Genossenschaft
ist eine Wirtschaftsform als
Interessengemeinschaft mit unbegrenzter Mitgliederzahl von geldlichen Anteilen, die anderen
Handelsgesellschaften (OHG = offenen Handelsgesellschaft, GmbH = Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, KG = Kommanditgesellschaft, AG = Aktiengesellschaft) gleichgestellt ist,
welche die Förderung des Erwerbes oder der
Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren sozialer oder kultureller Belange durch
gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb bezweckt (§ 1 Genossenschaftsgesetz). Ab 2006 kann eine Genossenschaft
auch als Europäische Genossenschaft gegründet werden. Entsprechend der
Zielsetzung werden u. a. Bezugs-, Absatz-, Produktions-, Waren- und
Dienstleistungsgenossenschaften unterschieden. Bedeutsam sind in Deutschland u.
a. die Kreditgenossenschaften, Baugenossenschaften und Verkehrsgenossenschaften.
Die Genossenschaft ist als juristische Person* und Körperschaft (auch
Korporation, das ist das "rechtsfähige Zusammentun von Personen zu einem
gemeinsamen Zweck" in beispielsweise in einem Verein, einer AG, GmbH,
Genossenschaft).
* Personenvereinigung (z. B. eingetragener Verein), die "von der
Rechtsordnung mit eigener Rechtsfähigkeit versehen" ist. Die juristische Person
ist wie die natürliche (menschliche) Person Träger von Rechten und Pflichten,
kann Vermögen erwerben und besitzt in einem Gerichtsverfahren Parteifähigkeit
(als Klägerin oder Beklagte).
Die Genossenschaft basiert auf der Mitgliedschaft der zugehörigen Anteilseigner an der Genossenschaft, deren Name den Zusatz »eingetragene Genossenschaft« (eG) und mindestens 3 Mitglieder haben muss, und sie ist verzeichnet im Genossenschaftsregister beim Amtsgericht, dem untersten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland, dem Sitz der Genossenschaft.
Es gibt eine Vertreterversammlung für die erforderliche Satzung, in der eine Bestimmung enthalten sein muss, ob im Insolvenzfall (solvere = abtragen in Latein), also bei Zahlungsunfähigkeit eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht und ob diese beschränkt oder unbeschränkt ist. In der Satzung kann auch ein Mindestkapital der Genossenschaft bestimmt werden.
Organe (Werkzeug nach dem griechischen órganon) also deren Struktur:
a) die Generalversammlung (bei mehr als 1 500 Mitgliedern »Vertreterversammlung«),
b) der von der Generalversammlung bestellte, der Genossenschaft gegenüber verantwortliche hauptberufliche oder ehrenamtliche Vorstand (mindestens zwei Personen, bei Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern kann die Satzung eine Person vorsehen), dem Geschäftsführung und Vertretung der Genossenschaft obliegen;
c)
der zur Überwachung der Geschäftsführung von der Generalversammlung gewählte
Aufsichtsrat (mindestens drei Mitglieder); bei mehr als 500 Beschäftigten muss
er zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen, bei mehr als 2 Tausend zur
Hälfte.
Die Mitgliedschaft ist vererblich, aber nicht übertragbar. Übertragbar auf
andere "Genossen" sind jedoch die Geschäftsanteile. Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
Austritt (Kündigung, hier sind oft längere Fristen einzuhalten), Ausschluss oder
Abtretung des Geschäftsguthabens. In Deutschland existiert seit 1972 eine
einheitliche Genossenschaftsorganisation (als Verein* mit einem Dachverband (Deutscher
Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.) und vier Bundesverbänden
(Deutscher Raiffeisenverband e. V., Bundesverband der Deutschen Volksbanken und
Raiffeisenbanken e. V. und Zentralverband Gewerblicher Verbundgruppen e. V.,
Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften e. V.).
* "eine vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängige, dauernde Verbindung von
Personen unter einem Gesamtnamen zur Verfolgung eines gemeinsamen, nicht nur
vorübergehenden Zwecks, mit einer Satzung, die Zweck und Willensbildung der
Gemeinschaft regelt," schreibt (c) wissenmedia GmbH, 2010. Das Bürgerliche
Gesetzbuch (BGB) regelt auf einigen Seiten Rechte und Pflichten von Vereinen §§
21 bis 79). Was dort steht ähnelt in Vielem dem Genossenschaftsgesetz.
Geschichte der Genossenschaften:
Die neuzeitlichen Genossenschaften entstanden 1830-40 in Westeuropa im
Zusammenhang mit der Industrialisierung als wirtschaftliche
Selbsthilfeeinrichtungen (»Kinder der Not«). Der französische Sozialtheoretiker
Claude Henri de Rouvroy, Graf von Saint-Simon, und der Sozialphilosoph Charles Fourier
entwickelten den Gedanken der Produktivgenossenschaft. Die
Verbrauchergenossenschaften haben ihren Ursprung in Großbritannien, wo die Ideen
insbesondere vom britische Unternehmer und Sozialreformer Robert Owen* 1844 zur Gründung eines
Konsumvereins in Rochdale (County Greater Manchester) führten.
* Owen schaffte bessere Voraussetzungen für eine effektive Produktion
durch Verbesserung der materiellen und sozialen Lage seiner Fabrikarbeiter durch
Einrichtung einer Mustersiedlung, Begrenzung des Arbeitstages auf 10,5 Stunden,
Verbot der Arbeit von Kindern unter 10 Jahren, Einrichtung einer Kranken- und
Altersrentenkasse, Einrichtung von Läden, in denen Waren fast zum
Selbstkostenpreis verkauft wurden. Er wirkte mit bei der Fabrikgesetzgebung,
bewirkte Fabrikinspektor und Kontrollinstanzen, regte er die ersten
Arbeitsschutzgesetze an. Überzeugt von der besonderen Bedeutung der
Kindererziehung wirkte die von ihm geschaffene Siedlung vorbildhaft mit
den darin eingerichteten Schulen. 1813-14 erschienen seine 4 Bände »Eine neue
Auffassung von der Gesellschaft« mit Vorstellungen über eine umfassende
Gesellschaftsreform auf der Basis von Gemeinschaftssiedlungen mit gleichem
Anteil aller am Ertrag der Produktionsstätten. Owen gilt als einer der
bedeutendsten britischen Frühsozialisten.
Das gewerbliche Genossenschaftswesen in Deutschland geht auf Sozialpolitiker und Juristen Hermann Schulze aus Delitzsch (dann sein Name: Schutze-Delitzsch, lebte von 1808 bis 1883 ) zurück, der ab 1849 auf Selbsthilfe basierende Genossenschaften gründete, z.B. die auf Kleingewerbetreibende orientierten Kreditgenossenschaften (Volksbanken). Er schloss 1859 Genossenschaften zum »Allgemeinen Verband der deutschen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften« zusammen. Er befürwortete das Genossenschaftsprinzip als Korrektiv zum Konkurrenzkapitalismus.
