführung neu geordnet.

Genossenschaftsgewinn, in Genossenschaften ein kontrovers diskutiertes Thema. Bisweilen wurde aus ordnungspolitischen Gründen die Vorstellung vertreten, dass Gewinne in Genossenschaften nicht entstehen sollten, sondern diese lediglich eine Kostendeckung anzustreben hätten. § 19 GenG geht von dem allgemeinen handelsrechtlichen Gewinnbegriff aus, trifft jedoch noch keine Aussage über den konkreten Zweck der Genossenschaft, die Mitgliederförderung. In Genossenschaften ist der Gewinn aus betriebswirtschaftlicher Perspektive der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben einer bestimmte Periode bzw. der Überschuss der Erträge über die Aufwendungen. Dies bezieht sich nur auf die Situation des genossenschaftlichen Geschäftsbetriebes und hat noch keine Ausstrahlung auf die Mitgliederwirtschaften. Der Genossenschaftsgewinn ist deswegen Mittel zum Zwecke der Förderung der Mitgliederwirtschaften, da durch ihn im Sinn der Selbstfinanzierung eine Substanzerhaltung bzw. -entwicklung des genossenschaftlichen Geschäftsbetriebes sowie eine Risikoabdeckung erfolgen kann.

Genossenschaftsinsolvenz.

1. Genossenschaft tritt ein:
(1) Bei Zahlungsunfähigkeit,
(2) bei Genossenschaften mit - Nachschusspflicht im Fall der — Überschuldung, wenn diese ein Viertel des Gesamtbetrags der Haftsumme aller Genossen übersteigt,
(3) bei Genossenschaften ohne Nachschusspflicht und bei
(4) aufgelösten Genossenschaften im Fall der Überschuldung.

2. Verfahren. Der Genossenschaftsvorstand ist verpflichtet, bei Eintreten der Insolvenzursachen unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen; diese ist dann unverzüglich in das Genossenschaftsregister einzutragen. Sie bewirkt zugleich die Auflösung der Genossenschaft. Es ist weiterhin ohne Verzug eine Generalversammlung einzuberufen, die einen Beschluss darüber zu fassen hat, ob Vorstand und Aufsichtsrat neu zu bestellen sind.

3. Nachschusspflicht. Die Nachschusspflicht ist für alle Genossen gegeben, die ihrer Genossenschaft z. Z. der Inselvenzeröffnung angehören; es werden auch jene Mitglieder für die Nachschüsse herangezogen, die innerhalb von sechs Monaten vor Insolvenzeröffnung aus der Genossenschaft ausgeschieden sind. Dies ergibt sich allerdings erst dann, wenn die Satzung ausdrücklich eine Nachschusspflicht bedingt.

Genossenschaftslehre, wissenschaftliche Disziplin und Prüfungsfach an deutschsprachigen Hochschulen. Oft traditionell auch als Genossenschaftswesen bezeichnet. Als Sondergebiet konzentriert sich die Genossenschaft auf die Organisation der Genossenschaftsunternehmung unter Anwendung von Methoden der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre; auch interdisziplinäre Betrachtung unter Einschluss der Rechtswissenschaft und der Soziologie. Heute überwiegen entscheidungsorientierte und kooperationstheoretische vor historischen Forschungsansätzen. Forschung und Lehre an den Genossenschaftsinstituten verschiedener Wirtscharts- und Sozialwissenschaftlicher Fakultäten/Fachbereiche. Erstes Genossenschaftsseminar 1911 an der Universität Halle/Wittenberg; 1926 Seminar für Genossenschaftswesen an der Universität zu Köln, 1947 Institut an der Universität Marburg und interdisziplinäres Universitätsinstitut Münster. Weitere Lehr- und Forschungsstätten: Erlangen-Nürnberg, Gießen, Hamburg, Hohenheim, Wien, Potsdam, Halle, Nürtingen. Durch die Arbeitsgemeinschaft genossenschaftswissenschaftlicher Institute (AGI), einer gemeinsamen Einrichtung aller Forschungsinstitute, werden wissenschaftliche Aktivitäten initiiert und durch die Herausgabe der „Zeitschrift für das gesamte Genossenschaftswesen (ZfgG)" Informationen gegeben und durchaus auch kritische Analysen der Genossenschaftsentwicklung angestellt.