Dem Sozialreformer Friedrich Wilhelm Raiffeisen (1818 - 1888) wird das auf solidarischer Selbsthilfe beruhende ländliche Genossenschaftswesen zugeschrieben. Noch heute ist sein Name fast in jeder Stadt als "Raiffeisen-Bank" zu sehen, nachdem er 1864 Heddesdorfer Spar- und Darlehenskassenverein (Hedderdorf in der Nähe von Neuwied in Rheinland-Pfalz) ins Leben gerufen hatte und weitere ländliche Kreditgenossenschaften.
"Zur besseren Durchführung ihrer Aufgaben und zur Vermeidung der Einführung einer staatlichen Aufsicht schlossen sich einzelne Genossenschaften schon früh zu Genossenschaftsverbänden zusammen, deren Aufgabe u. a. die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung ihrer Mitglieder ist," ist in Meyers Großem Taschenlexikon in 26 Bänden zu lesen.
Im geschichtlichen Zusammenhang sind Zünfte, Korporationen (Studentenverbindungen), Innungen, Gilden (beginnend im Fränkischen Reich im 8., in England im 10., in Skandinavien im 11. Jahrhundert) zu sehen, was alles eine freie Vereinigung von Berufsgenossen zur Förderung gemeinsamer Interessen, Pflege der Geselligkeit und zur gegenseitigen Hilfeleistung bedeutete mit Einrichtungen von Herbergen, ja sogar Kranken- und Sterbekassen. Zu erwähren sind »Schutzgilden«, welche dem Einzelnen Rechtsschutz gewährten. Es gab Gewerbegilden, Handwerksgilden, Bauerngilden und Kaufmannsgilden mit gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen. Auch heute noch kennt jeder den mittelalterlichen Begriff der »Hansen« (althochdeutsch hansa »Kriegerschar, Gefolge«), als Gemeinschaften von Kaufleuten im Ausland zu gemeinsamer Vertretung von Handelsbelangen sowie zu gegenseitigem Schutz. Mit der Herausbildung der modernen, marktwirtschaftlich orientierten Industriegesellschaft ging vieles unter. An ihre Stelle traten neben Genossenschaften, Handwerksinnungen, Wirtschaft-, Berufs- und Interessenverbände. Letztere haben auch heute noch eine unbestrittene Macht. (>Hier< zum Lobbyismus.)
── Noch etwas mehr zu den Genossenschaften im Einzelnen ───
I. Charakterisierung:
Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft von
nicht geschlossener Mitgliederzahl, d.h. auch "Außenstende" können Mitglied
werden (Beispiel Greenpeace Energy eG = eingetragene Genossenschaft). Zweck der
Genossenschaft ist nicht in erster Linie der Profit, sondern den Erwerb oder die Wirtschaft
ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs zu fördern. Der
Charakter der Genossenschaft als Personenvereinigung mit wirtschaftlicher Förderungsaufgabe
kommt zum Ausdruck:
(1) Durch die Gleichberechtigung der Mitglieder untereinander ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Kapitalbeteiligung an der Genossenschaft (die meistens nach oben begrenzt ist (Beispiel Greenpeace Energy eG bei derzeit 5-tausend 500 €),
(2) in der Selbstverwaltung durch die Genossenschaftsorgane;
(3) im gemeinschaftlich begründeten Geschäftsbetrieb, der im Sinn der Förderungsaufgabe nicht (wie schon gesagt) gewinnorientiert sein soll.
Die Genossenschaft als Form solidarischer Eigenhilfe ist eine Privatwirtschaft; sie ist - derzeit - voll eingebunden in den marktwirtschaftlichen Prozess. Im Gegensatz dazu v. a. im Ausland gemeinwirtschaftliche oder halbstaatliche Formen mit ordnungspolitischem Anspruch.
Rechtsgrundlage:
Genossenschaftsgesetz (GenG) und
Handelsgesetzbuch (HGB).
II. Arten:
1. Wirtschaftliche Arten:
A) Förderungs-Genossenschaft (Hilfs-Genossenschaft), die als Hilfswirtschaft der auch weiterhin selbstständig bestehenden Mitgliederwirtschaften anzusehen sind.
Da sind:
(1) Beschaffungs-Genossenschaft:(a) Bezugs-Genossenschaft der Handwerker
(Handwerkergenossenschaften),
(b) Einkaufs-Genossenschaft des Handels,
(c)
Bezugs-Genossenschaft der
Landwirte,
(d) Verkehrsgenossenschaften,
(e) Konsumgenossenschaften
(Verbraucher-Genossenschaft)
(a) Absatz-Genossenschaft
der Handwerker,
(b) landwirtschaftliche Absatz- und Produktionsgenossenschaften
(z.B. Molkereigenossenschaften)
B) Voll-Genossenschaft, bei denen neben dem Genossenschaftsbetrieb keine Mitgliederwirtschaften bestehen, weil die Mitglieder in der Genossenschaft gemeinsam arbeiten.
2. Rechtliche Arten:
a) Es bestehen drei Haftpflichtformen, wobei alle nur mit dem Zusatz eingetragene Genossenschaft („eG", § 31 GenG) firmieren dürfen:
(1) Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht: Die Genossen
haften für die Schulden der Genossenschaft mit ihrem ganzen Vermögen;
(2)
Genossenschaft mit
beschränkter Haftpflicht: Die Genossen haften mit der im Statut festgelegten
Haftpflichtsumme (nicht unter dem Geschäftsanteil);
(3) Genossenschaft ohne Haftpflicht:
Die Genossen haften nur mit dem Geschäftsanteil; es haftet nur die
Genossenschaft als
Körperschaft mit ihrem gesamten Vermögen.
b) Verboten ist es, in Form der Genossenschaft ein Versicherungsunternehmen, eine Hypothekenbank oder eine Bausparkasse (ausgenommen die vor dem 1.10. 1931 gegründeten) zu betreiben.
III. Rechtliche Regelungen:
1. Gründung durch mindestens sieben Personen, die ein Statut (Satzung) für die Genossenschaft aufzustellen und Vorstand und Aufsichtsrat (Genossenschaftsorgane) zu wählen haben. Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister durch Vorstand anzumelden unter Einreichung des von den Gründern unterzeichneten Statuts (nebst einer Abschrift desselben), einer Liste der Mitglieder, von Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie des Zulassungsbescheids zu einem - Prüfungsverband. Mit Eintragung wird die Genossenschaft -juristische Person und gilt (ohne Rücksicht auf ihre Größe) als Kaufmann im Sinn des HGB; damit ist sie neben den Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes auch denen des HGB unterworfen.
2. Kennzeichnend für die Genossenschaft ist das Prinzip der Selbstorganschaft. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder müssen Genossen sein. Das Basiswissen der Mitglieder, v.a. ihre Förderungsvorstellungen, soll stets unmittelbar in der Verwaltung der Genossenschaft präsent sein. Die Genossenschaft ist eine wirtschaftliche Selbsthilfeorganisation von Mitgliedern für Mitglieder. Das Ehrenamt im Vorstand ist typusbestimmend für die Genossenschaft; wenngleich die praktische Bedeutung des Ehrenamtes im Vorstand in den vergangenen Jahren deutlich nachließ.
3. Rechtsstellung der Genossen:
a)
Aufnahme durch Teilnahme an Gründung oder Eintritt, der durch schriftliche
Beitrittserklärung mit Zustimmung des Vorstands und Eintragung in die
Genossenliste wirksam wird.
b) Rechte:
(1) Recht zur Benutzung der
satzungsgemäßen Einrichtungen der Genossenschaft;
(2) Stimmrecht, bei Großgenossenschaften
das aktive und passive Wahlrecht zur,
(3) Anspruch auf Gewinnanteil, soweit
nicht durch Statut ausgeschlossen.
c) Pflichten:
(1) Zahlung der
Pflichteinlagen;
(2) Nachschusspflicht (- Genossenschaftsinsolvenz);
(3) andere
durch Statut begründete Pflichten (z.B. Abnahmepflichten).
d) Ausscheiden:
(1)
Austritt durch schriftliche Kündigung mit Dreimonatsfrist zum Schluss des
Geschäftsjahres. Das Statut kann eine andere (höchstens fünfjährige)
Kündigungsfrist vorsehen;
(2) Aufkündigung durch Gläubiger des Genossen;
(3)
Ausschließung wegen Mitgliedschaft in einer konkurrierenden Genossenschaft (§ 68 GenG);
(4) Übertragung des Geschäftsguthabens auf einen Genossen;
(5) Tod des
Genossen; Mitgliedschaft des Erben endet mit Schluss des Geschäftsjahrs (§77
GenG);
(6) Nach außerordentlicher Kündigung bei wesentlicher Änderung des
Statuts (Satzung) gemäß § 67a GenG Eintragung des Ausscheidens in die
Genossenliste erforderlich. Der Ausscheidende hat Anspruch auf Auszahlung des
sich nach der Bilanz ergebenden Geschäftsguthabens binnen sechs Monaten, ggf.
muss er einen anteiligen Fehlbetrag einzahlen. Hatte der Genosse seinen
Geschäftsanteil voll eingezahlt, kann das Statut ihm einen Anspruch einräumen
auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss
zu bildenden Ergebnisrücklage.
4. Auflösung der Genossenschaft:
a) Gründe:
(1) Beschluss
der — Generalversammlung, zu fassen mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der
erschienenen Mitglieder (§ 78 GenG);
(2) Ablauf der Zeit, wenn das Bestehen der
Genossenschaft im Statut (Satzung 11) von vornherein auf eine bestimmte Zeitdauer beschränkt
worden ist (§79 GenG);
(3) Sinken der Mitgliederzahl unter sieben durch
gerichtliche Entscheidung (§79a GenG);
(4) gesetzwidrige Handlungen oder
Unterlassungen der Genossenschaft (§ 81 GenG);
(5) Verfolgung anderer als der im Gesetz
zugelassenen Zwecke;
(6) Verfahren: Die Auflösung der Genossenschaft muss in das Genossenschaftsregister eingetragen und
bekannt gemacht werden. Außer bei Insolvenz schließt sich an die Auflösung die
Liquidation (Abwicklung) der Genossenschaft an. Liquidatoren sind der Vorstand oder
wenigstens zwei andere dazu bestellte (auch juristische) Personen. Verteilung
des Liquidationserlöses an die Mitglieder frühestens nach Ablauf eines Jahres
nach Bekanntmachung der Auflösung, wobei zunächst das Verhältnis der
Geschäftsguthaben zueinander zugrunde zu legen ist. Übersteigt der
Liquidationserlös den Betrag der Geschäftsguthaben, so ist er nach Köpfen zu
verteilen, wenn das Statut keinen anderen Verteilungsmodus bestimmt.
IV. Steuerpflicht:
1. Körperschaftsteuer: Nach § 11 Nr. 2 KStG sind alle
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Von der
Körperschaftsteuer befreit sind Hauberg-, Wald-, Forst- und Lauf-Genossenschaft, wenn sie
keinen Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten (§311 KStG, Realgemeinden)
sowie unter bestimmten Voraussetzungen landwirtschaftliche Betriebs-Genossenschaft. Bei
Erwerbs- und Wirtschafts-Genossenschaft sind Rückvergütungen an Nichtmitglieder Betriebsausgaben. Rückvergütungen an Mitglieder sind nur insoweit
Betriebsausgaben, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft
erwirtschaftet worden sind (§ 22 1 KStG).
2. Gewerbesteuer: Erwerbs- und
Wirtschafts-Genossenschaft sind wegen ihrer Rechtsform steuerpflichtig (§211 Nr. 2 GewStG).
Die Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes, die den Gewinn der
Genossenschaft ganz oder
teilweise von der Besteuerung freistellen, gelten auch für die Gewerbesteuer (§
3 Nr. 8 GewStG).
Genossenschaften Freier Berufe, mit steigender Bedeutung des Dienstleistungssektors und der Zahl der freiberuflich Selbstständigen haben an Bedeutung gewonnen. Die Kooperation einzelner Freiberuflicher zu einem gemeinsamen Leistungsangebot im Sinn einer Berufsausübungsgenossenschaft identisch mit der Produktivgenossenschaft spielt allerdings eine untergeordnete Rolle und wird v. a. von Architekten, Ingenieuren und Bauplanern, aber auch von Ärzten genutzt. Eine größere Bedeutung haben jedoch die Beschaffungsgenossenschaften in den Freien Berufen für Dienstleistungen (Gemeinsame Abrechnungsstellen bei Ärzten, EDV-Dienstleistungen für Steuerberater, etwa bei DATE V) und von Waren (Apothekergenossenschaften, etwa bei Sanacorp) erlangt. Da die berufliche Zusammenarbeit in den Freien Berufen zumeist nur von zwei bis vier Personen erfolgt, ist die Festlegung für die Gründung einer Genossenschaft auf sieben Personen eine gewisse Hemmnis.
Genossenschaftliche Pflichtprüfung
1. Begriff und rechtliche Grundlage: Die
Genossenschaft
Pflichtprüfung ist die gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlussprüfung für Genossenschaften, geregelt in dem die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften betreffenden Gesetz (Genossenschaftsgesetz).
Jährliche - Prüfung bei einer Bilanzsumme über 2 Mio. Eure; andernfalls Prüfung
mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr (§ 53 I GenG).
2. Gegenstand: Zu
prüfen sind Einrichtungen, Vermögenslage und Geschäftsführung der Genossenschaft
einschließlich der Führung der Mitgliederliste, um die wirtschaftlichen
Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung feststellen zu
können. Im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der
Buchführung und des Lageberichts zu prüfen (§ 53 11 1 GenG).
3.
Besonderheiten: Die Genossenschaft Pflichtprüfung erfasst die Genossenschaft als Ganzes; sie ist nicht
auf die im Rahmen einer Jahresabschlussprüfung prüfungsrelevanten Bereiche
beschränkt. Bei Prüfung der genossenschaftlichen Einrichtungen erfolgt auch eine
Analyse und Beurteilung der betrieblichen Organisation und Leistungsfaktoren;
die Prüfung der Vermögenslage entwickelte sich zu einer umfassenden Prüfung des
Jahresabschlusses bei Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts unter
eingehender Analyse der wirtschaftlichen Verhältnisse (einschließlich derer
Entwicklung; vgl. § 53 II 2 GenG, §§ 316 III, 317 I 2, 3, II HGB). Der Prüfung
unterliegen in diesem Zusammenhang auch Umfang, Entwicklung und Intensität der
leistungswirtschaftlichen und mitgliedschaftlichen Beziehungen zwischen der
Genossenschaft und ihren Mitgliedern. Eine Überprüfung der Geschäftsführung
erfolgt nicht nur auf ihre formale Ordnungsmäßigkeit, sondern auch auf die
Zweckmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen.