Genossenschaftsorgane. Obligatorische Organe der Genossenschaft sind die General-/ Vertreterversammlung, der Aufsichtsrat und der Vorstand; als fakultatives Organ ist die Einrichtung eines genossenschaftlichen Beirates denkbar.
1. General-/Vertreterversammlung: Sie ist das „Parlament der Genossenschaft". Sie hat Rechte, die ihr unentziehbar sind und die ausschließlich von ihr ausgeübt werden können. Sie ist im Einzelnen zuständig ist für Auflösung, Verschmelzung, Umwandlung der Genossenschaft in andere Rechtsformen, Satzungsänderungen, Erhöhung und Zerlegung von Geschäftsanteilen, Pflichtbeteiligungen mit mehreren Genossenschaftsanteilen, Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Aufsichtsrates und Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Führung von Prozessen gegen den Vorstand, Entscheidungen über Jahresabschluss, Gewinn- und Verlustrechnung u. a. Die Einberufung der General-/Vertreterversammlung erfolgt grundsätzlich durch den Vorstand, wobei bei Wahlen und Beschlüssen das Mehrheitsstimmrecht gilt, Die Vertreterversammlung ist eine spezifische Form der Generalversammlung, auf die alle Funktionen übergehen, die zuvor in der Entscheidungsbefugnis der Generalversammlung standen. Es ist Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern freigestellt, ob ihre Satzung die Einrichtung einer Vertreterversammlung festlegt; eine obligatorische Bestimmung im Hinblick auf die Vertreterversammlung ist nicht mehr gegeben.
2. Aufsichtsrat: Setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, die von der General-/ Vertreterversammlung zu wählen sind. In der Satzung kann eine höhere Zahl der Aufsichtsratsmitglieder festgelegt werden. Die Aufgaben des Aufsichtsrates liegen v. a. im Bereich der Kontrolle der Unternehmensführung; soweit es die Satzung festlegt, greift der Aufsichtsrat jedoch auch in gewissem Umfang in Entscheidungsbefugnisse (Kauf und Verkauf von Immobilien, Festlegung von Kredithöchstgrenzen u. a.) ein. Die in der Satzung aufgeführten Aufgaben des Aufsichtsrates sind v. a. die Anstellung des hauptamtlichen Vorstandes und die Erteilung einer Prokura. Die Beschlussfassung im Aufsichtsrat erfolgt mit der Mehrheit der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder; seine Amtszeit kann durch Satzung bzw. durch Beschluss der General-/Vertreterversammlung festgelegt werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat keine eigenständige Funktion, sondern ist das ausführende Organ des Aufsichtsrates.
3. Vorstand: Als eine juristische Person des Privatrechts kann die Genossenschaft selbst nicht handeln, sondern muss sich ihrer Organe bedienen. Der Vorstand hat nach dem Genossenschaftsgesetz die Leitungsfunktion, die nicht auf andere Organe übertragen werden können. Es müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder vorhanden sein; eine höhere Zahl kann durch die Satzung bestimmt werden. Die Unternehmensleitung wird eigenverantwortlich vom Genossenschaftsvorstand durchgeführt, wobei entweder ein hauptamtlicher, ein neben- oder ehrenamtlicher oder aber ein gemischter Vorstand denkbar ist.
4. Beirat (bisweilen auch als Verwaltungsrat bezeichnet): Ist kein zwingendes Organ der Genossenschaft. Er berät den Vorstand, den Aufsichtsrat und bisweilen auch die Generalversammlung. Seine Hauptaufgabe besteht darin, in grundlegender Genossenschaftsfragen Stellung zu beziehen und die Beschlüsse der anderen Organe ggf. vorzubereiten. Die Beiräte können fachlich orientiert sein (Erzeugerbeiräte für Kartoffeln oder Obst in einer landwirtschaftlichen BAG) oder regional ausgerichtet sein, damit in diesem Organ eine breitere Repräsentation der Mitglieder aus unterschiedlichsten Gemeinden zustande kommen kann.

Genossenschaftsprüfung, - Prüfungsverband.