4. Probleme: Die genossenschaftliche Pflichtprüfung soll dem
Ziel dienen, ein Urteil darüber zu erlangen, ob der Vorstand seinen Grundauftrag
zur bestmöglichen Förderung der Mitglieder erfüllt hat. Die Interessenwahrung
der einzelnen Mitglieder stößt aber auf Probleme. Die Zielerreichung lässt sich
aufgrund erheblicher Schwierigkeiten bei der Nutzenmessung und der gesetzlichen
Eingrenzung des Prüfungsobjektes kaum exakt feststellen.
5. Prüfungsträger:
Die Genossenschaft P wird durch einen - Prüfungsverband durchgeführt. Die Genossenschaft ist
Pflichtmitglied des regionalen Genossenschaftsverbandes, dem auch die Prüfung
obliegt (§ 54 GenG).
genossenschaftlicher Finanzverbund, geplante und auf Dauer angelegte freiwillige
Kooperation von rechtlich und ökonomisch eigenständigen Kreditinstituten und
Finanzdienstleistungsuntemehmen des Genossenschaftssektors, die finanziell und
personell verflochten sind und die ihre Leistungen direkt oder bei den Partnern
am Markt anbieten. Dem Genossenschaft F. ist die genossenschaftliche Rankengruppe
zuzurechnen, die sich aus den Kreditgenossenschaften, der WGZ-Bank Westdeutsche
Genossenschafts-Zentralbank eG sowie der DZ Bank AG (Deutsche
Genossenschafts-Zentralbank) zusammensetzt. Zu den Instituten des
Finanzverbundes gehören auch Spezialinstitute wie z.B. die Bausparkasse
Schwäbisch-Hall AG, die DG Hyp Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG, die
Münchener Hypothekenbank eG, die R+V-Versicherung, die DIFA Deutsche
Immobilien-Fonds-AG, die Union Investment sowie die VR Leasing AGenossenschaft. Die
genossenschaftlichen Zentralbanken sowie die Spezialinstitute unterstützen die
Volksbanken und Raiffeisenbanken (Kreditgenossenschaften) subsidiär, so dass
diese in der Lage sind, ihren Mitgliedern nicht nur das Leistungsangebot einer
Universalbank zu bieten, sondern ein breites, internationalen Maßstäben
genügendes Leistungsspektrum. Über die enge Kooperation im Genossenschaft F. lassen sich die
Vorteile der Dezentralität (Nähe zum Kunden, selbstständige Entscheidungs- und
Finanzkompetenz) mit den speziellen Leistungen der Verbundunternehmen
kombinieren. Dadurch werden Mitglieder und Kunden gefördert, wird der Wettbewerb
im deutschen Bankensystem, zugleich aber auch über das Geschäftsstellennetz ein
flächendeckendes Angebot an Finanzdienstleistungen erhalten.
genossenschaftlicher Prüfungsverband.
genossenschaftlicher Verbund, genossenschaftlicher Finanzverbund.
Genossenschaftsbank, Kreditgenossenschaft.
Genossenschaftsdividende: Anteil am Genossenschaftsgewinn, der den Mitgliedern
ausgeschüttet wird. Sie wird grundsätzlich in Form eines bestimmten
Prozentsatzes auf das Geschäftsguthaben bezogen, wobei die
General-/Vertreterversammlung im Rahmen ihrer Entscheidung über die Verwendung
des Jahresüberschusses einen Beschluss zu fassen hat. Wenn die Geschäftsanteile
nicht voll eingezahlt sind, werden die Genossenschaftsdividenden i. d. R. den
Geschäftsguthaben zugeschrieben. Die Dividendenhöhe ist abhängig von der
Ertragssituation der Genossenschaft, dem Kapitalmarktzins und der Dividendenhöhe
verwandter Genossenschaften.
Genossenschaftsgesetz (GenG), weist Regelungen auf, die gewährleisten, dass das grundsätzliche Unternehmensziel der Förderung der Mitglieder Maßstab für das Genossenschaftsmanagement bleibt. Nach dem schon in der zweiten Hälfte des 19. Jh., v. a. in Preußen, Genossenschaftsgesetze eingeführt wurden, kam es 1889 zur Verabschiedung des „Reichsgesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch den Reichstag. Das GenG hat zehn Regelungsbereiche: Errichtung der Genossenschaft, Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Mitglieder, Vertretung und Geschäftsführung, Prüfung und Prüfungsverbände, Ausscheiden einzelner Genossen, Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft, Insolvenzverfahren und Haftpflicht der Genossen, Haftsumme, Straf- und Bußgeldvorschriften. Das 1889 verabschiedete Genossenschaftsgesetz hat nur in kleinem Umfange Novellierungen erfahren. So wurde 1922 für größere Genossenschaften die Vertreterversammlung eingeführt und durch die Genossenschaftsnovelle von 1973 wurde die Leitungsstruktur von Genossenschaftsunternehmen im Sinn einer modernen Unternehmensführung neu geordnet.
Genossenschaftsgewinn, in Genossenschaften ein kontrovers diskutiertes Thema. Bisweilen wurde aus ordnungspolitischen Gründen die Vorstellung vertreten, dass Gewinne in Genossenschaften nicht entstehen sollten, sondern diese lediglich eine Kostendeckung anzustreben hätten. § 19 GenG geht von dem allgemeinen handelsrechtlichen Gewinnbegriff aus, trifft jedoch noch keine Aussage über den konkreten Zweck der Genossenschaft, die Mitgliederförderung. In Genossenschaften ist der Gewinn aus betriebswirtschaftlicher Perspektive der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben einer bestimmte Periode bzw. der Überschuss der Erträge über die Aufwendungen. Dies bezieht sich nur auf die Situation des genossenschaftlichen Geschäftsbetriebes und hat noch keine Ausstrahlung auf die Mitgliederwirtschaften. Der Genossenschaftsgewinn ist deswegen Mittel zum Zwecke der Förderung der Mitgliederwirtschaften, da durch ihn im Sinn der Selbstfinanzierung eine Substanzerhaltung bzw. -entwicklung des genossenschaftlichen Geschäftsbetriebes sowie eine Risikoabdeckung erfolgen kann.
Genossenschaftsinsolvenz.
1. Genossenschaft tritt ein:
(1) Bei Zahlungsunfähigkeit,
(2)
bei Genossenschaften mit - Nachschusspflicht im Fall der — Überschuldung, wenn
diese ein Viertel des Gesamtbetrags der Haftsumme aller Genossen übersteigt,
(3)
bei Genossenschaften ohne Nachschusspflicht und bei
(4) aufgelösten
Genossenschaften im Fall der Überschuldung.
2. Verfahren. Der
Genossenschaftsvorstand ist verpflichtet, bei Eintreten der Insolvenzursachen
unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen; diese ist
dann unverzüglich in das Genossenschaftsregister einzutragen. Sie bewirkt
zugleich die Auflösung der Genossenschaft. Es ist weiterhin ohne Verzug eine
Generalversammlung einzuberufen, die einen Beschluss darüber zu fassen hat, ob
Vorstand und Aufsichtsrat neu zu bestellen sind.
3. Nachschusspflicht. Die Nachschusspflicht ist für alle Genossen gegeben, die ihrer Genossenschaft z. Z. der Inselvenzeröffnung angehören; es werden auch jene Mitglieder für die Nachschüsse herangezogen, die innerhalb von sechs Monaten vor Insolvenzeröffnung aus der Genossenschaft ausgeschieden sind. Dies ergibt sich allerdings erst dann, wenn die Satzung ausdrücklich eine Nachschusspflicht bedingt.
Genossenschaftslehre, wissenschaftliche Disziplin und Prüfungsfach an deutschsprachigen Hochschulen. Oft traditionell auch als Genossenschaftswesen bezeichnet. Als Sondergebiet konzentriert sich die Genossenschaft auf die Organisation der Genossenschaftsunternehmung unter Anwendung von Methoden der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre; auch interdisziplinäre Betrachtung unter Einschluss der Rechtswissenschaft und der Soziologie. Heute überwiegen entscheidungsorientierte und kooperationstheoretische vor historischen Forschungsansätzen. Forschung und Lehre an den Genossenschaftsinstituten verschiedener Wirtscharts- und Sozialwissenschaftlicher Fakultäten/Fachbereiche. Erstes Genossenschaftsseminar 1911 an der Universität Halle/Wittenberg; 1926 Seminar für Genossenschaftswesen an der Universität zu Köln, 1947 Institut an der Universität Marburg und interdisziplinäres Universitätsinstitut Münster. Weitere Lehr- und Forschungsstätten: Erlangen-Nürnberg, Gießen, Hamburg, Hohenheim, Wien, Potsdam, Halle, Nürtingen. Durch die Arbeitsgemeinschaft genossenschaftswissenschaftlicher Institute (AGI), einer gemeinsamen Einrichtung aller Forschungsinstitute, werden wissenschaftliche Aktivitäten initiiert und durch die Herausgabe der „Zeitschrift für das gesamte Genossenschaftswesen (ZfgG)" Informationen gegeben und durchaus auch kritische Analysen der Genossenschaftsentwicklung angestellt.
Genossenschaftsorgane. Obligatorische Organe der Genossenschaft sind
die General-/ Vertreterversammlung, der Aufsichtsrat und der Vorstand; als
fakultatives Organ ist die Einrichtung eines genossenschaftlichen Beirates
denkbar.
1. General-/Vertreterversammlung: Sie ist das „Parlament der
Genossenschaft". Sie hat Rechte, die ihr unentziehbar sind und die
ausschließlich von ihr ausgeübt werden können. Sie ist im Einzelnen zuständig
ist für Auflösung, Verschmelzung, Umwandlung der Genossenschaft in andere Rechtsformen, Satzungsänderungen, Erhöhung und Zerlegung von
Geschäftsanteilen, Pflichtbeteiligungen mit mehreren Genossenschaftsanteilen,
Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Aufsichtsrates und Entlastung von
Vorstand und Aufsichtsrat sowie Führung von Prozessen gegen den Vorstand,
Entscheidungen über Jahresabschluss, Gewinn- und Verlustrechnung u. a. Die
Einberufung der General-/Vertreterversammlung erfolgt grundsätzlich durch den
Vorstand, wobei bei Wahlen und Beschlüssen das Mehrheitsstimmrecht gilt, Die
Vertreterversammlung ist eine spezifische Form der Generalversammlung, auf die
alle Funktionen übergehen, die zuvor in der Entscheidungsbefugnis der
Generalversammlung standen. Es ist Genossenschaften mit mehr als 1.500
Mitgliedern freigestellt, ob ihre Satzung die Einrichtung einer
Vertreterversammlung festlegt; eine obligatorische Bestimmung im Hinblick auf
die Vertreterversammlung ist nicht mehr gegeben.
2. Aufsichtsrat: Setzt sich
aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, die von der General-/
Vertreterversammlung zu wählen sind. In der Satzung kann eine höhere Zahl der
Aufsichtsratsmitglieder festgelegt werden. Die Aufgaben des Aufsichtsrates
liegen v. a. im Bereich der Kontrolle der Unternehmensführung; soweit es die
Satzung festlegt, greift der Aufsichtsrat jedoch auch in gewissem Umfang in
Entscheidungsbefugnisse (Kauf und Verkauf von Immobilien, Festlegung von
Kredithöchstgrenzen u. a.) ein. Die in der Satzung aufgeführten Aufgaben des
Aufsichtsrates sind v. a. die Anstellung des hauptamtlichen Vorstandes und die
Erteilung einer Prokura. Die Beschlussfassung im Aufsichtsrat erfolgt mit der
Mehrheit der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder; seine Amtszeit kann durch
Satzung bzw. durch Beschluss der General-/Vertreterversammlung festgelegt
werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat keine eigenständige Funktion, sondern
ist das ausführende Organ des Aufsichtsrates.
3. Vorstand: Als eine
juristische Person des Privatrechts kann die Genossenschaft selbst nicht
handeln, sondern muss sich ihrer Organe bedienen. Der Vorstand hat nach dem
Genossenschaftsgesetz die Leitungsfunktion, die nicht auf andere Organe
übertragen werden können. Es müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder
vorhanden sein; eine höhere Zahl kann durch die Satzung bestimmt werden. Die
Unternehmensleitung wird eigenverantwortlich vom Genossenschaftsvorstand
durchgeführt, wobei entweder ein hauptamtlicher, ein neben- oder ehrenamtlicher
oder aber ein gemischter Vorstand denkbar ist.
4. Beirat (bisweilen auch als
Verwaltungsrat bezeichnet): Ist kein zwingendes Organ der Genossenschaft. Er
berät den Vorstand, den Aufsichtsrat und
bisweilen auch die Generalversammlung. Seine Hauptaufgabe besteht darin, in
grundlegender Genossenschaftsfragen Stellung zu beziehen und die Beschlüsse der
anderen Organe ggf. vorzubereiten. Die Beiräte können fachlich orientiert sein
(Erzeugerbeiräte für Kartoffeln oder Obst in einer landwirtschaftlichen BAG)
oder regional ausgerichtet sein, damit in diesem Organ eine breitere
Repräsentation der Mitglieder aus unterschiedlichsten Gemeinden zustande kommen
kann.
Genossenschaftsprüfung, - Prüfungsverband.
Genossenschaftsregister, das beim zuständigen Amtsgericht geführte Register, in
dem ein Nachweis über die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft gegenüber der
Öffentlichkeit erfolgt. Die konstitutive Wirkung der Eintragung sind die
Eintragungen von Gründungsakten, der Satzung und Satzungsänderungen,
Verschmelzungen, Mitgliedschaften. Deklarative Wirkungen haben Eintragungen über
neue Vorstandsmitglieder, deren Vertretungsmacht, die Beendigung des
Vorstandsamtes und Eintragung von Prokura und deren Erlöschen. Die Einsicht in
das Genossenschaftsregister ist jedem gestattet, ein berechtigtes Interesse muss
nicht nachgewiesen werden. Auch die Einsicht in die zur Liste der Mitglieder
eingereichten Schriftstücke ist jedermann erlaubt.