Genossenschaftsregister, das beim zuständigen Amtsgericht geführte Register, in dem ein Nachweis über die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft gegenüber der Öffentlichkeit erfolgt. Die konstitutive Wirkung der Eintragung sind die Eintragungen von Gründungsakten, der Satzung und Satzungsänderungen, Verschmelzungen, Mitgliedschaften. Deklarative Wirkungen haben Eintragungen über neue Vorstandsmitglieder, deren Vertretungsmacht, die Beendigung des Vorstandsamtes und Eintragung von Prokura und deren Erlöschen. Die Einsicht in das Genossenschaftsregister ist jedem gestattet, ein berechtigtes Interesse muss nicht nachgewiesen werden. Auch die Einsicht in die zur Liste der Mitglieder eingereichten Schriftstücke ist jedermann erlaubt.

Genossenschaftsverbände.
1. Begriff: Genossenschaft haben die Rechtsform des eingetragenen Vereins. Neben den Verbänden des ländlichen und gewerblichen Genossenschaftswesens (DGRV) steht das wohnungsgenossenschaftliche Verbandswesen (GdW) und der Revisionsverband deutscher Konsumgenossenschaften, Hamburg sowie der Verband der Konsumgenossenschaften Berlin; neben die auf Bundesebene tätigen Spitzenverbände treten die Regional- und genossenschaftlichen Fachprüfungsverbände, z. B. Verband der Sparda-Banken e. V., Frankfurt a. M.
2. Aufgaben: Durchführung der Pflichtprüfung gegenüber den Genossenschaften, Angebot von Fort- und Weiterbildung in Genossenschaftsschulen und Akademien (als Spitzeneinrichtungen des allgemeinen Genossenschaftsbereiches die Akademie Deutscher Genossenschaften e.V., Montabaur), die Übernahme der Funktion der Öffentlichkeitsarbeit für die Genossenschaftsidee, die gesellschafts- und wirtschaftspolitische Einflussnahme gegenüber Staat und anderen Verbänden, Trägerschaft von Sicherungseinrichtungen, bes. im genossenschaftlichen Bankbereich. Vgl. auch Prüfungsverband, genossenschaftlicher Finanzverbund, Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV), GdW - Bundesverband Deutscher Wohnungsuntemehmen e.V

Genossenschaftswesen, einerseits die allgemeine Bezeichnung der wissenschaftlichen Disziplin mit dem Erfahrungsobjekt der Genossenschaftsunternehmung in Forschung und Lehre (Genossenschaftslehre) und andererseits die Gesamtheit der Genossenschaften (G) als Unternehmen, Kooperationsformen und Interessensverbände in der Praxis.
1. Begriff: Das Wesen der Genossenschaft besteht darin, dass Betriebe und/oder Haushalte sich zusammenschließen, um über einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb Leistungen zu Gunsten ihrer Mitgliederwirtschaften zu erbringen. Dabei wird auch von der - Doppelnatur der Genossenschaften als Personenvereinigung (mindestens sieben Mitglieder) und dem Wirtschaftsbetrieb (Kombination der Produktionsfaktoren Arbeit, Boden, Kapital, Unternehmerleistung) gesprochen. Nach E. Dülfer kann die Genossenschaft durch vier Kriterien bestimmt werden: Die genossenschaftliche Personengruppe ist eine geplante Kooperation mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, die durch ein einheitliches Interesse miteinander verbunden sind. Im Rahmen einer gruppenmäßigen Selbsthilfe haben sie das gemeinsame Ziel, eine Verbesserung ihrer ökonomischen Situation durch gemeinsame Aktionen und/oder gegenseitige Unterstützung zu erreichen. Die Mitglieder der Personengruppe nutzen einen gemeinsam errichteten bzw. unterhaltenen Geschäftsbetrieb, der Leistungen als Waren produziert oder als Dienstleistungen zur Verfügung stellt. Zwischen dem genossenschaftlichen Geschäftsbetrieb und der Personengruppe besteht ein Förderungs- bzw. Leistungsverbund in dem Sinn, dass Funktionen für die Mitgliederwirtschaften erfüllt werden. Der Genossenschaftscharakter ist erst dann vorhanden, wenn diese vier Merkmale der Genossenschaft gemeinsam auftreten. Aus dieser Wesensbestimmung leitet sich auch die Definition der Genossenschaft (§ 1 GenG) ab, wonach „Genossenschaften Gesellschaften von nichtgeschlossener Mitgliederzahl (sind), welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken".