Genossenschaftsverbände.
1. Begriff: Genossenschaft haben die Rechtsform des
eingetragenen Vereins. Neben den Verbänden des ländlichen und gewerblichen
Genossenschaftswesens (DGRV) steht das wohnungsgenossenschaftliche Verbandswesen
(GdW) und der Revisionsverband deutscher Konsumgenossenschaften, Hamburg sowie
der Verband der Konsumgenossenschaften Berlin; neben die auf Bundesebene tätigen
Spitzenverbände treten die Regional- und genossenschaftlichen
Fachprüfungsverbände, z. B. Verband der Sparda-Banken e. V., Frankfurt a. M.
2. Aufgaben: Durchführung der Pflichtprüfung gegenüber den Genossenschaften,
Angebot von Fort- und Weiterbildung in Genossenschaftsschulen und Akademien (als
Spitzeneinrichtungen des allgemeinen Genossenschaftsbereiches die Akademie
Deutscher Genossenschaften e.V., Montabaur), die Übernahme der Funktion der
Öffentlichkeitsarbeit für die Genossenschaftsidee, die gesellschafts- und
wirtschaftspolitische Einflussnahme gegenüber Staat und anderen Verbänden,
Trägerschaft von Sicherungseinrichtungen, bes. im genossenschaftlichen
Bankbereich. Vgl. auch Prüfungsverband, genossenschaftlicher Finanzverbund, Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV), GdW -
Bundesverband Deutscher Wohnungsuntemehmen e.V
Genossenschaftswesen, einerseits die allgemeine Bezeichnung der
wissenschaftlichen Disziplin mit dem Erfahrungsobjekt der
Genossenschaftsunternehmung in Forschung und Lehre (Genossenschaftslehre) und
andererseits die Gesamtheit der Genossenschaften (G) als Unternehmen,
Kooperationsformen und Interessensverbände in der Praxis.
1. Begriff: Das
Wesen der Genossenschaft besteht darin, dass Betriebe und/oder Haushalte sich
zusammenschließen, um über einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb Leistungen
zu Gunsten ihrer Mitgliederwirtschaften zu erbringen. Dabei wird auch von der -
Doppelnatur der Genossenschaften als Personenvereinigung (mindestens sieben
Mitglieder) und dem Wirtschaftsbetrieb (Kombination der Produktionsfaktoren
Arbeit, Boden, Kapital, Unternehmerleistung) gesprochen. Nach E. Dülfer kann die
Genossenschaft durch vier Kriterien bestimmt werden: Die genossenschaftliche
Personengruppe ist eine geplante Kooperation mehrerer natürlicher oder
juristischer Personen, die durch ein einheitliches Interesse miteinander
verbunden sind. Im Rahmen einer gruppenmäßigen Selbsthilfe haben sie das
gemeinsame Ziel, eine Verbesserung ihrer ökonomischen Situation durch gemeinsame
Aktionen und/oder gegenseitige Unterstützung zu erreichen. Die Mitglieder der
Personengruppe nutzen einen gemeinsam errichteten bzw. unterhaltenen
Geschäftsbetrieb, der Leistungen als Waren produziert oder als Dienstleistungen
zur Verfügung stellt. Zwischen dem genossenschaftlichen Geschäftsbetrieb und der
Personengruppe besteht ein Förderungs- bzw. Leistungsverbund in dem Sinn, dass
Funktionen für die Mitgliederwirtschaften erfüllt werden. Der
Genossenschaftscharakter ist erst dann vorhanden, wenn diese vier Merkmale der
Genossenschaft gemeinsam auftreten. Aus dieser Wesensbestimmung leitet sich auch
die Definition der Genossenschaft (§ 1 GenG) ab, wonach „Genossenschaften
Gesellschaften von nichtgeschlossener Mitgliederzahl (sind), welche die
Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels
gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken".
2. Arten: Das Genossenschaft
in Deutschland ist durch eine große Vielfalt gekennzeichnet, die sich aus dem
Auftreten in verschiedenen Branchen, unterschiedlicher Unternehmensgröße,
verschiedenartiger Mitgliederstruktur der Personenvereinigung (homogen oder
heterogen), der Erfüllung differierender Funktionen im Wirtschaftskreislauf und
der unterschiedlichen Stellung im Verbundsystem der Genossenschaften ergeben.
Prinzipiell kann eine Aufteilung in zwei wesensverschiedene Genossenschaftsarten
durchgeführt werden, bei denen die Träger des gemeinsamen Geschäftsbetriebes
grundsätzlich verschiedene Positionen inne haben.
a)
Förderungsgenossenschaften: Diese können unterschieden werden
(1) nach ihren
unterschiedlichen Leistungsarten (Bezugs-Genossenschaft, Absatz-Genossenschaft, Bezugs- und
Absatzgenossenschaften, Produktions-Genossenschaft und Dienstleistungs-Genossenschaft, Kredit-Genossenschaft, Wohnungs-Genossenschaft),
(2) nach der Art der Mitgliederwirtschaften (Unternehmens- oder
Konsumgenossenschaften),
(3) nach den Steuerungsbeziehungen zwischen
Geschäftsbetrieb und Mitglied (traditionelle, Markt- und integrierte
Genossenschaften) und
(4) ihrer Stellung im Verbundsystem (Primär-, Sekundär-
und Tertiärgenossenschaften).
b) Produktivgenossenschaften lassen sich
(1)
nach dem Ausmaß der Integration (Voll- und Teil-Genossenschaft) und
(2) nach den
unterschiedlichsten Leistungsarten (Agrar-Genossenschaft, Handwerker- und
Industrieproduktiv-Genossenschaft und Dienstleistungsproduktiv-Genossenschaft) differenzieren. Im Zuge
der Wandlungen in Wirtschaft und Gesellschaft sind immer wieder neue
Genossenschaftsarten entstanden und andere in ihrer Bedeutung zurückgegangen
oder gänzlich verschwunden.
c) Ein spezieller Genossenschaftstyp sind
alternative Genossenschaften, in denen Personen im Rahmen von selbstverwalteten
Betrieben—zumeist in Form von Kleinunternehmen zusammenarbeiten und
wirtschaftliche Leistungen erstellen (Arbeitslosen-Genossenschaft, Kooperativen von
Zeitungen und Verlagen, Frauen-Genossenschaft, Erzeuger- und Verbraucher-Genossenschaft im Agrarbereich u.a.).
Diese Alternativgenossenschaften haben primär eine ökologische
Orientierung, eine basisdemokratische Selbstverwaltung, kollektive
Eigentumsformen und Ausschluss persönlicher Aneignungsmöglichkeiten und die
Umsetzung neuer Arbeits- und Lebensformen.
d) Bei den öffentlich-rechtlichen
Genossenschaften handelt es sich um Kooperativen, die sowohl dem direkten Nutzen
der Allgemeinheit dienen als auch im Interesse des einzelnen
Genossenschaftsmitglieds liegen (Wald- und Jagd-Genossenschaft, Fischerei-Genossenschaft, Wasser- und
Boden-Genossenschaft und Berufs-Genossenschaft).
3. Prinzipien: Dies sind Grundsätze für die
Unternehmensführung der Genossenschaft sowie generelle Regelungen für den Aufbau und die
Arbeitsweise der Genossenschaften, die sowohl intern gegenüber den Mitgliedern
und Mitarbeitern als auch extern gegenüber den Kunden bzw. Lieferanten, der
Politik und der allgemeinen Öffentlichkeit festgelegt werden. Genossenschafts-Prinzipien
wurden bereits von den Genossenschaftsgründern - Raiffeisen
(Raiffeisen-Prinzipien) und - Schulze-Delitzsch (Schulze-Delitzsch-Prinzipien)
in der zweiten Hälfte des 19. Jh. entwickelt und in der damaligen Zeit als
Leitbilder eingesetzt. Obwohl die verschiedenen Genossenschaftsrichtungen
gewisse Unterschiede in der Geschäftsführung hatten, lässt sich für die Gegenwart ein hohes
Maß der Einheitlichkeit von Genossenschafts-Prinzipien feststellen.
a) Wesensprinzipien der
Genossenschaft: Ist das Prinzip der wirtschaftlichen Förderung durch Selbsthilfe durch Förderungsauftrag und das Personalitätsprinzip.
b) Organisationsprinzipien
der Genossenschaft: Sind das Identitätsprinzip, Regionalprinzip, Verbundprinzip,
Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der Doppelnatur der Genossenschaften.
c) Verhaltensprinzipien: Umfassen das Demokratieprinzip (Eine-Person-Eine-Stimme-Prinzip,
Mehrheitsregel), das Selbstverantwortungsprinzip (Haftung mit den
Geschäftsanteilen für unternehmerische Entscheidungen, Prüfungen durch die
Genossenschaftsverbände), das Freiwilligkeitsprinzip (freier Ein- und Austritt
in bzw. aus der Genossenschaft, freiwillige Benutzung des genossenschaftlichen
Geschäftsbetriebes u.a.), das genossenschaftliche Gleichbehandlungsprinzip
(gleiche Höhe der Geschäftsanteile, der Haftsumme, gleiche zeitliche
Festlegungen in der Kündigungsfrist und hinsichtlich des Kopfstimmrechtes) und
das genossenschaftliche Produktivitätsprinzip, das in besonderer Weise auf die
Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit des genossenschaftlichen Geschäftsbetriebes
ausgerichtet ist.
4. Strukturen: Ergeben sich aus ihren juristischen,
soziologischen und ökonomischen Regelungen und Beziehungen.
a) Rechtliche
Strukturmerkmale kommen in der Form der Errichtung (Gründungsversammlung von
mindestens sieben Mitgliedern wählt die notwendigen Genossenschaftsorgane und
beschließt die Satzung; für die Eintragung in das Genossenschaftsregister wird
die von den Gründungsmitgliedern unterzeichnete Satzung sowie die
Vorstandsmitglieder angemeldet; die Mitgliederliste sowie eine Stellungnahme des
Prüfungsverbandes) und der Auflösung (Beschluss der Generalversammlung,
Zeitablauf des Unternehmenszwecks, Sinken des Mitgliederbestandes unter sieben;
Eröffnung des Insolvenzverfahrens) zum Ausdruck. Die Satzung ist die
Verfassung der Genossenschaft, in der zwingende Regelungen (Firma, Gegenstand des
Unternehmens, Haftungsart, Höhe des Geschäftsanteils und der
Einzahlungsverpflichtung, Bildung von Rücklagen) und freiwillige Festlegungen
(Eintrittsgelder, Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft mit Bindung an den
Wohnsitz, das Geschäftsjahr, Mehrfachbeteiligungen der Mitglieder bzw. die
Zulässigkeit der Nichtmitgliedergeschäfte) aufgeführt werden. Die -
Mitgliedschaft in der Genossenschaft ist ohne finanzielle Beteiligung über Geschäftsanteile
bzw. Geschäftsguthaben gesetzlich nicht möglich, auch umgekehrt ist eine
finanzielle Beteiligung im Sinn eines Eigenkapitalanteils ohne Mitgliedschaft
nicht denkbar. Jeder Genosse hat aus der Mitgliedschaft gesetzlich oder satzungsmäßig festgelegte Rechte und
Pflichten. Für Genossenschaft gilt der Grundsatz der Selbstorganschaft, d. h. Aufsichtsräte
und Vorstände müssen Genossen sein. Daraus ergibt sich, dass die Genossenschaft ein
Selbsthilfeunternehmen von Mitgliedern für Mitglieder ist. Das - Ehrenamt in den
Genossenschaftsorganen ist ein charakteristisches Merkmal der Genossenschaft, obwohl es in
größer werdenden Unternehmen in allen Genossenschaftsbranchen deutlich
zurücktritt. Es ist nach dem § 54 I GenG festgelegt, dass jede Genossenschaft einem -
Prüfungsverband anzugehören hat und der Prüfungspflicht unterworfen ist.
b)
Wirtschaftliche Strukturen. Grundsätzlich sind alle Genossenschaft in der gleichen Weise wie
die anderen Unternehmensformen steuerpflichtig. Die generellen steuerlichen
Subventionen der Wohnungsgenossenschaften sind seit 1990 aufgehoben. Nach § 11
Nr. 2 des Körperschaftssteuergesetzes sind Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften körperschaftssteuerpflichtig, während die öffentlich-rechtlichen Genossenschaften grundsätzlich steuerbefreit sind, wenn
sie keinen - Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten. Rückvergütungen an
Nichtmitglieder sind Betriebsausgaben; Rückvergütungen an Mitglieder gelten
insoweit als Betriebsausgaben, als die dafür verwendeten Beträge im
Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind (§22 KStG). Genossenschaften sind
wegen ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Die Vorschriften des KStG, die
den Gewinn der Genossenschaft ganz oder teilweise von der Besteuerung freistellen, gelten
auch für die Gewerbesteuer. Bei den übrigen Steuern (Umsatzsteuer, Grundsteuer,
Kfz-Steuer, Mineralölsteuer u. a.) werden die Genossenschaft nach den gleichen Prinzipien
wie die anderen Steuerpflichtigen herangezogen. 5. Organisation: Die rund
8.600 Genossenschaftsbetriebe in Deutschland sind als Primär-, Sekundär- und
im Bankensektor, als Bezugs- und Absatzgenossenschaften in der Landwirtschaft,
für das Handwerk sowie den Einzelhandel tätig; hinzu kommen noch die Wohnungs-
und Konsumgenossenschaften.