2. Arten: Das Genossenschaft in Deutschland ist durch eine große Vielfalt gekennzeichnet, die sich aus dem Auftreten in verschiedenen Branchen, unterschiedlicher Unternehmensgröße, verschiedenartiger Mitgliederstruktur der Personenvereinigung (homogen oder heterogen), der Erfüllung differierender Funktionen im Wirtschaftskreislauf und der unterschiedlichen Stellung im Verbundsystem der Genossenschaften ergeben. Prinzipiell kann eine Aufteilung in zwei wesensverschiedene Genossenschaftsarten durchgeführt werden, bei denen die Träger des gemeinsamen Geschäftsbetriebes grundsätzlich verschiedene Positionen inne haben.
a) Förderungsgenossenschaften: Diese können unterschieden werden
(1) nach ihren unterschiedlichen Leistungsarten (Bezugs-Genossenschaft, Absatz-Genossenschaft, Bezugs- und Absatzgenossenschaften, Produktions-Genossenschaft und Dienstleistungs-Genossenschaft, Kredit-Genossenschaft, Wohnungs-Genossenschaft),
(2) nach der Art der Mitgliederwirtschaften (Unternehmens- oder Konsumgenossenschaften),
(3) nach den Steuerungsbeziehungen zwischen Geschäftsbetrieb und Mitglied (traditionelle, Markt- und integrierte Genossenschaften) und
(4) ihrer Stellung im Verbundsystem (Primär-, Sekundär- und Tertiärgenossenschaften).
b) Produktivgenossenschaften lassen sich
(1) nach dem Ausmaß der Integration (Voll- und Teil-Genossenschaft) und
(2) nach den unterschiedlichsten Leistungsarten (Agrar-Genossenschaft, Handwerker- und Industrieproduktiv-Genossenschaft und Dienstleistungsproduktiv-Genossenschaft) differenzieren. Im Zuge der Wandlungen in Wirtschaft und Gesellschaft sind immer wieder neue Genossenschaftsarten entstanden und andere in ihrer Bedeutung zurückgegangen oder gänzlich verschwunden.
c) Ein spezieller Genossenschaftstyp sind alternative Genossenschaften, in denen Personen im Rahmen von selbstverwalteten Betrieben—zumeist in Form von Kleinunternehmen zusammenarbeiten und wirtschaftliche Leistungen erstellen (Arbeitslosen-Genossenschaft, Kooperativen von Zeitungen und Verlagen, Frauen-Genossenschaft, Erzeuger- und Verbraucher-Genossenschaft im Agrarbereich u.a.). Diese Alternativgenossenschaften haben primär eine ökologische Orientierung, eine basisdemokratische Selbstverwaltung, kollektive Eigentumsformen und Ausschluss persönlicher Aneignungsmöglichkeiten und die Umsetzung neuer Arbeits- und Lebensformen.
d) Bei den öffentlich-rechtlichen Genossenschaften handelt es sich um Kooperativen, die sowohl dem direkten Nutzen der Allgemeinheit dienen als auch im Interesse des einzelnen Genossenschaftsmitglieds liegen (Wald- und Jagd-Genossenschaft, Fischerei-Genossenschaft, Wasser- und Boden-Genossenschaft und Berufs-Genossenschaft).
3. Prinzipien: Dies sind Grundsätze für die Unternehmensführung der Genossenschaft sowie generelle Regelungen für den Aufbau und die Arbeitsweise der Genossenschaften, die sowohl intern gegenüber den Mitgliedern und Mitarbeitern als auch extern gegenüber den Kunden bzw. Lieferanten, der Politik und der allgemeinen Öffentlichkeit festgelegt werden. Genossenschafts-Prinzipien wurden bereits von den Genossenschaftsgründern - Raiffeisen (Raiffeisen-Prinzipien) und - Schulze-Delitzsch (Schulze-Delitzsch-Prinzipien) in der zweiten Hälfte des 19. Jh. entwickelt und in der damaligen Zeit als Leitbilder eingesetzt. Obwohl die verschiedenen Genossenschaftsrichtungen gewisse Unterschiede in der Geschäftsführung hatten, lässt sich für die Gegenwart ein hohes Maß der Einheitlichkeit von Genossenschafts-Prinzipien feststellen.
a) Wesensprinzipien der Genossenschaft: Ist das Prinzip der wirtschaftlichen Förderung durch Selbsthilfe durch Förderungsauftrag und das Personalitätsprinzip.
b) Organisationsprinzipien der Genossenschaft: Sind das Identitätsprinzip, Regionalprinzip, Verbundprinzip, Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der Doppelnatur der Genossenschaften.
c) Verhaltensprinzipien: Umfassen das Demokratieprinzip (Eine-Person-Eine-Stimme-Prinzip, Mehrheitsregel), das Selbstverantwortungsprinzip (Haftung mit den Geschäftsanteilen für unternehmerische Entscheidungen, Prüfungen durch die Genossenschaftsverbände), das Freiwilligkeitsprinzip (freier Ein- und Austritt in bzw. aus der Genossenschaft, freiwillige Benutzung des genossenschaftlichen Geschäftsbetriebes u.a.), das genossenschaftliche Gleichbehandlungsprinzip (gleiche Höhe der Geschäftsanteile, der Haftsumme, gleiche zeitliche Festlegungen in der Kündigungsfrist und hinsichtlich des Kopfstimmrechtes) und das genossenschaftliche Produktivitätsprinzip, das in besonderer Weise auf die Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit des genossenschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgerichtet ist.
4. Strukturen: Ergeben sich aus ihren juristischen, soziologischen und ökonomischen Regelungen und Beziehungen.
a) Rechtliche Strukturmerkmale kommen in der Form der Errichtung (Gründungsversammlung von mindestens sieben Mitgliedern wählt die notwendigen Genossenschaftsorgane und
beschließt die Satzung; für die Eintragung in das Genossenschaftsregister wird die von den Gründungsmitgliedern unterzeichnete Satzung sowie die Vorstandsmitglieder angemeldet; die Mitgliederliste sowie eine Stellungnahme des Prüfungsverbandes) und der Auflösung (Beschluss der Generalversammlung, Zeitablauf des Unternehmenszwecks, Sinken des Mitgliederbestandes unter sieben; Eröffnung des Insolvenzverfahrens) zum Ausdruck. Die Satzung ist die Verfassung der Genossenschaft, in der zwingende Regelungen (Firma, Gegenstand des Unternehmens, Haftungsart, Höhe des Geschäftsanteils und der Einzahlungsverpflichtung, Bildung von Rücklagen) und freiwillige Festlegungen (Eintrittsgelder, Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft mit Bindung an den Wohnsitz, das Geschäftsjahr, Mehrfachbeteiligungen der Mitglieder bzw. die Zulässigkeit der Nichtmitgliedergeschäfte) aufgeführt werden. Die - Mitgliedschaft in der Genossenschaft ist ohne finanzielle Beteiligung über Geschäftsanteile bzw. Geschäftsguthaben gesetzlich nicht möglich, auch umgekehrt ist eine finanzielle Beteiligung im Sinn eines Eigenkapitalanteils ohne Mitgliedschaft nicht denkbar. Jeder Genosse hat aus der Mitgliedschaft gesetzlich oder satzungsmäßig festgelegte Rechte und Pflichten. Für Genossenschaft gilt der Grundsatz der Selbstorganschaft, d. h. Aufsichtsräte und Vorstände müssen Genossen sein. Daraus ergibt sich, dass die Genossenschaft ein Selbsthilfeunternehmen von Mitgliedern für Mitglieder ist. Das - Ehrenamt in den Genossenschaftsorganen ist ein charakteristisches Merkmal der Genossenschaft, obwohl es in größer werdenden Unternehmen in allen Genossenschaftsbranchen deutlich zurücktritt. Es ist nach dem § 54 I GenG festgelegt, dass jede Genossenschaft einem - Prüfungsverband anzugehören hat und der Prüfungspflicht unterworfen ist.