a) Die Stufenorganisation im deutschen
Genossenschaftswesen ergab sich daraus, dass auf der Primärstufe in kleineren
bzw. mittleren Orts- bzw. Regionalgenossenschaften bestimmte Leistungen nicht
effizient genug erbracht und somit die entsprechenden Funktionen freiwillig auf
die - Sekundär- bzw. - Tertiärgenossenschaften übertragen wurden. Ursprünglich
war bei den landwirtschaftlichen Genossenschaften sowie den Kreditgenossenschaften die Dreistufigkeit (Ortsgenossenschaft, regionale
Zentrale, Reichs- bzw. Bundeszentrale) typisch, während bei den
Wohnungsgenossenschaften und den gewerblichen Waren- und
Dienstleistungsgenossenschaften die Einstufigkeit in dem Sinn gegeben war, dass
die Primärgenossenschaften nicht in ein nachgelagertes Stufensystem eingeordnet
waren, sondern sie vielfach als Einzelgenossenschaft die gesamte Volkswirtschaft
als Geschäftsgebiet mit einem flächendeckenden Mitgliederbestand hatten und
haben. Teilweise übernehmen hier die Genossenschaftsverbänden mit speziellen
Unternehmen die Funktionen der Zentralgenossenschaft. Im genossenschaftlichen
Bankwesen und bei den ländlichen Genossenschaften hat sich in den letzten Jahren
eine gewisse Tendenz zur Zweistufigkeit in der Weise ergeben, dass im
Bankbereich die Sekundärstufe aufgehoben wurde und im genossenschaftlichen
Agrarsektor die Sekundärgenossenschaften verstärkt die Geschäftsfelder der
Primärgenossenschaften v. a. bei den Kreditgenossenschaften mit Warenverkehr übernommen haben.
b) Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände sind
ebenfalls ein Spezifikum des deutschen Genossenschaftswesens. Im Bereich des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbandes (DGRV) bestehen 15
unabhängige genossenschaftliche Prüfungsverbände (der Spitzenverband, acht
Regionalverbände und sechs Fachverbände), welche die Prüfungspflicht gegenüber
den Genossenschaft wahrnehmen. Bei den Wohnungsgenossenschaften wird die gesetzliche
Genossenschaftsprüfung von zehn regionalen Prüfungsverbänden wahrgenommen; im
Bereich der Konsumgenossenschaften übernimmt der Prüfungsverband deutscher
Konsum- und Dienstleistungsgenossenschaften e. V., Berlin, die gesetzliche
Genossenschaftsprüfung. Die Organisation des genossenschaftlichen
Prüfungswesens ist teilweise regional und fachlich unterschiedlich. Die
Prüfungsverbände haben in hohem Maße dazu beigetragen, dass im deutschen
Genossenschaftswesen kaum wirtschaftliche Zusammenbrüche aufgetreten sind, da
sie eine längerfristige Kontrolle und Beratung der Genossenschaft vornehmen konnten.
6.
Bedeutung: Die Genossenschaft sind mit über 20 Mio. Personen die mitgliederstärkste
Wirtschaftsorganisation in Deutschland. Fast jede vierte Person in Deutschland
ist Mitglied einer Genossenschaft, so dass auch unter Berücksichtigung von
Doppelmitgliedschaften ein genossenschaftlicher Organisationsgrad von rund 25
Prozent (Mitglieder im Verhältnis zur Gesamtzahl der Bevölkerung) besteht.
a)
Die Kreditgenossenschaften sind die mitglieder- und wirtschaftsstärkste
Genossenschaftsbranche. Sie haben in den letzten 50 Jahren einen starken
Wachstums- und leistungssteigernden Konzentrationsprozess durchlaufen
(nachfolgende Zahlen: Bis 1980 alte BRD) Zahl die Unternehmen: 1950: 11.997;
1980: 4.267: 2001: 1.639; die K. haben mit 16.205 Bankstellen das dichteste
Banknetz in Deutschland Zahl der Mitglieder in Tsd.: 1950: 2.717; 1980: 9.105;
2001: 15.200. Bilanzsumme in Mrd. DM (ab 2002 Eure): 1950: 3,3; 1980: 284; 2002:
545,6.
b) Die landwirtschaftlichen Genossenschaften sind die bedeutendste
Wirtschaftsorganisation in der Beschaffung, im Absatz, in der Verwertung und im
Dienstleistungsbereich der deutschen Agrarwirtschaft. Ihre Entwicklung passte
sich den Veränderungen in der deutschen Landwirtschaft (Rückgang der
Betriebszahl, Erhöhung der Betriebsgröße, Spezialisierung, steigender
Marktwettbewerb u. a.) an bzw. sie gestalteten diese wesentlich mit. Bei einer
Reduzierung der Betriebszahl kam es auch zu einer Verringerung der Mitglieder
bei gleichzeitiger Erhöhung der Umsätze. Zahl der Unternehmen: 1950: 12.454;
1980: 5.227; 2002: 3.122. Zahl der Mitglieder in Tsd.: 1950: 1.702; 1980: 1.555;
2001: 895. Umsatzentwicklung in Mio. DM (ab 2002 Eure): 1950: 4.013; 1980:
33.129; 2002: 37.700.
c) Die gewerblichen Waren- und
Dienstleistungsgenossenschaften (- Bezugs- und Absatzgenossenschaften, Handwerkergenossenschaften, Dienstleistungsgenossenschaften, Straßenverkehrsgenossenschaften) haben teilweise in der Öffentlichkeit einen
hohen Bekanntheitsgrad (EDEKA, REWE, BÄKO u. a.) und erfüllen v. a. für den
gewerblichen Mittelstand wichtige Funktionen in Beschaffung, Absatz und
Dienstleistungen. Auch in dieser Genossenschaftsgruppe hat bei einem deutlichen
Mitgliederrückgang ein betrieblicher Wachstums- und Konzentrationsprozess
stattgefunden. Zahl der Unternehmen: 1950: 1.712; 1980: 875; 2001: 1.327. Zahl
der Mitglieder in Tsd.: 1950: 446; 1980: 498; 2001: 253. Umsatz in Mio. DM (ab
2002 Eure): 1950: 2,12; 1980: 46,549; 2001: 90,954.
d) Die
Wohnungsgenossenschaften nehmen in Deutschland ein starke wirtschaftliche
Stellung ein und erfüllen wichtige soziale Funktionen. Auch sie haben den
Prozess des Unternehmens- und Mitgliederwachstums bei gleichzeitiger
Konzentration vollzogen. Zahl der Unternehmen: 1950: 1.791; 1980: 1.217; 2001:
1.982; Zahl der Mitglieder in Tsd.: 1950: 635; 1980: 1.613; 2001: 2.949. Die
Wohnungsgenossenschaften haben 2001 einen Bestand von 2,140 Mio. Wohnungen; dies
entspricht rund 10 Prozent aller vermieteten Wohnungen in Deutschland.
e)
Konsumgenossenschaften: Bis Ende der 80er Jahre kam es sowohl zu einer
Schrumpfung der Unternehmens- als auch der Mitgliederzahlen; durch die
Wiedervereinigung wurden die K. in der DDR in diesen Genossenschaftsbereich mit
aufgenommen, ohne dass jedoch die Blütezeit der 60er Jahre insgesamt erreicht
werden konnte. Die Ausrichtung vieler K. in der alten Bundesrepublik in Richtung
eines gemeinwirtschaftlichen Handelskonzerns in den 70er und 80er Jahren, der
primär von den Gewerkschaften getragen wurde, war nicht erfolgreich. Zahl der
Unternehmen: 1950: 296; 1980: 94; 2001: 52. Zahl der Mitglieder in Tsd.: 1950:
1.324; 1980: 665; 2001: 815. Umsätze in Mio. DM (ab 2002 Eure): 1950: 844; 1980:
7.680; 2001: 2.000.
W. Rath, 2010