b) Wirtschaftliche Strukturen. Grundsätzlich sind alle Genossenschaft in der gleichen Weise wie die anderen Unternehmensformen steuerpflichtig. Die generellen steuerlichen Subventionen der Wohnungsgenossenschaften sind seit 1990 aufgehoben. Nach § 11 Nr. 2 des Körperschaftssteuergesetzes sind Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften körperschaftssteuerpflichtig, während die öffentlich-rechtlichen Genossenschaften grundsätzlich steuerbefreit sind, wenn sie keinen - Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten. Rückvergütungen an Nichtmitglieder sind Betriebsausgaben; Rückvergütungen an Mitglieder gelten insoweit als Betriebsausgaben, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind (§22 KStG). Genossenschaften sind wegen ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Die Vorschriften des KStG, die den Gewinn der Genossenschaft ganz oder teilweise von der Besteuerung freistellen, gelten auch für die Gewerbesteuer. Bei den übrigen Steuern (Umsatzsteuer, Grundsteuer, Kfz-Steuer, Mineralölsteuer u. a.) werden die Genossenschaft nach den gleichen Prinzipien wie die anderen Steuerpflichtigen herangezogen. 5. Organisation: Die rund 8.600 Genossenschaftsbetriebe in Deutschland sind als Primär-, Sekundär- und im Bankensektor, als Bezugs- und Absatzgenossenschaften in der Landwirtschaft, für das Handwerk sowie den Einzelhandel tätig; hinzu kommen noch die Wohnungs- und Konsumgenossenschaften.
a) Die Stufenorganisation im deutschen Genossenschaftswesen ergab sich daraus, dass auf der Primärstufe in kleineren bzw. mittleren Orts- bzw. Regionalgenossenschaften bestimmte Leistungen nicht effizient genug erbracht und somit die entsprechenden Funktionen freiwillig auf die - Sekundär- bzw. - Tertiärgenossenschaften übertragen wurden. Ursprünglich war bei den landwirtschaftlichen Genossenschaften sowie den  Kreditgenossenschaften die Dreistufigkeit (Ortsgenossenschaft, regionale Zentrale, Reichs- bzw. Bundeszentrale) typisch, während bei den Wohnungsgenossenschaften und den gewerblichen Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften die Einstufigkeit in dem Sinn gegeben war, dass die Primärgenossenschaften nicht in ein nachgelagertes Stufensystem eingeordnet waren, sondern sie vielfach als Einzelgenossenschaft die gesamte Volkswirtschaft als Geschäftsgebiet mit einem flächendeckenden Mitgliederbestand hatten und haben. Teilweise übernehmen hier die Genossenschaftsverbänden mit speziellen Unternehmen die Funktionen der Zentralgenossenschaft. Im genossenschaftlichen Bankwesen und bei den ländlichen Genossenschaften hat sich in den letzten Jahren eine gewisse Tendenz zur Zweistufigkeit in der Weise ergeben, dass im Bankbereich die Sekundärstufe aufgehoben wurde und im genossenschaftlichen Agrarsektor die Sekundärgenossenschaften verstärkt die Geschäftsfelder der Primärgenossenschaften v. a. bei den Kreditgenossenschaften mit Warenverkehr übernommen haben.
b) Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände sind ebenfalls ein Spezifikum des deutschen Genossenschaftswesens. Im Bereich des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbandes (DGRV) bestehen 15 unabhängige genossenschaftliche Prüfungsverbände (der Spitzenverband, acht Regionalverbände und sechs Fachverbände), welche die Prüfungspflicht gegenüber den Genossenschaft wahrnehmen. Bei den Wohnungsgenossenschaften wird die gesetzliche Genossenschaftsprüfung von zehn regionalen Prüfungsverbänden wahrgenommen; im Bereich der Konsumgenossenschaften übernimmt der Prüfungsverband deutscher Konsum- und Dienstleistungsgenossenschaften e. V., Berlin, die gesetzliche Genossenschaftsprüfung. Die Organisation des genossenschaftlichen Prüfungswesens ist teilweise regional und fachlich unterschiedlich. Die Prüfungsverbände haben in hohem Maße dazu beigetragen, dass im deutschen Genossenschaftswesen kaum wirtschaftliche Zusammenbrüche aufgetreten sind, da sie eine längerfristige Kontrolle und Beratung der Genossenschaft vornehmen konnten.
6. Bedeutung: Die Genossenschaft sind mit über 20 Mio. Personen die mitgliederstärkste Wirtschaftsorganisation in Deutschland. Fast jede vierte Person in Deutschland ist Mitglied einer Genossenschaft, so dass auch unter Berücksichtigung von Doppelmitgliedschaften ein genossenschaftlicher Organisationsgrad von rund 25 Prozent (Mitglieder im Verhältnis zur Gesamtzahl der Bevölkerung) besteht.
a) Die Kreditgenossenschaften sind die mitglieder- und wirtschaftsstärkste Genossenschaftsbranche. Sie haben in den letzten 50 Jahren einen starken Wachstums- und leistungssteigernden Konzentrationsprozess durchlaufen (nachfolgende Zahlen: Bis 1980 alte BRD) Zahl die Unternehmen: 1950: 11.997; 1980: 4.267: 2001: 1.639; die K. haben mit 16.205 Bankstellen das dichteste Banknetz in Deutschland Zahl der Mitglieder in Tsd.: 1950: 2.717; 1980: 9.105; 2001: 15.200. Bilanzsumme in Mrd. DM (ab 2002 Eure): 1950: 3,3; 1980: 284; 2002: 545,6.
b) Die landwirtschaftlichen Genossenschaften sind die bedeutendste Wirtschaftsorganisation in der Beschaffung, im Absatz, in der Verwertung und im Dienstleistungsbereich der deutschen Agrarwirtschaft. Ihre Entwicklung passte sich den Veränderungen in der deutschen Landwirtschaft (Rückgang der Betriebszahl, Erhöhung der Betriebsgröße, Spezialisierung, steigender Marktwettbewerb u. a.) an bzw. sie gestalteten diese wesentlich mit. Bei einer Reduzierung der Betriebszahl kam es auch zu einer Verringerung der Mitglieder bei gleichzeitiger Erhöhung der Umsätze. Zahl der Unternehmen: 1950: 12.454; 1980: 5.227; 2002: 3.122. Zahl der Mitglieder in Tsd.: 1950: 1.702; 1980: 1.555; 2001: 895. Umsatzentwicklung in Mio. DM (ab 2002 Eure): 1950: 4.013; 1980: 33.129; 2002: 37.700.
c) Die gewerblichen Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften (- Bezugs- und Absatzgenossenschaften, Handwerkergenossenschaften, Dienstleistungsgenossenschaften, Straßenverkehrsgenossenschaften) haben teilweise in der Öffentlichkeit einen hohen Bekanntheitsgrad (EDEKA, REWE, BÄKO u. a.) und erfüllen v. a. für den gewerblichen Mittelstand wichtige Funktionen in Beschaffung, Absatz und Dienstleistungen. Auch in dieser Genossenschaftsgruppe hat bei einem deutlichen Mitgliederrückgang ein betrieblicher Wachstums- und Konzentrationsprozess stattgefunden. Zahl der Unternehmen: 1950: 1.712; 1980: 875; 2001: 1.327. Zahl der Mitglieder in Tsd.: 1950: 446; 1980: 498; 2001: 253. Umsatz in Mio. DM (ab 2002 Eure): 1950: 2,12; 1980: 46,549; 2001: 90,954.
d) Die Wohnungsgenossenschaften nehmen in Deutschland ein starke wirtschaftliche Stellung ein und erfüllen wichtige soziale Funktionen. Auch sie haben den Prozess des Unternehmens- und Mitgliederwachstums bei gleichzeitiger Konzentration vollzogen. Zahl der Unternehmen: 1950: 1.791; 1980: 1.217; 2001: 1.982; Zahl der Mitglieder in Tsd.: 1950: 635; 1980: 1.613; 2001: 2.949. Die Wohnungsgenossenschaften haben 2001 einen Bestand von 2,140 Mio. Wohnungen; dies entspricht rund 10 Prozent aller vermieteten Wohnungen in Deutschland.
e) Konsumgenossenschaften: Bis Ende der 80er Jahre kam es sowohl zu einer Schrumpfung der Unternehmens- als auch der Mitgliederzahlen; durch die Wiedervereinigung wurden die K. in der DDR in diesen Genossenschaftsbereich mit aufgenommen, ohne dass jedoch die Blütezeit der 60er Jahre insgesamt erreicht werden konnte. Die Ausrichtung vieler K. in der alten Bundesrepublik in Richtung eines gemeinwirtschaftlichen Handelskonzerns in den 70er und 80er Jahren, der
primär von den Gewerkschaften getragen wurde, war nicht erfolgreich. Zahl der Unternehmen: 1950: 296; 1980: 94; 2001: 52. Zahl der Mitglieder in Tsd.: 1950: 1.324; 1980: 665; 2001: 815. Umsätze in Mio. DM (ab 2002 Eure): 1950: 844; 1980: 7.680; 2001: 2.000.

Sehr stark angelehnt an "Gabler Wirtschaftslexikon, 16. Auflage

W. Rath, 2010